Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)
Hilfe: RWE - neue Kundennummer – Tarifwechsel – Schlussrechnung
Nick-Schill:
Ich habe das gleiche Problem und brauche Hilfe:
Habe seit Jahren Widerspruch eingelegt. Bin nicht in der Grundversorgung, denke ich...
Jetzt habe ich eine Schlussrechnung erhalten und ein Mahnschreiben.
In diesem steht, der Vertrag wurde im November 2010 durch schriftliche Kündigung beendet.
Dieser neue Vertrag hat einen neuen vereinbarten Vertragsanfangspreis.
Entsprechend der Rechtsprechung des BGH unterliegt der neue Preis mangels einseitigen Leistungsbestimmungen nicht der Billigkeitsprüfung nach §315BGB.
Durch konkludentes Verhalten habe ich diesen Vertrag zum 01.01.2011 akzeptiert?
Ich habe nie ein Schreiben erhalten, in dem ich einen neuen Vertrag angeboten bekommen habe.
Ebenso werden Mahngebühren und Inkassokosten geltend gemacht und mit der Unterbrechung der Energieversorgung gedroht.
Meine bisherigen Lösungen:
1. darauf aufmerksam machen, dass ich keine Kündigung erhalten habe.
2. darauf aufmerksam machen, dass die Kündigung im November 2010 zum 31.12.2010 unwirksam ist.
Da ich jetzt in der Mahn-spirale (mit Inkasso-Kosten) drin bin hoffe ich auf Hilfe.
Vielen Dank
bjo:
mein Fall war änlich 47000 KWH / Jahr Widerspruch seit 2005
1 gerichtliches Mahnschreiben welches inzwischen auch verjährt ist.
Einfach hart bleiben und Stumpf sein Ding durchziehen!
als nächstes kommen Fehlerhaft Schlußrechnungen, denn die verrechnen gerne trotz Aufrechnungsverbot. Anmahnen und mit Anzeige drohen. Natürlich im Hintergrund Anwalt suchen z. B. Fr. Holling. Jetzt bin ich bei logo energie. RWE schickt als Netzbetreiber immer ne Karte das ich selber ablesen soll. Wer zahlt mir das hab ich angefragt, jetzt kommen sie raus ablesen.
userD0003:
--- Zitat ---Original von Nick-Schill
Ich habe nie ein Schreiben erhalten, in dem ich einen neuen Vertrag angeboten bekommen habe.
Meine bisherigen Lösungen: 1. darauf aufmerksam machen, dass ich keine Kündigung erhalten habe.
--- Ende Zitat ---
Bestreiten, dass Sie eine Vertragskündigung erhalten haben, dürfte zunächst der richtige Ansatz sein. Wenn der Versorger nicht den Beweis erbringt, dass Ihnen eine (form- und fristgerechte) Kündigung zugegangen ist (es soll ja vorkommen, dass Briefe beim Adressaten nicht ankommen ;) ), besteht Ihr bisheriger Vertrag unverändert fort = wie gehabt eigene Berechnung erstellen !
Nick-Schill:
Mich würde noch interessieren, ob ich in der Grundversorgung denn nun nicht mehr nach §315 BGB widersprechen kann.
Mein Versorger teilt mir jetzt nach ordentlicher Kündigung mit, dass ich in die Grundversorgung falle und ein Widerspruch aus den Vorjahren dann nicht mehr greift.
Da der neue Vertrag einen neuen vereinbarte Vertragsanfangspreis. Dieser unterliege nach BGH nicht der Billigkeitsprüfung §315BGB.
Obwohl ich mitgeteilt habe, dass ich mir alle Rechte aus meinem bisherigen Vertrag vorbehalte.
Grüße und Danke
userD0003:
--- Zitat ---Original von Nick-Schill
Mein Versorger teilt mir jetzt nach ordentlicher Kündigung mit, dass ich in die Grundversorgung falle ...
Obwohl ich mitgeteilt habe, dass ich mir alle Rechte aus meinem bisherigen Vertrag vorbehalte.
--- Ende Zitat ---
Hallo Nick-Schill,
für eine Hilfestellung sind Ihre bisherigen Angaben recht dürftig und zudem auch wenig nachvollziehbar.
Daher vorab einige Verständnis-Fragen:
1. Hat Ihr Versorger (RWE?) den Altvertrag jetzt noch einmal gekündigt (ggf. fristgemäß und zu wann) ?
2. Wann und in welchem Zusammenhang haben Sie dem Versorger mitgeteilt, dass Sie sich alle Rechte aus Ihrem bisherigen Vertrag vorbehalten ?
3. Was ist aus der Schlussrechnung und der Mahnung geworden, die Ihnen gemäß Ihrem Beitrag vom 01.02. im Januar 2012 (?) zugegangen sind ? - Wie haben Sie auf diese reagiert - insbesondere auf die Behauptung des Versorgers, der Altvertrag wäre im November 2010 gekündigt worden ?
Grundsätzlich ist doch zunächst erst einmal zu prüfen, ob Ihr Altvertrag überhaupt zu irgend einem Zeitpunkt wirksam durch den Versorger beendet wurde !
Sollte sich das allerdings bestätigen und Sie sich damit ab Zeitpunkt X womöglich in der Grundversorgung befinden, dann können Sie gegen den Anfangpreis tatsächlich gemäß derzeitiger BGH-Rechtsprechung keinen Widerspruch einlegen.
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