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Ölpreisbindung taugt nicht zur Rechtfertigung von Gaspreiserhöhungen

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RR-E-ft:
Ölpreisbindung taugt nicht zur Rechtfertigung von Gaspreiserhöhungen

tangocharly:
Dazu soll noch einmal auf eine relevante Passage der Entscheidung vom 29.04.2008, Az.: KZR 02/07 verwiesen werden:


--- Zitat ---Tz 12
Dass die Preisentwicklung auf anderen Märkten für Wärmeenergie die Preisbildung auf dem Gasversorgungsmarkt wesentlich mitbestimmt, wie schon die auch im Streitfall mit dem Vorlieferanten der Beklagten vereinbarte Kopplung des Gaspreises an den Marktpreis für leichtes Heizöl zeigt, ändert nichts daran, dass die Gasversorgung aus der Sicht der Erdgas als Heizenergie verwendenden Letztverbraucher als Marktgegenseite grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, in denen die Grundentscheidung über die für die Beheizung eines Gebäudes verwendete Energie erstmals oder erneut getroffen wird, durch andere Heizenergieträger substituierbar ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 4.3.2008 – KVR 21/07, Tz. 15 f. – Soda-Club II [für BGHZ vorgesehen]).
--- Ende Zitat ---

Nicht die Preisentwicklung selbst führt zur Preisbildung auf dem Gasversorgungsmarkt, sondern die \"vereinbarte Kopplung\" durch die Beteiligten der Lieferantenkette.

Schnell wurde aus der Kopplung eine \"internationale Übung\". Und was international gut ist, das muß ja national gut sein. Aus einer \"Übung\" wurde schnell ein Markt. Wie sich in den späteren Entscheidungen ja nun festlegen ließ, haben sich ein paar Wenige einen Markt herausgesucht, bei dem sie die, die die Zeche bezahlen mussten, nicht mitspielen lassen wollten.

Diese Finte hat der Kartellsenat schnell und zutreffend durchschaut und bereits am 29.04.2008 die Cavaletties hochgezogen. Hier kam dann - zutreffend - die Marktgegenseite ins Spiel. (Wäre ja noch mal schöner, wenn die Rechnung ohne den Wirt gemacht werden könnte !).

RR-E-ft:
Dass niemand vor Erkenntnis gefeit ist, zeigen wohl die heutigen Ansagen der  Bundesregierung zur weiteren Nutzung der Kernenergie
(In Bayern hat man gar festgestellt, dass ein Flugzeug auf Isar 1 stürzen könnte).  

Dass eine HEL- Klausel nicht zur Anpassung an einen Marktpreis für Erdgas taugt, hat dann jedoch der VIII.Zivilsenat des BGH festgestellt (BGH VIII ZR 178/08 Rn. 31), ebenso, dass dies auch bei der Billigkeitskontrolle eine Rolle  
spielen muss (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43). Man hätte sich nur gewünscht, dass dem VIII. Zivilsenat diese Erkenntnisse in umgekehrter zeitlicher Abfolge offenbar geworden wären.

tangocharly:
Dann hätte der VIII. Senat auch mal schnell sagen, können:
\"Wir präzisieren unsere Auffassung, wie am 13.06.2007 verlautbart dahin, dass Bezugsverträge und  Bezugsrechnungen der Vorlieferanten auf das Bestreiten des Abnehmers durch Nichtwissen vorzulegen sind. Zu den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag gehört, dass der Gegenpartei ein nachvollziehbares Bild über die Preisentwicklung auf Vorlieferantenebene möglich sein kann. Soweit am 13.06.2007 eine andere Auffassung vertreten wurde, wird diese nicht mehr aufrecht erhalten.\"

Da dies nicht geschieht, füllen in Schriftsätzen weiterhin langatmige Ausführungen  zur überkommenen Rechtsprechung des VIII. Senats, zur internationalen Übung von Ölpreisklauseln, zu Geschäftsgeheimnissen (ohne die etwaigen Gefahren und/oder Nachteile zu spezifizieren), zu Klauselformeln und endlose Tabellen (mit der Gefahr von Übertragungsfehlern). Zu allem Überfluß folgen Bescheinigungen von WPs, welche ausdrücken wollen, alles geprüft und für gut befunden zu haben und die im Vorfeld des Prozessgeschehens nichts anderes bezwecken, als Abnehmer vor Ehrfurcht erstarren zu lassen.

RR-E-ft:
Es gibt doch eine klare Entwicklungslinie:

BGH VIII ZR 314/07 Rn. 20, VIII ZR 6/08 Rn. 20
WP- Bescheinigungen ohne Beweiskraft

BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43
Frage nach der Erforderlichkeit zur Anpassung an Marktverhältnisse auf Vorlieferantenebene

BGH VIII ZR 178/08 Rn. 31
Ölpreisklauseln untauglich zur Anpassung an Marktverhältnisse/ Marktpreise

BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39 Entwicklung aller preisbildender Kostenfaktoren muss in die Beurteilung der Billigkeit einbezogen werden

Man muss diese natürlich erkennen und aufgreifen.

Es war durchaus ernst gemeint, dass sich die genannten Manager in Prozessen für bestimmte Tatsachen als Zeugen benennen lassen.

Die Übung in den langfristigen Importverträgen führt gerade nicht dazu, dass sich die daraus resultierenden Kostensteigereungen im Wettbewerb durch Preissteigerungen auf der Abgabeseite am Markt durchsetzen lassen.

Kronzeuge: E.ON/ Ruhrgas

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