Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Mythos § 2 EnWG

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Black:

--- Zitat ---Original von Jagni

--- Zitat ---von Black
Hier im Forum wird gerne und hartnäckig die Rechtsauffassung vertreten, dass Energieversorger nach § 2 EnWG gesetzlich dazu verpflichtet seien, die Energie möglichst preisgünstig abzugeben.
--- Ende Zitat ---

Welchen Energieversorger meint denn Black hier eigentlich, wenn er den § 2 EnWG bemüht, um eine gesetzliche Verpflichtung zur möglichst preisgünstigen Energieversorgung in Abrede zu stellen?
Meint er den Grundversorger, oder meint er den Versorger außerhalb der Grundversorgung, der selbst und eigenverantwortlich nicht in der Lage war, eine wirksame Preisklausel zu gestalten und sich deswegen eine solche spendieren ließ? Eine Klausel die zwar wirksam sein soll und dennoch die Billigkeitskontrolle auf den Plan ruft?!

@Black, mehr Aufhellungen!

Gruß
Jagni
--- Ende Zitat ---

@Jagni, Die Frage sollte eher lauten, welchen Energieversorger denn der Gesetzgeber meinte, als er den § 2 verfasst hat.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black


@Jagni, Die Frage sollte eher lauten, welchen Energieversorger denn der Gesetzgeber meinte, als er den § 2 verfasst hat.
--- Ende Zitat ---


@Black

Soll das ein Quiz für Hochbegabte werden?

Der Gesetzgeber meint mit § 2 Abs. 1 EnWG [ausnahmslos alle] Energieversorgungsunternehmen, Legaldefinition siehe in  § 3 Nr. 18 EnWG.
An bestimmte einzelne Konzerntöchter und Stadtwerke dachte er dabei nicht.
Das ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext.  

Vereinbart ein Energieversorgungsunternehmen, dass es den Preis bestimmen soll oder unterliegt es einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht, kommt die gesetzliche Verpflichtung zum Tragen.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@all

Falls jemand bisher noch nicht in den April gekommen sein sollte:

Dass die Kontrolle der Einhaltung der gesetzliche Verpflichtung zur möglichst preisgünstigen Versorgung bei der gerichtlichen Überprüfung nach § 315 BGB zu erfolgen hat, ergibt sich bereits aus der Bezeichnung Billigkeitskontrolle.
--- Ende Zitat ---

Falls jemand mitliest, der juristische Argumente einigermaßen nachvollziehen kann, dann sollte auffallen, dass es den Umweg über § 315 BGB nicht bräuchte, wenn § 2 EnWG eine konkrete rechtliche Verpflichtung enthalten würde. Da § 2 EnWG eine solche konkrete Verpflichtung gerade nicht enthält beruft man sich stattdessen auf § 315 BGB (eine Norm die sogar ausserhalb des EnWG steht).

Zudem bindet § 2 EnWG ja dem Wortlaut nach alle Energieversorger (und nicht nur den Grundversorger). Dann müßte diese angebliche konkrete Verpflichtung aber auch gegenüber allen Versorgern durchsetzbar sein -also auch gegenüber den Versorgern von Sonderkunden wo eine Billigkeitskontrolle nicht stattfindet.

PLUS:
Mit Ausnahme der reinen Energieselbstversorgungsunternehmen dann wohl der ganze Rest,die Großen, die Kleinen, die Schlanken, die Dicken, die Fossilen, die Atomaren, die Erneuerbaren ..... :P

Mit Gebäude meint der Gesetzgeber:

Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.  

Auch dafür gab es schon tolle Interpretationen als Beispiele. Echt ohne April April :tongue:

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

--- Zitat ---Original von Black


@Jagni, Die Frage sollte eher lauten, welchen Energieversorger denn der Gesetzgeber meinte, als er den § 2 verfasst hat.
--- Ende Zitat ---


@Black

Soll das ein Quiz für Hochbegabte werden?
--- Ende Zitat ---

Probieren Sie doch wenigstens mal. Vielleicht erraten Sie ja zumindest die Lösung.

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