Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Mythos § 2 EnWG

<< < (6/6)

Black:
Es ist festzustellen, dass mehrere OLG die Auffassung vertreten, dass § 2 EnWG und § 36 EnWG für die Billigkeitskontrolle keine Rolle spielen und deswegen auch eine Sonderzuständigkeit der Landgerichte nach § 102 EnWG nicht besteht.

OLG Köln, B. v. 24.10.2007, Az: 8 W 80/07, ZNER 2008, S. 79 ff

OLG Düsseldorf, B. v. 13.12.10 Az. VI-W (Kart) 8/10

OLG Celle, Beschluss v. 08.03.2010, 4 AR 16/10
OLG Celle, Beschluss v. 01.10.2010, 13 AR 5/10 (Kart)
OLG Celle, Beschluss v. 14.12.2010, 13 AR 8/10

OLG Frankfurt/Main 16.12.2010, 11 AR 3/10

RR-E-ft:
Wurde ja schon festgestellt. Die Entscheidungen finden sich hier im Forum zu den Gerichtsentscheidungen:

http://forum.energienetz.de/board.php?boardid=40

Diese Gerichte haben sich dabei jedoch ersichtlich  allesamt mit der Frage der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG und deren gerichtlicher Kontrolle gem. § 315 BGB  gar nicht auseinandergesetzt.
Sie haben diese Frage gar nicht erkannt.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Diese Gerichte haben sich dabei jedoch ersichtlich  allesamt mit der Frage der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG und deren gerichtlicher Kontrolle gem. § 315 BGB  gar nicht auseinandergesetzt.
Sie haben diese Frage gar nicht erkannt.
--- Ende Zitat ---

Sie haben diese Frage verneint:


--- Zitat ---OLG Düsseldorf, B. v. 13.12.10 Az. VI-W (Kart) 8/10

Die Frage, ob eine Preisanpassung der Billigkeit i.S.d. § 315 BGB entspricht ist nicht nach dem EnWG zu beantworten. Das EnWG gewährt dem Kunden lediglich einen Anspruch auf Grundversorgung, stellt also die Versorgung sicher.

(...)

In § 1 EnWG ist lediglich als Zielvorstellung angesprochen, dass das EnWG eine möglichst preisgünstige Versorgung bezweckt. Aus einer isolierten Anwendung der Vorschrift lassen sich keine Rechtsfolgen begründen. § 1 Abs. 1 EnWG ist daher weder unmittelbar vollziehbar, noch geeignet im Zivilprozess Ansprüche oder eine Rechtsposition zu verschaffen. Ihr Regelungszweck erschöpft sich vielmehr darin, die Auslegung oder Anwendung spezieller Normen des EnWG zu determinieren (vergl. Hellermann/Hermes in Britz Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl. 2010...)

--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das EnWG gewährleistet Haushaltskunden gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG eine möglichst sichere, preisgünstige, effiziente Grundversorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen und statuiert deshalb eine entsprechende Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers. Nur so konnte der deutsche Gesetzgeber auch die Vorgaben der EU-RL erfüllen.
Die Erfüllung dieser gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gilt es, über § 315 BGB zu kontrollieren.
--- Ende Zitat ---

Bei Lichte betrachtet, haben die Gerichte bisher die entsprechende gesetzliche Preisbestimmungspflicht nicht erkannt, die es zu kontrollieren gilt und die kontrollierbar sein muss, Art. 19 Abs. 4 GG.

Fehlt es hingegen an einer entsprechenden Preisbestimmungspflicht des Versorgers, findet eine Billigkeitskontrolle schon nicht statt (BGH VIII ZR 56/08 Rn. 29).

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln