Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Grundversorger hat allein deshalb, dass er den Tarif entgegen gesetzlicher Verpflichtung nicht früher abgesenkt hatte, bereits seine bestehende gesetzliche Verpflichtung zumindest fahrlässig verletzt.
--- Ende Zitat ---
Immer langsam. Nicht immer wenn Vorsatz ausgeschlossen wird, ist automatisch von Fahrlässigkeit auszugehen. Da ist eine Einzelfallprüfung notwendig und fahrlässige Vermögensdelikte gibt es ohnehin nicht.
--- Ende Zitat ---
Es ist zu unterscheiden zwischen einer fahrlässig gesetzwidrig fehlerhaften Tarifbestimmung (die dem besten Rechenkünstler passieren kann) und dem unverändert weiter Zur-Abrechnung-Stellen eines als gesetzwidrig zu hoch kalkuliert erkannten Tarifs. Letzteres ist als Betrug strafbar [BGH 5 StR 394/08]. Die Strafbarkeit gründet darin, dass das unveränderte zur-Abrechnung-Stellen der fehlerhaft kalkulierten Tarife, nachdem der Fehler erkannt worden war, nicht sicher unterbunden wurde.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das wird wohl nicht funktionieren, § 242 BGB.
Dass Preise bisher schon absichtlich unbillig kalkuliert werden, möchte ich gar nicht ausschließen. Es deutet sogar einiges darauf hin.
Sie werden jedoch gewiss nicht absichtlich zu niedrig kalkuliert. ;)
--- Ende Zitat ---
Auch absichtlich unbillig kalkuliert ist unbillig nicht wahr? Und das führt nun einmal zur Ersatzbestimmung durch das Gericht. Da führt dann kein Weg daran vorbei.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es ist zu unterscheiden zwischen einer fahrlässig gesetzwidrig fehlerhaften Tarifbestimmung (die dem besten Rechenkünstler passieren kann) und dem unverändert weiter Zur-Abrechnung-Stellen eines als gesetzwdrig zu hoch kalkuliert erkannten Tarifs.
--- Ende Zitat ---
Leider nein, denn eine Veränderung des abzurechnenden Preises ist gesetzlich nach GVV nur für die Zukunft nach erneuter öffentlicher Bekanntgabe möglich.
RR-E-ft:
@Black
--- Zitat ---Original von Black
Auch absichtlich unbillig kalkuliert ist unbillig nicht wahr? Und das führt nun einmal zur Ersatzbestimmung durch das Gericht. Da führt dann kein Weg daran vorbei.
--- Ende Zitat ---
Bei Lichte betrachtet verhält es sich Folgendermaßen:
Die Grundsätze über eine als rechtsmissbräuchlich unzulässige Rechtsausübung gem. § 242 BGB setze ich einfach mal als bekannt voraus. Ich muss sie als bekannt voraussetzen.
Diese finden auch auf Anträge des Versorgers auf gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB uneingeschränkt Anwendung. Und daran führt kein Weg vorbei.
Der Grundversorger muss zu dem gerichtlichen Antrag auf Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB jedenfalls entsprechend prozessualer Wahrheitspflicht gem. § 138 ZPO darlegen, wie es zur fehlerhaften Tarifkalkulation kam.
Ausführungen zum Prozessbetrug erspare ich an dieser Stelle.
Wurde der Tarif auf Anweisung oder mit Duldung der Unternehmensleitung absichtlich zu niedrig kalkuliert, ist ein auf gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gerichteter Antrag des Versorgers jedenfalls rechtsmissbräuchlich.
Der Versorger wird deshalb so behandelt, als würden seine - auf Veranlassung und Duldung der Unternehmensführung - absichtlich zu niedrig kalkulierten Tarife tatsächlich der Billigkeit entsprechen.
Eine reine Fiktion. In diesem Sinne nicht wahr, jedoch der billige und gerechte Lohn der bösen Absicht.
Wurde der Tarif jedoch absichtlich zu hoch kalkuliert, ist ein auf gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gerichteter Antrag des Versorgers hingegen nicht rechtsmissbräuchlich.
Denn der Versorger hat auch dabei ein rechtlich anerkanntes Interesse, überhaupt zu gerichtlich durchsetzbaren Forderungen gegenüber den betroffenen Kunden zu gelangen, die bisher nicht bestehen (BGH X ZR 60/04 unter II.1).
--- Zitat ---Original von Black
Leider nein, denn eine Veränderung des abzurechnenden Preises ist gesetzlich nach GVV nur für die Zukunft nach erneuter öffentlicher Bekanntgabe möglich.
--- Ende Zitat ---
Eine einseitige Preis(neu)bestimmung aufgrund gesetzlicher Preisbestimmungs- und -anpassungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG unterliegt wegen der gesetzlichen Bindung des Allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit der unmittelbaren Anwendung des § 315 BGB.
Sie kann folglich für die betroffenen Kunden gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Tarif gesetzwidrig fehlerhaft zu hoch kalkuliert wurde.
