Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
Black:
Der Versorger hat nachträglich erkannt, dass der damals kalkulierte Preis überhöht war. Mit dieser Erkenntnis senkt er den gegenwärtigen Preis ab und kommt seiner Verpflichtung nach. Und zwar auch \"so früh als möglich\", denn die GVV sieht für Preisanpassungen eine 6 Wochenfrist vor.
Im Zeitraum zwischen Neuvereinbarung des Preises und nun anstehender Absenkung kann er weiterhin den vereinbarten Preis fordern. Er könnte ihn sogar erfolgreich einklagen , da das Gericht den neu vereinbarten Preissockel gar nicht überprüfen darf.
RR-E-ft:
Der Grundversorger hat allein deshalb, dass er den Tarif entgegen gesetzlicher Verpflichtung nicht früher abgesenkt hatte, bereits seine bestehende gesetzliche Verpflichtung zumindest fahrlässig verletzt.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Tarifaanpassung zugunsten der Kunden und der Zeitpunkt der Anpassung steht doch nicht im Belieben des Versorgers.
Der Grundversorger muss durch strikte interne Kontrollen sicherstellen, dass er seiner gesetzlichen Verpflichtung genügt.
Fakt ist, dass der Tarif schon bisher in gesetzwidriger Weise zu hoch kalkuliert wurde und der Versorger dies auch weiß.
Und in einem solchen Fall darf der in gesetzwidriger Weise zu hoch kalkulierte Tarif nicht mehr zur Abrechnung gestellt werden [BGH 5 StR 394/08].
Auch bei der BSR wurde der Tarif nachträglich abgesenkt. Die Geschädigten konnten hierdurch jedoch nicht in jedem Fall eine Kompensation erlangen.
\"Neu vereinbarter Preissockel\" klingt gut, nachdem man gerade den Presslufthammer an das alte Fundament gelegt hatte.
Tatsächlich setzt der Grundversorger seine gesetzliche Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht durch eine einseitige Preis(neu)bestimmung gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG um, die ihrerseits der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt. Selbstredend besteht die gesetzliche Bindung des Tarifs an den Maßstab der Billigkeit weiter fort. Und selbstredend bleibt eine Unterscheidung zwischen Bestands- und Neukunden weiter gesetzlich unzulässig.
Wohl nur ein krankes Hirn könnte zu dem Ergebnis gelangen, dass durch die vorbehaltslose Zahlung auf die nunmehr betrügerische Abrechnung, mit welcher der gesetzwidrig zu hoch kalkulierte Tarif für die Abrechnungsperiode weiter zur Abrechnung gestellt wird, dieser gesetzwidrige Tarif (nochmals?) neu vereinbart würde...
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Grundversorger hat allein deshalb, dass er den Tarif entgegen gesetzlicher Verpflichtung nicht früher abgesenkt hatte, bereits seine bestehende gesetzliche Verpflichtung zumindest fahrlässig verletzt.
--- Ende Zitat ---
Immer langsam. Nicht immer wenn Vorsatz ausgeschlossen wird, ist automatisch von Fahrlässigkeit auszugehen. Da ist eine Einzelfallprüfung notwendig und fahrlässige Vermögensdelikte gibt es ohnehin nicht.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die gesetzliche Verpflichtung zur Tarifaanpassung zugunsten der Kunden und der Zeitpunkt der Anpassung steht doch nicht im Belieben des Versorgers.
--- Ende Zitat ---
Eben. Deshalb kann er auch nur für die Zukunft (unter Beachtung der Frist nach GVV) den abzurechnenden Preis ändern, aber nicht für die Vergangenheit, denn dort ist die Preisfestsetzung verbindlich geworden.
Stellen Sie sich vor, ein Mitarbeiter des Versorger hätte den Tarif vorsätzlich oder fahrlässig zu niedrig kalkuliert. Soll er dann für die vergangene noch nicht abgerechnete Zeit den Preis auch nachträglich erhöhen dürfen?
RR-E-ft:
Ein gesetzwidrig zu hoch kalkulierter Tarif kann nie verbindlich werden, wenn den Versorger gesetzlich [und vertraglich implementiert] eine Preisbestimmungs- und -anpassungspflicht trifft, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Den Grundversorger trifft gesetzlich [und vertraglich implementiert] eine solche Preisbestimmungs- und -anpassungspflicht zum Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden.
Black:
Stellen Sie sich vor, ein Mitarbeiter des Versorger hätte den Tarif vorsätzlich oder fahrlässig zu niedrig kalkuliert. Soll er dann für die vergangene noch nicht abgerechnete Zeit den Preis auch nachträglich erhöhen dürfen?
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