Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
Black:
Achja, Ihr neues Steckenpferd...die überall lauernde Betrugsstrafbarkeit. :rolleyes:
Wenn ein Preis vertraglich vereinbart ist und seit dieser Vereinbarung keine Änderung der Kostenfaktoren eingetreten ist, dann kann dieser Preis bis zur Anpassung auch abgerechnet werden.
Die fehlerhafte Kalkulation wird durch die Preisneuvereinbarung geheilt.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Bei gerichtlicher Ersatzbestimmung muss es auch nicht zu einer Preisspaltung kommen.
--- Ende Zitat ---
Muss nicht, kann aber. Und weil es kann, ist eine Preisspaltung nicht generell ausgeschlossen.
In dem der BGH auch noch davon ausgeht, dass jede unwidersprochene Preisanpassung zu einem vereinbarten Preis führt, hat er die Möglichkeiten der Preisspaltungen geradezu potenziert. Denn was dem einen Kunden recht ist, ist dem anderen vielleicht nicht billig..
tangocharly:
--- Zitat ---In dem der BGH auch noch davon ausgeht, dass jede unwidersprochene Preisanpassung zu einem vereinbarten Preis führt, hat er die Möglichkeiten der Preisspaltungen geradezu potenziert. Denn was dem einen Kunden recht ist, ist dem anderen vielleicht nicht billig..
--- Ende Zitat ---
Hört, hört - die Glocken von Rom.
Was beim BGH unsinnig ist, das ist\'s bei @black erst recht.
Nur weiter so. Schade eigentlich, dass Gas-Ball nicht mitliest - der hätte sicher seine Freude.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Bei gerichtlicher Ersatzbestimmung muss es auch nicht zu einer Preisspaltung kommen.
--- Ende Zitat ---
Muss nicht, kann aber. Und weil es kann, ist eine Preisspaltung nicht generell ausgeschlossen.
In dem der BGH auch noch davon ausgeht, dass jede unwidersprochene Preisanpassung zu einem vereinbarten Preis führt, hat er die Möglichkeiten der Preisspaltungen geradezu potenziert. Denn was dem einen Kunden recht ist, ist dem anderen vielleicht nicht billig..
--- Ende Zitat ---
@Black
Na da haben Sie doch selbst die gewichtigen Argumente dafür geliefert, dass die Senatsrechtsprechung insoweit gelinde gesagt irre ist, wenn sie in diesem Bereich von Preisvereinbarungen und Preisneuvereinbarungen ausgeht.
Denn bei Lichte betrachtet besteht jederzeit eine gesetzliche Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht des Grundversrgers gem. § 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG zum Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden.
Der Grundversorger ist den grundversorgten Kunden gegenüber jederzeit zur Preisbestimmung und -anpassung verpflichtet, so dass § 315 BGB unmittelbar zur Anwendung kommt.
Vom Grundversorger als zu hoch erkannte, fehlerhaft gebildete Tarife müssen entsprechend gesetzlicher Verpflichtung abgesenkt werden.
Sie dürfen aber auch nicht mehr gefordert bzw. abgerechnet werden.
Wer die Abrechnungen einfach wie bisher mit dem fehlerhaft zu hoch kalkulierten Tarif weiter laufen lässt, obschon er erkannt hat, dass der Tarif fehlerhaft zu hoch kalkuliert wurde, kann sich wegen Betruges strafbar machen [BGH 5 StR 394/08].
Der 5. Strafsenat des BGH knüpfte die Betrugsstrafbarkeit gerade daran an, dass der Tarif als zu hoch kalkuliert erkannt wurde und man diesen als zu hoch kalkulierten Tarif einfach weiter zur Abrechnung stellte. Die betrugsrelevante konkludente Täuschung, welche zu selbstschädigenden Vermögensverfügungen der Abrechnungsempfänger durch vorbehaltlose, vollständige Zahlungen führt, wurde dabei allein in dem Zur- Abrechnung - Stellen der als solches erkannt gesetzwidrig zu hoch kalkulierten Tarife geshen. Nicht anders kann es liegen, wenn ein Grundversorger erkennt, dass er - entgegen gesetzlicher Verpflichtung - bisher Tarifanpassungen zugunsten der Kunden unterlassen hatte und seine getroffene Tarifbestimmung allein deshalb bisher gesetzwidrig fehlerhaft ist.
