Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
Black:
--- Zitat ---Original von superhaase
--- Zitat ---Original von Black
Es gibt keine gesetzliche Grundlage zur \"Überprüfung eine vereinbarten Preises\" weil ein vereinbarter Preis eben nicht überprüft wird.
Überprüft wird nur ein einseitig von einer Vertragspartei bestimter Preis.
--- Ende Zitat ---
Aber warum sollte dann der vereinbarte Sockelpreis gesenkt werden, wenn der Kunde eine Kostensenkung beim Versorger behauptet/nachweist?
--- Ende Zitat ---
Es gibt Meinungen, die genau mit diesem Argument vertreten, dass der Sockelpreis tatsächlich nicht gesenkt werden kann.
Allerdings hat der BGH entschieden, dass die GVV eben auch die Pflicht zur Kostensenkung bei gesunkenen Kosten enthält und die Marge nicht zu Lasten des Kunden steigen darf. Wenn aber nun kurz nach Vertragsschluss und Vereinbarung des Preissockels der Versorger starlk sinkende Bezugkosten hat und den Preis nicht unter den Preissockel senken müßte, dann könnte er entgegen der Vorgaben des BGH seine Marge doch erhöhen.
superhaase:
--- Zitat ---Original von Black
Es gibt Meinungen, die genau mit diesem Argument vertreten, dass der Sockelpreis tatsächlich nicht gesenkt werden kann.
Allerdings hat der BGH entschieden, dass die GVV eben auch die Pflicht zur Kostensenkung bei gesunkenen Kosten enthält und die Marge nicht zu Lasten des Kunden steigen darf.
--- Ende Zitat ---
Dazu muss man die GVV gar nicht bemühen, denn der §315 BGB ergibt aus sich heraus schon eine Preissenkungspflicht, da der Preis im Zweifel nach billigem Ermessen bestimmt werden soll.
Dieses billige Ermessen hat unweigerlich auch eine Preissenkung zur Folge, wenn auf Verkäuferseite die Kosten sinken.
Andernfalls wäre die Preisbestimmung ja eine Einbahnstraße zu immer höheren Preisen, wofür sich nirgendwo eine Andeutung in Gesetzestexten finden lässt, oder?
Außerdem kann man beim besten Willen dem Gesetzgeber nicht unterstellen, dass er eine solche \"Einbahnstraße\" im §315 verankern wollte. Hätte er dies gewollt, hätte er dies auch so formuliert.
Eine solche Auslegung des §315 ist eindeutig contra legem und durch nichts zu begründen.
Ferner ist das Problem der verbotenen Preisspaltung für Grundversorgungskunden mit unterschiedlichem Vertragsbeginn von Ihnen noch nicht gelöst worden, dass sich aus dieser Aufspaltung zwischen (gesetzlich unbegründeter) Prüfung eines vereinbarten Preises (Sockelpreis) und einer Billigkeitsprüfung unvermeidbar ergibt ...
tangocharly:
Dem Axiom („der Sockelpreis darf nicht nach Billigkeitskriterien überprüft werden ./. der Sockelpreis darf doch nach Billigkeitskriterien überprüft werden“), noch ein Beispiel aus der Praxis oben drauf :
Das EVU hat (wie üblich, derzeitig aus gut nachvollziehbaren Gründen) seinen Abnehmer aus der Sonderabnehmerversorgung hinaus komplimentiert und diesem mitgeteilt, dass man sich beehre ihn nun ab dem 01.01. xxx in der Grundversorgung einhausen zu dürfen.
Dieser Abnehmer (durchaus protestkundig) hat genau das Richtige unternommen. Er hat dem EVU schon während seines Sondervertrags
(1)bei jeden Preisänderung mitgeteilt, dass er diese als unbillig rüge und nicht akzeptieren werde
(2)bei der Ankündigung seiner künftigen Grundversorgung sofort diesem Ansinnen widersprochen.
