Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Ölpreisbindung taugt nicht zur Rechtfertigung von Gaspreiserhöhungen

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Black:
Das kommt wahrscheinlich auf die Art des Altvertrages an. Viele enthalten vielleicht spezielle Schiedsklauseln zur Regelung von Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht, möglicherweise unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Einige haben Zweifel, ob die BGH Rechtsprechung überhaupt auf diese Lieferebene übertragbar ist. Einige haben bei Ihren Altverträgen verhandelt und damit statt AGB nun einen Individualvertrag. Und einige haben vielleicht Verträge mit Ölpreisbindung, bei denen die BGH Rechtsprechung nicht anwendbar ist, weil die HEL Formel keine Preisnebenabrede darstellt (BGH, 178/08, Rz. 19).

Da kann ich mir viel vorstellen.

PLUS:

--- Zitat ---Original von Black

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Vorlieferanten für Gas kann man sich ja selbst wählen.
E.ON Ruhrgas bietet seit April 2011 auch für Stadtwerke und KMU Gaslieferungen ohne Ölpreisbindung an.

--- Ende Zitat ---
Nur dass nicht jeder so schnell aus den Altverträgen heraus kommt, um dieses Angebot wahrzunehmen.
--- Ende Zitat ---

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Plötzlich betteln die Vorlieferanten um Entlassung aus der vertraglichen Bindung.
--- Ende Zitat ---
Black macht sich wohl eher Sorgen um die Altverträge der Stadtwerke und der anderen EVU. Da ist es nicht weit her mit der Entlassung:

Der russische Gaskonzern Gazprom lehnte aktuell eine Forderung von E.ON Ruhrgas ab, die Gasverträge an die Spotmarktpreise zu koppeln. Die bisher praktizierte Ölpreisbindung ist nach Ansicht von Gazprom legitim.

 \"Sie haben einen Vorschlag vorgelegt. Wir akzeptieren ihn nicht\", sagte ein Gazprom-Manager.

Die grundversorgten Kunden werden wohl zuerst aufgrund der Ölpreiskoppelung mit Preiserhöhungen konfrontiert werden. Wechseln wer kann!

RR-E-ft:
@PLUS

Es gibt keine Grundversorgungsverträge, die eine Ölpreisbindung vorsehen.
Gerade bei Preiserhöhungen in der Grundversorgung wird kontrolliert, ob ein Kostenanstieg tatsächlich zur Anpassung an die Marktverhältnisse erforderlich und angemessen ist (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).
Außerhalb der Grundversorgung scheidet eine entsprechende Kontrolle zumeist aus.

@Black

Der BGH hebt hervor, dass mannigfaltige Gestaltungsmöglichkeiten von Ölpreisbindungsklauseln vorstellbar sind und wohl auch bestehen, diesen allen gemein sei, dass sie weder zur Anpassung an die tatsächliche Kostenentwicklung noch an einen im Wettbewerb gebildeten Marktpreis taugen.

Dass sie nicht zur Anpassung an einem im Wettbewerb gebildeten Marktpreis taugen, will E.ON Ruhrgas schmerzlich verspüren und gerade deshalb einen Milliardenverlust im Gashandel besorgen.

Es gibt nur ganz wenige, die sich noch eine Ölpreisbindung wünschen.
Vor Jahren noch wurde von der Gaswirtschaft kolportiert, sie diene dem Verbraucherschutz.  
Diese Geschichte ist Geschichte.
Geglaubt wurde sie sowieso nicht.

Ebenso lange wurde kolportiert, dass es eine Interpedence der Märkte verschiedener Energieträger gäbe (sog. einheitlicher Wärmemarkt).

Nirgends war indes zu beobachten, dass ein Gaspreis oder Fernwärmepreis sich tatsächlich auf einen regionalen Heizölpreis auswirkt.
Dass die in Europa einmalige Gasschwemme sich auf die Entwicklung der Heizölpreise ausgewirkt hätte, wäre mir zumindest vollkommen verborgen geblieben.

PLUS:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es gibt keine Grundversorgungsverträge, die eine Ölpreisbindung vorsehen.
Gerade bei Preiserhöhungen in der Grundversorgung wird kontrolliert, ob ein Kostenanstieg tatsächlich zur Anpassung an die Marktverhältnisse erforderlich und angemessen ist (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).
Außerhalb der Grundversorgung scheidet eine entsprechende Kontrolle zumeist aus.
--- Ende Zitat ---
Ich habe nichts von einer Ölpreisbindung bei Grundversorgungsverträgen geschrieben. Allerdings kann sich ein Kostenanstieg durch die Ölpreisbindung ergeben, wenn der Versorger mit entsprechenden Verträgen beliefert wird.

Dieser Meinung sind auch andere:


--- Zitat ---Es trifft vor allem die Grundversorger
Betroffen sind nach Schätzung der Experten vor allem kleinere Stadtwerke und damit viele Grundversorger, aber auch die Ferngasgesellschaften geraten unter Druck. Doch während die Branchenriesen das noch vergleichsweise gut wegstecken können, wird es für die Kleinen schnell eng. Ihnen drohen die Kunden wegzulaufen, denn die Verbraucher zeigen sich zunehmend wechselwillig – Tendenz steigend. Erste Anbieter, darunter Regionalversorger wie die EWE, aber auch der EnBW-Konzern, mussten bereits Einbußen hinnehmen.
--- Ende Zitat ---
Es trifft vor allem die Grundversorger[/list]

RR-E-ft:
Dem Preisanstieg bei Grundversorgern infolge von Ölpreisbindungsklauseln in überkommenen Vorlieferantenverträgen steht entgegen, dass sich ein solcher im Wettbewerb nicht durchsetzen lässt, weil die Kunden mit den Füßen abstimmen können. Lässt sich der Kostenanstieg jedoch im bestehenden Wettbewerb schon nicht wälzen, so soll er sich auch aus Rechtsgründen in der Grundversorgung nicht auf die betroffenen Kunden abwälzen lassen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).

Es kann durchaus auch dazu kommen, dass auch deshalb einige Grundversorger zukünftig nicht mehr Grundversorger sein werden.
 
Dass die Grundversorgung von einem auf ein anderes Unternehmen übergehen kann, ist in der gesetzlichen Regelung ausdrücklich vorgesehen.

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