Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Mythos § 2 EnWG
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Gesetzgeber meint mit § 2 Abs. 1 EnWG [ausnahmslos alle] Energieversorgungsunternehmen, Legaldefinition siehe in § 3 Nr. 18 EnWG.
Vereinbart ein Energieversorgungsunternehmen, dass es den Preis bestimmen soll oder unterliegt es einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht, kommt die gesetzliche Verpflichtung zum Tragen.
--- Ende Zitat ---
Mehrere Vorschriften des EnWG regeln für Energieversorgungsunternehmen im Sinne von § 3 Nr. 18 EnWG, dass diese etwas gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen haben.
Für all diese Tatbestände gilt - vor die Klammer gezogen - § 2 Abs. 1 EnWG.
Hierzu zählt auch die gesetzliche Preisbestimmungspflicht der Grundversorger gem. § 36 Abs. 1 EnWG in Bezug auf die jeweiligen Allgemeinen Preise.
Jedes Energieversorgungsunternehmen muss seinen Beitrag dazu leisten, dass die Versorgung im Interesse der Allgemeinheit möglichst sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient, umweltverträglich erfolgen kann.
Denn gelingen kann die Zielerreichung ja nur als Zusammenspiel zwischen Erzeuger, Netzbetreiber, Händler.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Bei Lichte betrachtet, ist die zitierte Kommentierung noch nicht einmal unzutreffend, wenn sie darauf verweist, dass sich aus § 2 Abs. 1 EnWG kein Direktanspruch ergibt.
Dass es keinen Direktanspruch aus § 2 Abs. 1 EnWG gibt, schließt aber nicht aus, dass es etwa aus § 36 Abs. 1 EnWG einen Direktanspruch geben kann und die bestehende gesetzliche Verpflichtung zudem mittelbar bei der gerichtlichen Überprüfung von einseitigen Preisbestimmungen des Versorgers eine Rolle spielt.
--- Ende Zitat ---
Na da sind wir ja schon mal einen großen Schritt weiter. Also kein Direktanspruch aus § 2 EnWG.
RR-E-ft:
Wie hatten Sie sich denn einen Direktanspruch aus § 2 Abs. 1 EnWG vorgestellt?
Solchen verqueren Käse könnte man wohl allenfalls mit PLUS stundenlang besprechen:
Soll der Mensch etwa bei E.ON Kernkraft GmbH anrufen und von denen direkte Stromlieferungen zum Grenzkostenpreis verlangen und ggf. einklagen?
Es gibt schon keinen gesetzlichen Lieferanspruch gegen E.ON Kernkraft GmbH.
Es bedarf immer zunächst eines Lieferanspruches und dann einer Preisbestimmungspflicht des EVU hinsichtlich der zu zahlenden Preise.
PLUS:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Solchen verqueren Käse könnte man wohl allenfalls mit PLUS stundenlang besprechen:
...
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, warum mit mir, das haben Sie doch schon übernommen. ;)
RR-E-ft:
Ich glaube, wir brauchen noch ein Unterforum für semiprofessionelle Dampferzeuger.
Möglicherweise tut es auch ein Logorrhoe- Stopfen.
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