Es kam, wie es kommen mußte (für das EVU war alles Gesagte, Gedachte und Gewollte aus Sicht des Abnehmers das Papier nicht wert, auf dem es geschrieben stand) und die anschließende Jahresschlußrechnung (mit Grundversorgungspreisen, versteht sich) trudelt ein. Erneut folgte der (nirgends gesetzlich vorgeschriebene) Widerspruch. Und anschließend der Zahlungsprozess.
Der Richter, ein aufmerksamer Mensch, der sich die Erkenntnisse des VIII. BGH-Senats zur Brust genommen hatte und fröhlich bekundete dass ja alles höchstrichterlich entschieden sei und damit eine Rechtsmittelzulassung abwegig, stellte fest:
(1)der Anfangspreis stellt den Sockelpreis dar. Dieser sei nach der BGH-Rechtsprechung nicht der Billigkeitsprüfung zugänglich !
(2)Die Jahresrechnung des EVU, nach dem Übergang in die Grundversorgung, sei auch nicht überprüfbar, weil das EVU in der Zwischenzeit ja seine Preise nicht geändert habe !!
Also das sind die Kapriolen, die die Rechtsprechung des VIII. BGH-Senats mit seiner nicht mehr vermittelbaren Rechtsprechung ausgelöst hat (geschweige denn, dass das EVU zwar die Preise nicht geändert hatte – aber vielleicht hätte ändern müssen – so die absolut herrschende Rechtsprechung des BGH bei Kostensenkungen).
Also wenn das die höhere Logik der „Sockelrechtsprechung“ ist, dann sehe ich für die Rechtfertigung einer nach den Vorgaben der §§ 36, 1 u.2. EnWG ausgerichteten Preisbestimmung durch die EVU\'s mehr als black.
Das entspricht genau der gleichen „Sau, welche von Versorgeranwälten durch\'s Dorf getrieben wird“, wonach ein angeblich eingetretener Wettbewerb die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB ausgeschlossen haben soll.
P.S.: Du sollst zwar Rumpf und Wörter beugen; nicht jedoch das Recht
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
An keiner einzigen Stelle ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Grundversorgung zu einem vereinbarten Preis erfolgen muss, darf oder soll.
--- Ende Zitat ---
An keiner einzigen Stelle ergibt sich aus dem EnWG, dass der Kunde die abgenommene Energie überhaupt bezahlen muss. Es gibt dafür im ganzen EnWG keine Anspruchsgrundlage.
Ist Energie jetzt kostenlos?
Oder findet etwa § 433 BGB als Anspruchsgrundlage auch auf Energielieferverträge der Grundversorgung Anwendung? (z.B. OLG Celle, 8. März 2010 - Az: 4 AR 16/10)
Tja, und was steht in § 433 BGB?
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen
--- Ende Zitat ---
@Black
Nun sind wir aber auf einem Niveau angelangt. :rolleyes:
Für die Wirksamkeit eines Energielieferungsvertrages ist es nicht erforderlich, dass ein feststehender Preis vereinbart wird, auch für den wirksamen Abschluss eines Netzübereignungsvertrages nicht, soweit eine Preisbestimmungspflicht eines Vertragsteils gem. § 315 BGB besteht (BGH VIII ZR 240/90, KZR 24/04).
In § 36 Abs. 1 EnWG steht, dass der Grundversorger jeden Haushaltskunden (der dies wünscht) zu denjenigen Allgemeinen Preisen versorgen muss, die der Grundversorger gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG jeweils einseitig festsetzen muss.
Von unentgeltlicher Belieferung ist tatsächlich keine Rede und eine solche hat auch niemand behauptet.
Soweit Kaufrecht entsprechende Anwendung findet (unmittelbar anwendbar ist es nicht), ist auch dabei die Vereinbarung eines feststehenden Preises gerade nicht erforderlich, wenn eine Preisbestimmungspflicht eines Vertragsteils gesetzlich besteht oder vertraglich vereinbart wird, so dass das geschuldete Entgelt gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist (BGH VIII ZR 240/90, KZR 36/04, KZR 24/04), so dass darauf § 315 BGB unmittelbare Anwendung findet.
