Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Ölpreisbindung taugt nicht zur Rechtfertigung von Gaspreiserhöhungen

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tangocharly:
Ja, klar wie frische Kloßbrühe ....

RR-E-ft:
Die maßgebliche Entwicklung der Marktverhältnisse auf der Vorlieferantenebene (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43) ergibt sich m.E. aus der nominalen monatlichen Enwtwicklung der BAFA- Erdgasimportpreise:

BDEW- Grafik zur Entwicklung BAFA- Erdgasimportpreis 2004 - Oktober 2010

Der Erdgasimportpreis gibt den Wert der importierten Ware Erdgas im Deutschland vor. Gas darf sich im Inland am Ende der Leitung deshalb nominal nicht stärker verteuern als beim Import.
Worauf der Erdgasimportpreis und dessen Entwicklung beruht, ist dabei belanglos.

Neben den Gasbezugskosten, die mit den Erdgasimportpreisen - aber nicht stärker als jene - schwanken, spielen jedoch noch andere preisbildende Kostenfaktoren (Netzenetgelte, Steuern und Abgaben) eine Rolle, die allesamt bei der Billigkeitskontrolle mit berücksichtigt werden müssen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).



--- Zitat ---BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18:

Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist
--- Ende Zitat ---

tangocharly:
Und dabei sollte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zumindest eines klar sein:

§ 315 BGB gibt dem Versorger kein Ermessen über das \"Ob\", sondern allenfalls über das \"Wie\".

Scheint sich allerdings noch nicht überall herum gesprochen zu haben, dass sich im Verlauf einer Abrechnungsperiode unterschiedliche Bedingungen einstellen. Ebenso sind die Versorgungsbedingungen von Periode zu Periode verschieden.

Deshalb ist der Zeitpunkt entscheidend, worin sich diese Preisbestimmungspflicht entwickelt und im Vergleich dazu der Zeitpunkt, ab wann der Versorger seinen Tarif im Sinne der zitierten RSpr. angepasst hat (oder ob überhaupt angepasst wurde).

Erst danach stellt sich die Frage, ob die erfolgte Anpassung den Grundsätzen der Billigkeit entsprochen haben kann (das \"Wie\").

Wird überhaupt nicht angepasst, obgleich eine Anpassung geschuldet ist, dann stellt schon dieses Unterlassen einen Verstoß gegen das Billigkeitspostulat dar.

RR-E-ft:
Zu Preiserhöhungen kann der Versorger durchaus entscheiden ob, weil er zur Preiserhöhung nicht gesetzlich verpflichtet ist.
Hingegen ist er zu Preissenkungen gesetzlich verpflichtet, wenn es die Kostenentwicklung zulässt.

tangocharly:
Zur Ölpreisbindung vgl. BGH, 06.04.2011, Leitsätze , lit. e.


--- Zitat ---Zitat: Original von RR-E-ft Billigkeitskontrolle im Gasbereich  Zitat: BGH, Urt. v. 06.04.11 Az. VIII ZR 273/09 Rn. 36  Dies hat zur Folge, dass im Gassektor durch die Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB und bei Sonderkunden darüber hinaus durch eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB sicherzustellen ist, dass die Preisanpassung das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahrt, also das Versorgungsunternehmen Preisanpassungen nicht dazu nutzen kann, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben, um nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 25, und vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 26 [für Tarifkunden]; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ NJW 2010, 2789 Rn. 35, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ 185, 96; VIII ZR 304/08, aaO Rn. 43 [für Sonderkunden]).   Natürlich muss die Billigkeitskontrolle bei grundversorgten Tarifkunden zumindest auch sicherstellen, dass es nicht zu einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils am Preis dadurch kommt, dass entgegen gesetzlicher Verpflichtung gesunkene Kosten bei preisbildenden Kostenfaktoren nicht unverzögert und umfänglich, mindestens aber nach gleichen Maßstäben durch Preisanpassungen zugunsten der betroffenen weitergegeben werden (vgl. BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].    Kein Einwendungsausschluss in Bezug auf Unbilligkeitseinrede  Zitat: BGH, Urt. v. 06.04.11 Az. VIII ZR 273/09 Rn. 52  Ebenso wenig wird durch die genannte Bestimmung die Möglichkeit ausgeschlossen, die Billigkeit einer einseitigen Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens (§§ 315, 316 BGB) zu bestreiten (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, NJW 2007, 210 Rn. 18; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 28, 29; vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, aaO [zu § 30 AVBWasserV]; vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, aaO; vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, aaO; aA Berkner/Topp/Kuhn/Tomala, ET 2005, 952, 953 f.; ferner BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 2 b bb, insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt; KG, GE 2004, 887 f. [jeweils für den Fall von vertraglichen Leistungsbedingungen in einem Abfallentsorgungsvertrag]). In beiden Fällen entfällt die bei einem Vertrag normalerweise bestehende Gewissheit über Inhalt und Umfang der Leistung, welche aus der Einigung der Parteien hierüber folgt (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 28; vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, aaO; vom 19. Januar 1989 - VIII ZR 81/82, aaO unter II 2 b). Es geht hier nicht um Fehler der konkreten Abrechnung, sondern um die Feststellung der vertraglichen Grundlagen für Art und Umfang der Leistungspflicht des Abnehmers (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO, und vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, aaO).   __________________ ____________________________________________________________  Der Ruf aus Lichtstadt:  Unbillige Grundversorgungstarife gehören jedenfalls und überall abgeschafft!
--- Ende Zitat ---

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