Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

Hilfe: RWE - neue Kundennummer – Tarifwechsel – Schlussrechnung

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berghaus:
@DeepDiver01


--- Zitat ---Zitat von DeepDiver01 vom 09.09.07
Ich nehme Ihren Wunsch mich zu einem neuen Vertragsabschluss zu bewegen – ohne rechtliche Anerkennung – zu Kenntnis, zumal der Gesetzgeber bei der Änderung von AVBGasV zu GasGVV nicht von einem neuen Vertragsabschluss, sondern nur Ergänzungen bzw. Anpassungen spricht. Ich kann Ihr Vertragsangebot leider nicht unterzeichnen,…

--- Ende Zitat ---

Deutlicher kann man doch nicht sagen, dass man den angebotenen Vertrag nicht annehmen will.

Die Diskussion zur Beendigungskündigung kennen Sie ja. Um so besser, wenn Sie diese gar nicht erhalten haben.

Ich gehe davon aus, dass nach Ihrem Vertrag von 1990 (wie bei meinem von 1975) eine schriftliche Kündigung (mit zwei handschriftlichen Unterschriften) und einer Frist (bei mir von drei Monaten) zu einem bestimmten Zeitpunkt (bei mir zum Jahresende) möglich und erforderlich war und ist.

Die Textform der Beendigungskündigung vom ‚im November‘ reicht da m.E. nicht aus.

Auch folgende Passagen des „Gute Nachrichten“schreibens vom 20.07.2007 verstehe ich gerade nicht als wirksame Kündigung: Zitat:

„Was geschieht, wenn ich den Vertrag nicht unterschreibe?
Wenn Sie den Vertrag nicht unterschreiben, gelten vorerst Ihre aktuellen Bedingungen und Preise weiter…….
Wir möchten zukünftig alle Kunden nach neuem Gesetz und neuer Verordnung beliefern. Deshalb werden wir nach Ablauf der gesetzlichen Anpassungsfristen (§115, 116 des Energiewirtschaftsgesetzes) –falls erforderlich – Ihren bisherigen Vertrag in die gesetzlich vorgesehene Grundversorgung (§36 des Energiewirtschaftsgesetzes) überführen…..“


Wie man an Ihrem neuesten Schreiben sieht, hat sich an dem freundlichen, aber hinterhältigen Sprachgebrauch der RWE nichts geändert.

Originalton: „Sie müssen sich keine Sorgen machen, sie werden ja ab 01.07.2012 nach dem teuersten denkbaren Tarif beliefert.“ Dabei muss man nur mal bei verivox die Strom- und Gastarife der RWE für Sonderverträge mit denen anderer Anbieter vergleichen, um zugleich die vielen Menschen zu bedauern, die nicht in der Lage sind, bzw. sich nicht trauen, zu wechseln.

Ich würde an Ihrer Stelle dem neuesten Schreiben schon widersprechen und in dem Schreiben Ihre Argumente von 2007 (Nehme Wunsch –ohne rechtliche Anerkennung-zur Kenntnis. Ich kann leider nicht unterzeichnen..) deutlich aufführen.

Mein Hauptargument in der letzten Zeit war:
Nicht existierende Verträge kann weder die eine noch die andere Seite kündigen.

Bei mir wurde ‚im November 2010‘ der nicht existierende Vertrag von 2007 gekündigt und ab 01.01.2011 (konkludent) in der Grundversorgung abgerechnet.Wegen nicht ausreichender Zahlungseingänge wurde drei Mal die Unterbrechung der Energieversorgung angedroht und die Berechtigung zur Kündigung wegen wiederholten Zahlungsverzugs verkündet, diese gleichwohl jedoch (noch) nicht ausgesprochen.

Ende November kam dann eine „Schlussrechnung“ für den Bezug von Gas in der Grundversorgung (5,59 Ct/72,-EUR + USt) bis Ende September 2011 mit den Worten: „Hiermit bestätigen wir die Kündigung Ihres Vertrages.“

Ich nehme an, dass weder die Androhung noch die Bestätigung einer Kündigung eine ordentliche Kündigung mit den Worten: „Hiermit kündigen wir den Vertrag vom xx zum xx…“ ersetzt, mal abgesehen davon, dass diese Schlussrechnung überhaupt keine Unterschrift enthält.

Eben alles nach Gutsherrenart!

berghaus 13.05.12

DeepDiver01:
RWE mag mich wohl nicht mehr als Kunden behalten.

Heute kam ein Antwortschreiben auf mein Schreiben zur ausgesprochenen Kündigung zum 30.6.2012.


--- Zitat ---... wir halten an unserer Rechtsauffassung fest, dass Ihr Vertrag vom 13.07.1990 zum 31.07.2007 auf Grund des neuen EWG von uns ordnungsgemäß beendet wurde.

