Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...

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RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black
Stellen Sie sich vor, ein Mitarbeiter des Versorger hätte den Tarif vorsätzlich oder fahrlässig zu niedrig kalkuliert. Soll er dann für die vergangene noch nicht abgerechnete Zeit den Preis auch nachträglich erhöhen dürfen?
--- Ende Zitat ---

Auch so etwas ist vorstellbar. Das Leben ist voller Tücken.

Merken Sie was:

Nach Ihrer Auffassung dürfte der Grundversorger diesen angeblich vereinbarten Preis jedenfalls nachträglich nicht anheben, da es ja keine entsprechende nachträgliche Kostenerhöhung gab.
Nach Ihrer Auffassung wäre deshalb der vorsätzlich oder fahrlässig fehlerhaft zu niedrig kalkulierte Tarif für den Grundversorger jedenfalls auch kraft Preisvereinbarungen für die Zukunft verbindlich.

Sie legen sich bzw. den betroffenen Grundversorger mit der konstruierten verbindlichen vertraglichen Preisvereinbarung ohne Weiteres selbst aufs Kreuz.
Auch der dem kleinen Napoleon zu klein geratene Sockel wäre unantastbar.

Meine Auffassung:

Entpuppt sich die einseitig getroffene Preisbestimmung als unbillig, ist sie jedenfalls für den anderen Vertragsteil nicht verbindlich, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Wenn der zu niedrig kalkulierte Tarif also nicht der Billigkeit entsprechen sollte, kann er für die betroffenen Kunden auch nicht verbindlich sein, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Dann bedarf es ggf. einer Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Die Ersatzbestimmung kann dann erst zu einer für den Kunden verbindlichen Preisbestimmung führen.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Meine Auffassung:

Entpuppt sich die einseitig getroffene Preisbestimmung als unbillig, ist sie jedenfalls für den anderen Vertragsteil nicht verbindlich, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Wenn der zu niedrig kalkulierte Tarif also nicht der Billigkeit entsprechen sollte, kann er für die betroffenen Kunden auch nicht verbindlich sein, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Dann bedarf es ggf. einer Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Die Ersatzbestimmung kann dann erst zu einer für den Kunden verbindlichen Preisbestimmung führen.
--- Ende Zitat ---

Das bedeutet, nach Ihrer Auffassung kann ein Versorger, der in der Vergangenheit seine Preise unbillig zu niedrig kalkuliert hat seine Kunden nachträglich verklagen und eine Nachzahlung fordern.

Klingt nach einem lukrativen Betätigungsfeld.

RR-E-ft:
@Black

Wenn der Versorger weiß, dass seine getroffene einseitige Preisbestimmung unbillig ist, weiß er zunächst, dass diese für die betroffenen Kunden gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB bisher jedenfalls nicht verbindlich sein kann, es deshalb bisher an einem gerichtlich durchsetzbaren Zahlungsanspruch fehlt. Es kann eine gerichtliche Ersatzbestimmung beantragt werden, § 315 Abs. 3 Satz 2, wofür der Versorger die Unbilligkeit seiner bisherigen einseitigen Tarifbestimmung darlegen und ggf. beweisen muss. Mit der Rechtskraft des entsprechenden Gestaltungsurteils kann dann erst eine gerichtlich durchsetzbare Forderung des Versorgers entstehen. Der BGH geht ja ohne weiteres davon aus, dass der Versorger den Antrag auf gerichtliche Ersatzbestimmung zu stellen hat bzw. stellen kann (BGH VIII ZR 240/90, X ZR 60/04).

Das ist die logische Konsequenz daraus, dass die Allgemeinen Tarife aufgrund der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind und deshalb § 315 BGB unmittelbare Anwendung findet. Ich habe nie in Abrede gestellt, dass grundversorgte Kunden, die sich nie selbst auf Unbilligkeit berufen hatten, unter Umständen selbst damit rechnen müssen, mit einer Klage gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB von ihrem Versorger überzogen zu werden und dass ihnen aber auch dabei die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO eröffnet ist. Ich habe sogar mehrfach darauf hingewiesen, dass dem Antrag des Versorgers auf gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB der größere Erfolg beschieden sein kann. Nicht etwa, weil die Tarife bisher zumeist zu niedrig kalkuliert sind, sondern weil nur der Grundversorger die maßgeblichen preisbildenden Kostenfaktoren und deren Entwicklung kennt, vortragen und unter Beweis stellen kann.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ich habe nie in Abrede gestellt, dass grundversorgte Kunden, die sich nie selbst auf Unbilligkeit berufen hatten, unter Umständen selbst damit rechnen müssen, mit einer Klage gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB von ihrem Versorger überzogen zu werden und dass ihnen aber auch dabei die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO eröffnet ist. Ich habe sogar mehrfach darauf hingewiesen, dass dem Antrag des Versorgers auf gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB der größere Erfolg beschieden sein kann. Nicht etwa, weil die Tarife bisher zumeist zu niedrig kalkuliert sind, sondern weil nur der Grundversorger die maßgeblichen preisbildenden Kostenfaktoren und deren Entwicklung kennt, vortragen und unter Beweis stellen kann.
--- Ende Zitat ---

Das wird viele Versorger freuen. Sie könnten dann nämlich um Kunden zu gewinnen den Preis absichtlich unbillig kalkulieren und dann nachträglich Erhöhungen kassieren.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ich habe nie in Abrede gestellt, dass grundversorgte Kunden, die sich nie selbst auf Unbilligkeit berufen hatten, unter Umständen selbst damit rechnen müssen, mit einer Klage gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB von ihrem Versorger überzogen zu werden und dass ihnen aber auch dabei die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO eröffnet ist. Ich habe sogar mehrfach darauf hingewiesen, dass dem Antrag des Versorgers auf gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB der größere Erfolg beschieden sein kann. Nicht etwa, weil die Tarife bisher zumeist zu niedrig kalkuliert sind, sondern weil nur der Grundversorger die maßgeblichen preisbildenden Kostenfaktoren und deren Entwicklung kennt, vortragen und unter Beweis stellen kann.
--- Ende Zitat ---

Das wird viele Versorger freuen. Sie könnten dann nämlich um Kunden zu gewinnen den Preis absichtlich unbillig kalkulieren und dann nachträglich Erhöhungen kassieren.
--- Ende Zitat ---

@Black

Das wird wohl nicht funktionieren, § 242 BGB.
Dass Preise bisher schon absichtlich unbillig kalkuliert werden, möchte  ich gar nicht ausschließen. Es deutet sogar einiges darauf hin.
Sie werden jedoch gewiss nicht absichtlich zu niedrig kalkuliert. ;)

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