--- Zitat ---BGH KZR 2/07 Rn. 26
Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist
--- Ende Zitat ---
Senkt der Grundversorger den Tarif also erst verpätet ab, so vertsößt er auch hierdurch gegen seine entsprechende gesetzliche Verpflichtung.
Der Grundversorger darf sich den finanziellen Vorteil aus einem solchen Verstoß gegen seine gesetzliche Verpflichtungen gerade nicht zu Lasten der betroffenen Kunden erhalten oder auch nur zu erhalten trachten.
Darin läge gerade der Abrechnungsbetrug gem. § 263 StGB [BGH 5 StR 394/08].
Der Grundversorger hat es in der Hand, dass es zu keiner Preisspaltung kommt.
Er kann den Tarif jedenfalls für alle betroffenen Kunden jeweils auf diejenige gerichtliche Ersatzbestimmung einstellen, die den niedrigsten Tarif ergab.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der 5. Strafsenat des BGH knüpfte die Betrugsstrafbarkeit gerade daran an, dass der Tarif als zu hoch kalkuliert erkannt wurde und man diesen als zu hoch kalkulierten Tarif einfach weiter zur Abrechnung stellte. Die betrugsrelevante konkludente Täuschung, welche zu selbstschädigenden Vermögensverfügungen der Abrechnungsempfänger durch vorbehaltlose, vollständige Zahlungen führt, wurde dabei allein in dem Zur- Abrechnung - Stellen der als solches erkannt gesetzwidrig zu hoch kalkulierten Tarife geshen.
--- Ende Zitat ---
Wenn ein Preis vertraglich vereinbart wurde, dann kann er nicht mehr \"fehlerhaft\" sein. Insbesondere kann in der Abrechnung eines vereinbarten Preises keine Täuschung mehr vorliegen.
Sollte ein Strafsenat mit den zivilrechtlichen Wertungen des BGH brechen wollen, dann fehlt es immer noch am Vorsatz, da ein EVU gegenwärtig zu Recht annehmen darf, einen vereinbarten Preis auch abrechnen zu dürfen, wenn sich seit der Vereinbarung keine neuen Kostenänderungen ergeben haben.
RR-E-ft:
@Black
Der Versorger hat doch selbst erkannt, dass der Tarif von ihm fehlerhaft gesetzwidrig zu hoch kalkuliert wurde und deshalb eine gesetzliche Preisanpassungspflicht zugunsten der betroffenen Kunden besteht, bei Lichte betrachtet sogar schon länger bestand.
Es gibt keinerlei vertragliche Vereinbarung mit grundversorgten Kunden, die dieser gesetzlichen Verpflichtung zur Preisanapssung entgegen stehen könnte, weil eine solche vom Grundversorger bei Lichte betrachtet schon überhaupt nicht getroffen werden darf.
Oder meinen Sie, der Grundversorger könnte sich durch vertragliche Abreden mit einzelnen grundversorgten Kunden seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tarifanpassung zu gunsten der Kunden entledigen?!
Na das wäre ja mal was.
Selbst wenn es möglich wäre [Konjunktiv des eigentlich Undenkbaren], durch vertragliche Vereinbarung mit grundversorgten Kunden die gesetzliche Bindung des Tarifs an den Maßstab der Billigkeit aufzuheben, würde es hierfür jedenfalls einer ausdrücklichen vertraglichen Abrede mit den betroffenen Kunden bedürfen. Eine solche besteht indes jedenfalls nicht.
Zu keinem Zeitpunkt besteht eine vertragliche Preisvereinbarung, welche der gesetzlichen Tarifanpassungspflicht des Grundversorgers zugunsten der betroffenen Kunden entgegen stehen könnte.
Es ist schließlich gerade die gesetzliche Verpflichtung des Grundversorgers, den Tarif so früh als möglich zugunsten der betroffenen Kunden anzupassen [BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
--- Zitat ---BGH KZR 2/07 Rn. 26
Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist
--- Ende Zitat ---
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln