Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
superhaase:
Dazu möchte ich wiederholen:
--- Zitat ---Original von superhaase
Wenn Sie nun hier zwischen \"Prüfung\" und \"Billigkeitsprüfung\" unterscheiden möchten, wäre interessant, auf welcher Gesetzesgrundlage dies beruhen soll. Aus dem §315 BGB lässt sich sowas jedenfalls nicht ableiten.
Eine \"Prüfung\" auf Kostensenkungen ohne den Zusammenhang mit der Billigkeit ist nigendwo im Gesetz zu finden.
Eine Unterscheidung zwischen \"Prüfung\" und \"Billigkeitsprüfung\" macht auch keinen Sinn, denn sie führt zwangsläufig zu einer Preisspaltung und eine Diskriminierung von einzelnen Kunden in der Grundversorgung (je nach Vertragsbeginn), was gesetzlich ebenfalls untersagt ist. Das hat doch RR-E-ft schon alles sehr schön dargelegt.
Überhaupt:
Der Sockel soll ja per definitionem ein vereinbarter Preis sein, der, weil er zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist, einer gerichtlichen Billigkeitsprüfung entzogen sein soll.
Andererseits ist nirgendwo in den Gesetzen zu finden, dass ein zwischen Vertragsparteien vereinbarter Preis wegen Kostensenkungen auf der Verkäuferseite oder wegen was auch immer durch ein Gericht überprüft und gesenkt werden könnte.
Wo bitte schön nehmen Sie denn solches Gedankengut her - Gott (oder das Bundesverfassungsgericht) bewahre uns bitte vor sowas.
--- Ende Zitat ---
Wo ist also die Rechtsgrundlage für diese Begriffsspaltung der \"Prüfung\" und der \"Billigkeitsprüfung\".
Auf welchem Gesetz soll die \"Prüfung\" ohne Billigkeitsprüfung beruhen?
Rechtsprechung ohne Gesetz?
--- Zitat ---Es ist einfach falsch. Der Widerspruch lässt die Fälligkeit nicht entfallen. Hier im Forum schon oft erörtert.
--- Ende Zitat ---
Das kann ich der Erörterung nicht entnehmen.
Es ist jedenfalls nicht der als unbillig gerügte Preis zu zahlen, weil er nicht fällig ist. Dass man guten Willen zeigen \"soll\" und wenigstens etwas zahlt (wiviel denn dann, wer soll das einschätzen?), mag bei Richtern gut ankommen, aber zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist das bitte wo nochmal?
ciao,
sh
Black:
--- Zitat ---Original von superhaase
Auf welchem Gesetz soll die \"Prüfung\" ohne Billigkeitsprüfung beruhen?
Rechtsprechung ohne Gesetz?
--- Ende Zitat ---
Es gibt keine Unterscheidung von Prüfung und Billigkeitsprüfung. Die Frage ist nur, was alles im Rahmen der Billigkeisprüfung eines Preises nach § 315 BGB vom Gericht zu prüfen ist.
Und zur Auslegung des § 315 BGB ist die Rechtsprechung sehr wohl berechtigt, denn genau dafür ist Rechtsprechung da.
superhaase:
--- Zitat ---Original von Black
Es gibt keine Unterscheidung von Prüfung und Billigkeitsprüfung. Die Frage ist nur, was alles im Rahmen der Billigkeisprüfung des Preises vom Gericht zu prüfen ist.
--- Ende Zitat ---
Was ist dann eine Prüfung ohne Prüfung der Billigkeit der Marge?
Eine Billigkeitsprüfung ohne Überprüfung der Billigkeit?
Ist das nicht auch schon wieder in sich widersprüchlich?
--- Zitat ---Und zur Auslegung des § 315 BGB ist die Rechtsprechung sehr wohl berechtigt, denn genau dafür ist Rechtsprechung da.
--- Ende Zitat ---
Eine Überprüfung eines vereinbarten Preises, der dieser Preissockel ja sein soll, ist keine Auslegung des §315. Das kann man daraus beim besten Willen nicht ableiten.
Es fehlt immer noch ein Hinweis auf die gesetzliche Grundlage für eine Überprüfung eines vereinbarten Preises.
ciao,
sh
Black:
--- Zitat ---Original von superhaase
Es fehlt immer noch ein Hinweis auf die gesetzliche Grundlage für eine Überprüfung eines vereinbarten Preises.
--- Ende Zitat ---
Es gibt keine gesetzliche Grundlage zur \"Überprüfung eine vereinbarten Preises\" weil ein vereinbarter Preis eben nicht nach § 315 BGB überprüft wird.
Überprüft wird nur ein einseitig von einer Vertragspartei bestimter Preis.
superhaase:
--- Zitat ---Original von Black
Es gibt keine gesetzliche Grundlage zur \"Überprüfung eine vereinbarten Preises\" weil ein vereinbarter Preis eben nicht überprüft wird.
Überprüft wird nur ein einseitig von einer Vertragspartei bestimter Preis.
--- Ende Zitat ---
Aber warum sollte dann der vereinbarte Sockelpreis gesenkt werden, wenn der Kunde eine Kostensenkung beim Versorger behauptet/nachweist?
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