Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...

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RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black
Der Versorger könnte den aktuellen Preis anpassen und für die Vergangenheit denjenigen Kunden, die den Preisanpassungen widersprochen und damit keinen neuen Preis vereinbart haben eine Erstattung anbieten.
--- Ende Zitat ---


@Black

Wieso könnte?

Es besteht immerhin eine gesetzliche Tarifanpassungspflicht zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Und wieso nur denjenigen, die widersprochen hatten?

Der Versorger hatte seinen Fehler bisher nicht bemerkt.
Dann können die betroffenen Kunden den Fehler bisher noch weniger erkannt haben.

Weshalb will der Versorger nun denjenigen, die nicht widersprochen hatten, erst noch einen von ihm als zu hoch kalkuliert erkannten Preis zur Abrechnung stellen und sodann von ihnen kassieren?!

Schließlich hatte der doch seine zugunsten der Kunden bestehende gesetzliche Tarifanpassungspflicht (fahrlässig) verletzt, welche die Vermögensinteressen der betroffenen Kunden schützen soll.
Ohne die Pflichtverletzung des Grundversorgers wäre es nie zu dem überhöhten Tarif gekommen.

Und schließlich hat der Grundversorger nun positive Kenntnis, dass seine bisher getroffene Tarifbestimmung gesetzwidrig war, unbillig ist und deshalb für die betroffenen Kunden auch nicht verbindlich sein kann, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Es ging um den ehrbaren Kaufmann!

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wieso könnte?
--- Ende Zitat ---

Konjunktiv. Da fiktiver Fall.[/quote]




--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Und wieso nur denjenigen, die widersprochen hatten?

Weshalb will der Versorger nun von denjenigen, die nicht widersprochen hatten, erst noch einen von ihm als zu hoch kalkuliert erkannten Preis kassieren?!
--- Ende Zitat ---

Wenn wir von Rückzahlung sprechen, dann muss der Kunde schon gezahlt haben. Es kann von einem künftigen Kassieren also dann nicht die Rede sein.

Nach Rechtsprechung des BGH wird der vom Kunden unwidersprochene Preis zum vereinbarten Preis, was Rückzahlungsansprüche für die Vergangenheit ausschließt.

RR-E-ft:
@Black

Der Grundversorger hat festgestellt, dass sein Tarif bisher zu hoch kalkuliert ist, etwa weil er aus Versehen Tarifanpassungen zugunsten der Kunden unterlassen hatte.

Für die Zukunft muss er den Tarif deshalb entsprechend gesetzlicher Verpflichtung schnellstmöglich absenken bzw. anpassen (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Statt Konjunktiv deshalb kategorischer Imperativ!

Das kann nur einheitlich gegenüber allen grundversorgten Kunden erfolgen, §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.

Es gibt aber auch noch die bisher nicht abgeschlossene Abrechnungsperiode, zu welcher folglich die Abrechnungen erst noch zu erstellen sind.

Wie verfährt er damit?

Soll der Grundversorger für die nicht abgeschlossene Abrechnungsperiode den - als solchen erkannt - zu hoch kalkulierten Tarif weiter  zur Abrechnung stellen
und darauf hoffen, dass die betroffenen Kunden es nicht bemerken [BGH 5 StR 394/08] ?!

Black:
Relevant ist aus meiner Sicht, wenn der Versorger schnellstmöglich absenkt, tatsächlich nur die Frage, was mit den noch nicht abgerechneten Zeiträumen zu passieren hat.


Bei Kunden die der aktuellen Preisfestlegung nicht widersprochen haben würde der Preissockel bis zur dann anstehenden Senkung als vereinbarter Preis noch weitergelten.

Denkbar wäre auch eine rückwirkende Absenkung, wobei ich noch nicht sicher bin, ob das zulässig wäre.

RR-E-ft:
@Black

Festzuhalten ist zunächst, dass schnellstmöglich eine Preisanpassung vorgenommen werden muss undzwar nach §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG und somit für alle grundversorgten Kunden und deshalb ohne jedwede Unterscheidung zwischen  Bestandskunden und Neukunden.



--- Zitat ---Original von Black
Bei Kunden die der aktuellen Preisfestlegung nicht widersprochen haben würde der Preissockel bis zur dann anstehenden Senkung als vereinbarter Preis noch weitergelten.
--- Ende Zitat ---

Das ist natürlich gehöriger Unfug.
Der Versorger ist zur Anpassung zugunsten der Kunden gesetzlich verpflichtet (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Und diese gesetzliche Verpflichtung zur Preisanpassung gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG bestand natürlich schon in der aktuellen Abrechnungsperiode, ohne dass eine vertragliche Preisvereinbarung dem entegenstehen konnte.

Denn in der laufenden Abrechnungsperiode war der Tarif ja bereits zu hoch kalkuliert und damit nicht ordenungsgemäß, wovon der Versorger ja nunmehr auch positive Kenntnis hat.

In dieser Situation darf - unabhängig von der Absenkung für die Zukunft - für die laufende Abrechnungsperiode der überhöhte Tarif jedenfalls nicht mehr zur Abrechnung gestellt werden.

Gerade dies könnte ja die Betrugsstrafbarkeit der Verantwortlichen begründen [BGH 5 StR 394/08], weil die betroffenen Kunden hierdurch über die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung und die Ordnunsgemäßheit der Tarifkalkulation getäuscht werden.

Der Tarif ist jedoch - dem Versorger bekannt - von ihm fehlerhaft zu hoch festgesetzt worden und kann deshalb von den betroffenen Kunden in dieser Höhe gar nicht vertraglich geschuldet sein.  

Die betroffenen Kunden können allenfalls den Tarif schulden, den der Grundversorger bereits  in der Abrechnungsperiode aufgrund seiner gesetzlichen Preisbestimmungspflicht zutreffend hätte festlegen müssen.

Bei gerichtlicher Ersatzbestimmung muss es auch nicht zu einer Preisspaltung kommen.

Der Grundversorger macht schließlich nichts verkehrt, wenn er bei unterschiedlich ausgefallenen Ersatzbestimmungen den dabei ausgeworfenen niedrigsten Preis gegenüber allen betroffenen grundversorgten Kunden zur Anwendung bringt.

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