--- Ende Zitat ---

Ebenso der Einwand der Schickane und den Verstoß gegen Treu und Glauben werden als unbegründet zurückgewiesen!

Man mache vom Kündigungsrecht in den AGB des Vertrages vom 1.11.2007 Gebrauch und beende den Vertrag nunmehr zum 30.6.2012.

Da ich mich nicht wegen der Fortführung des Vertrages mit Kündigung zum 30.04.2013 gerichtlich auseinandersetzten möchte, bin ich nun mal gespannt wie RWE mit der Schlussrechnung umgehen wird, da ich ja meine Einwänder nach § 315 BGB jedes Jahr erneut ausgesprochen habe.

Wie sind den da die Erfahrungen im Rest der Republik?!? Was sagen den unsere Forenleser mit juristischem Fachwissen?

Für Tipps und Antworten dankbar.

DeepDiver01

berghaus:
@DeepDiver09

Ich finde es ja wirklich unglaublich, dass eine Äußerung wie „Ich nehme Ihren Wunsch mich zu einem neuen Vertragsabschluss zu bewegen – ohne rechtliche Anerkennung – zu Kenntnis,… Ich kann Ihr Vertragsangebot leider nicht unterzeichnen, da ich befürchten muss hierdurch meine bisherige rechtliche Position zu verschlechtern ….\" und \"Lieferpreis für Erdgas, die ich …. ausdrücklich nicht anerkenne.“ vom Versorger 2007 und heute immer noch als neuer Vertragsabschluss und damit als Beendigung des Vertrags von 1990 gewertet wird.

Dazu hätte ich auch gerne mal die Meinung von Juristen gehört, ob man vielleicht durch Kenntnisname von Wünschen und der Ausdrucksweise „kann ich leider nicht unterzeichnen“ und der darauf folgenden Gasentnahme neue Verträge abschließen kann.

Mich interessiert aber noch folgendes: Haben Sie neben den Widersprüchen gegen die Jahresrechnungen überhaupt Ihre Zahlungen gekürzt?

Wenn nicht, bleibt Ihnen ja nur die Rückforderung von Überzahlungen der Jahresrechnungen ab 2009 übrig, es sei denn, Sie hoffen darauf, dass sich der Versorger nicht auf Verjährung beruft, wobei gerade RWE vor Jahren von seinen Kunden einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung gefordert hat ohne hierzu selbst bereit zu sein.

Den Rückforderungen wäre der etwa drei Jahre vor Ihrem ersten Widerspruch geltende Gaspreis zugrunde zu legen, der nach den anderswo hier im Forum beschriebenen Regeln zu ermitteln wäre, es sei denn, man würde der Meinung von RR-E-ft im Thread BGH, Urt. v. 14.03.12 VIII ZR 113/11 Beschränkung der Rückforderung Sondervertrag ohne Widerspruch am 04.05.12 22:45 folgen (Der Hyperlink gelingt mir gerade wieder nicht)


--- Zitat ---von RR-E.ft
Der Leitsatz der BGH- Entscheidung zeigt auf, wie die durch die Unwirksamkeit einer vereinbarten Preisänderungsklausel entstehende Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden kann, wenn durch diese Vertragslücke eine unzumutbare, völlig einseitige Verschiebung des Vertragsgefüges erfolgt.

Die Prüfung, ob hierdurch eine völlig einseitige Verschiebung des Vertragsgefüges bzw. unzumutbare Härte vorliegt, bedarf regelmäßig der Feststellung entsprechender Umstände (Tatsachenfeststellungen). Tatsachenfeststellungen sind Aufgabe der Instanzgerichte.

--- Ende Zitat ---
und den Vertragspreis von 1990 ansetzen und die Instanzgerichte mal prüfen lassen.

berghaus 24.05.12

DeepDiver01:
@berghaus: Ich habe seit 2006 die Jahresrechnungen regelmäßig gekürzt und immer auch die Preise / Preiserhöhungen nach § 315 BGB als unbillig gerügt.

Bisher war RWE auch ziemlich stressfrei, meine Kürzungen wurden - ohne rechtliche Anerkennung - zur Kentniss genommen.

Bin mal gespannt wie das weitergeht?!

DeepDiver01:

--- Zitat ---Wie sind den da die Erfahrungen im Rest der Republik?!? Was sagen den unsere Forenleser mit juristischem Fachwissen?
--- Ende Zitat ---

Bin ein wenig erstaunt, dass sich außer berghaus niemand dazu äußert.

Hat den sonst hier keiner Post von RWE bekommen?!?

Deepdiver01

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