Die Veröffentlichung des einseitig bestimmten Preises gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG besagt deshalb allein noch nichts darüber, welcher Preis für die betroffenen Kunden tatsächlich verbindlich und von diesen vertraglich geschuldet ist.
Sie besagt nämlich nur, welche Bestimmung aufgrund der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht vom Grundversorger getroffen wurde und deshalb im Falle ihrer Billigkeit im Sinne von § 315 BGB für die betroffenen Kunden verbindlich ist (BGH X ZR 60/04).
Wurden Tarifbestimmungen und -anpassungen zu Gunsten der Kunden unterlassen, zu denen der Grundversorger gesetzlich [und vertraglich implementiert] gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG verpflichtet war, so kann der veröffentlichte Tarif jedenfalls nicht mehr der Billigkeit entsprochen haben. Unerheblich ist dabei, ob die unterlassene Tarifanpassung zugunsten der Kunden, zu welcher der Grundversorger gesetzlich verpflichtet war, nur auf einem Versehen oder aber auf Vorsatz beruhte.
Gerade deshalb besteht ja die Möglichkeit des Abrechnungsbetruges, wenn bewusst ein gesetzwidrig zu hoch kalkulierter Tarif unverändert weiter zur Abrechnung gestellt wird, auch wenn die Fehlerhaftigkeit der getroffenen [und öffentlich bekannt gemachten] Tarifbestimmung zunächst auf einem Versehen beruhte [BGH 5 StR 394/08].
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Grundsätze über eine als rechtsmissbräuchlich unzulässige Rechtsausübung gem. § 242 BGB setze ich einfach mal als bekannt voraus. Ich muss sie als bekannt voraussetzen.
Diese finden auch auf Anträge des Versorgers auf gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB uneingeschränkt Anwendung. Und daran führt kein Weg vorbei.
--- Ende Zitat ---
Es besteht aber nach Ihrer Auffassung doch eine Tarifbestimmungspflicht. Die unbillig zu preiswerte Tariffestsetzung ist unwirksam. Die Pflicht kann nur erfüllt werden, indem das Gericht die Festsetzung trifft.Wie kann eine Pflichterfüllung jetzt missbräuchlich sein? Wenn der § 242 BGB die Ersatzfestsetzung unmöglich machen würde, dann gäbe es keinen festgesetzten Tarif.
Mal angenommen, Sie hätten Recht und § 242 würde tatsächlich dazu führen, dass der Versorger einen unbilligen Preis nicht mehr gerichtlich überprüfen kann, weil er ihn selbst so zuvor so festgesetzt hat. Dann würde umgekehrt auch der Kunde nach § 242 einen Preis nicht als unbillig gerichtlich überprüfen lassen können, wenn er ihn zuvor noch selber akzeptiert hat. Und - oh Wunder - damit hätten wir eine Begründung für die Preissockeltheorie des BGH.
RR-E-ft:
@Black
Bei vielem Unfug, den man schon zu lesen bekam, gelingt es Ihnen, immer noch einen oben drauf zu setzen. :rolleyes:
§ 242 BGB knüpft daran an, dass der Grundversorger den Tarif absichtlich in gesetzwidriger Weise fehlerhaft zu niedrig kalkukluliert hatte, und greift deshalb nur bei einem Antrag des Versorgers auf gerichtliche Ersatzbestimmung in diesem Falle.
Der betroffene Kunde selbst kennt weder die maßgeblichen preisbildenden Kostenfaktoren noch deren Entwicklung und kann deshalb selbst nicht beurteilen, ob die aufgrund der gesetzlichen Preisbestimmungs- und anpassungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG vom Grundversorger getroffene Preisbestimmung gerade der Billigkeit entspricht oder nicht.
Der grundversorgte Kunde ist darauf angewiesen, dass der Grundversorger die gesetzliche [und vertraglich implemantierte] Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG erfüllt, die zum Schutz der Vermögensintsressen der betroffenen Kunden besteht.
Er muss deshalb auf die Ordnungsgemäßeit der getroffenen Tarifbestimmung wie auch der Abrechnung des Grundversorgers grundsätzlich vertrauen können.
Nur wenn der grundversorgte Kunde eben darauf vertraut, zahlt er auf die Abrechnungen des Grundversorgers widerspruchs- und vorbehaltlos vollständig.
Nur deshalb kommt es zu der bekannten Darlegungs- und Beweislast des Versorgers im Prozess einerseits, aber andererseits auch dazu, dass die betroffenen Kunden über die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung und die Ordnungsgemäßheit der zu Grunde liegenden Tarifbestimmung des Versorgers in betrugsrelevanter Weise konkludent getäuscht werden können [BGH 5 StR 394/08].
Wurde der Preis vom Versorger absichtlich zu hoch kalkuliert oder stellt der Grundversorger einen als gesetzwidrig fehlerhaft zu hoch kalkuliert erkannten Tarif unverändert weiter zur Abrechnung, kann der betroffene Kunde hierdurch nur betrogen werden [BGH 5 StR 394/08].
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