Der vertragliche Zahlungsanspruch ergibt sich dabei aus § 433 II BGB, wobei lediglich eine Besonderheit hinsichtlich der Verbindlichkeit der einseitig getroffenen Entgeltbestimmung für den anderen Vertragsteil besteht, die sich nämlich ihrerseits ausschließlich nach § 315 Abs. 3 BGB bemisst (BGH VIII ZR 240/90, KZR 36/04, X ZR 60/04). Das ist die unmittelbare Folge, wenn einen Vertragsteil entweder eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Preisbestimmungspflicht trifft.
Was macht nun der redliche Grundversorger, der nunmehr feststellt, dass er ihm mögliche Tarifanpaasungen zugunsten der Kunden, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] bisher - aus Versehen - unterlassen hat und deshalb die getroffene Tarifbestimmung nicht (mehr) ordnungsgemäß und der Tarif deshalb jedenfalls zu hoch kalkuliert ist?
Trifft er nicht unverzüglich eine neue Tarifbestimmung gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG für alle grundversorgten Kunden?
Und wenn er sie trifft, darf er dann dabei eine Preisspaltung gegenüber Bestands- und Neukunden vornehmen?
Ich meine, bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG sei eine entsprechende Preisspaltung zwischen Bestands- und Neukunden jedenfalls unzulässig.
Dies gilt für sämtliche Tarifanpassungen bei bestehender gesetzlicher Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Und tatsächlich hat doch noch nie ein Grundversorger bei einer einseitigen Preis(neu)bestimmung gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG eine Preisspaltung gegenüber Bestands- und Neukunden vorgenommen, sondern jedenfalls alle grundversorgten Kunden jeweils über ein und den selben Kamm geschoren bzw. auch über ein und den selben Löffel balbiert.
Vielleicht wäre das Evangelium nach Johannes Kapitel 1 Vers 5 in Ihrer persönlichen Signatur angebrachter. ;)
superhaase:
--- Zitat ---Original von tangocharly
Der Richter, ein aufmerksamer Mensch, der sich die Erkenntnisse des VIII. BGH-Senats zur Brust genommen hatte und fröhlich bekundete dass ja alles höchstrichterlich entschieden sei und damit eine Rechtsmittelzulassung abwegig, stellte fest: ...
--- Ende Zitat ---
Ein typisches Beispiel für einen Richter, der sich angesichts des Gespenstes nicht einfach mal \"buh!\" sagen traut, um es zu verscheuchen.
Oder er ist nicht willens oder fähig, selbst logisch zu denken.
Das ist ja das Traurige, dass sich hoch gebildete Leute, die es in ein Richteramt geschafft haben, nicht bemüßigt fühlen, einfachste logische Denkvorgänge nachzuvollziehen, indem sie diese entweder bestätigen oder aber widerlegen (sofern diese auch von Beklagtenseite vorgetragen wurden, wovon ich mal ausgehe - wenn nicht, dann ist das auch ein Fehler des Beklagtenanwalts).
Auch ein Amtsrichter ist doch nicht an offensichtliche Irrtümer des BGH gebunden.
Es wäre ja mal interessant, wenn ein OLG das Preissockelparadoxon zerpflücken würde und das Urteil zur Revision zulassen würde.
Das müsste doch für einen der Logik fähigen OLG-Richter ein Kinderspiel sein.
Da könnte sich der Herr Ball mit seinem Stab wohl nicht mehr aus dem Wirrwarr seiner Widersprüche befreien, ohne die Preissockeltheorie aufzugeben.
Über den OLG steht doch angeblich nur mehr der blaue Himmel. ;)
Wo ist das Selbstbewusstsein der OLG-Richter geblieben?
ciao,
sh
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