Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
Black:
--- Zitat ---Original von superhaase
--- Zitat ---Original von Black
Und da steckt auch ihr Fehler. Der BGH sagt zwar, dass die Kalkulation des Sockelpreises nicht auf seine Billigkeit hin zu prüfen ist. Er sagt aber nicht, dass der Sockelpreis bei nach Vertragsschluss sinkenden Kosten nicht abzusenken wäre.
--- Ende Zitat ---
Der Fehler steckt da wohl eher beim BGH, denn wie soll das jetzt zusammengehen:
A: Sockelpreis ist nicht zu überprüfen.
B: Sockelpreis ist bei sinkenden Kosten unbedingt abzusenken.
=> A = nicht(B)
Beides kann nicht gleichzeitig gelten.
Entweder habe ich nun einen unantastbaren Sockelpreis, oder nicht.
Oder soll die Antastbarkeit des \"Sockels\" in das Belieben des Versorgers gestellt sein?
Dies würde aber auch schon wieder der Aussage B entgegenstehen.
Wie man es dreht und wendet, es wird kein Schuh draus.
Hier haben wir doch wieder genau den logischen Widerspruch, der das oben diskutierte Logik-Axiom verletzt.
Same procedure as every year, James! ;)
--- Ende Zitat ---
Was haben Sie denn daran nicht verstanden:
--- Zitat ---Original von Black
Der Unterschied ist nur der Prüfungsumfang.
Mit Preissockel
Der Kunde kann eine Absenkung des Preises verlangen, weil er behauptet es habe zwischenzeitlich seit Vertragsschluss gesunkene Kosten/Einsparungen gegeben. Das Gericht prüft dann, ob es zwischenzeitlich gesunkene Kosten/Einsparungen gegeben hat.
Ohne Preissockel
Der Kunde verlangt eine Absenkung des Preises, weil er behauptet es habe zwischenzeitlich gesunkene Kosten/Einsparungen gegeben. Ausserdem sei der Preis auch überhöht, da die darin enthaltene Marge des Versorgers unbillig sei. Das Gericht prüft dann, ob es zwischenzeitlich gesunkene Kosten/Einsparungen gegeben hat und ob die vom Versorger kalkulierte Marge angemessen ist.
--- Ende Zitat ---
In beiden Fällen kann der Anfangspreis unterschritten werden. Der Unterschied ist nur der Grund.
superhaase:
--- Zitat ---Original von Black
Was haben Sie denn daran nicht verstanden:
--- Zitat ---Original von Black
Der Unterschied ist nur der Prüfungsumfang.
Mit Preissockel
Der Kunde kann eine Absenkung des Preises verlangen, weil er behauptet es habe zwischenzeitlich seit Vertragsschluss gesunkene Kosten/Einsparungen gegeben. Das Gericht prüft dann, ob es zwischenzeitlich gesunkene Kosten/Einsparungen gegeben hat.
...
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
... wenn Sie mir nun noch erklären könnten, wo da nun der der Billigkeitsprüfung entzogene Preissockel ist?
Ich seh da keinen.
Entweder prüft das Gericht, oder es prüft nicht.
Beides gleichzeitig geht nicht: ... sie wissen schon ... das Logik-Axiom ... ;)
Wenn Sie nun hier zwischen \"Prüfung\" und \"Billigkeitsprüfung\" unterscheiden möchten, wäre interessant, auf welcher Gesetzesgrundlage dies beruhen soll. Aus dem §315 BGB lässt sich sowas jedenfalls nicht ableiten.
Eine \"Prüfung\" auf Kostensenkungen ohne den Zusammenhang mit der Billigkeit ist nigendwo im Gesetz zu finden.
Eine Unterscheidung zwischen \"Prüfung\" und \"Billigkeitsprüfung\" macht auch keinen Sinn, denn sie führt zwangsläufig zu einer Preisspaltung und eine Diskriminierung von einzelnen Kunden in der Grundversorgung (je nach Vertragsbeginn), was gesetzlich ebenfalls untersagt ist. Das hat doch RR-E-ft schon alles sehr schön dargelegt.
Überhaupt:
Der Sockel soll ja per definitionem ein vereinbarter Preis sein, der, weil er zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist, einer gerichtlichen Billigkeitsprüfung entzogen sein soll.
Andererseits ist nirgendwo in den Gesetzen zu finden, dass ein zwischen Vertragsparteien vereinbarter Preis wegen Kostensenkungen auf der Verkäuferseite oder wegen was auch immer durch ein Gericht überprüft und gesenkt werden könnte.
Wo bitte schön nehmen Sie denn solches Gedankengut her - Gott (oder das Bundesverfassungsgericht) bewahre uns bitte vor sowas.
Diese Widersprüche sollten Sie erst mal auflösen, bevor Sie hier anderen Unverständnis unterstellen.
Ihr Gedankengebäude (und das des BGH-VIII) ist offensichtlich noch fehlerhaft und in sich widersprüchlich.
ciao,
sh
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
An keiner einzigen Stelle ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Grundversorgung zu einem vereinbarten Preis erfolgen muss, darf oder soll.
--- Ende Zitat ---
An keiner einzigen Stelle ergibt sich aus dem EnWG, dass der Kunde die abgenommene Energie überhaupt bezahlen muss. Es gibt dafür im ganzen EnWG keine Anspruchsgrundlage.
Ist Energie jetzt kostenlos?
Oder findet etwa § 433 BGB als Anspruchsgrundlage auch auf Energielieferverträge der Grundversorgung Anwendung? (z.B. OLG Celle, 8. März 2010 - Az: 4 AR 16/10)
Tja, und was steht in § 433 BGB?
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen
superhaase:
--- Zitat ---Original von Black
Tja, und was steht in § 433 BGB?
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen
--- Ende Zitat ---
Das ist auch richtig so.
Nun ist es nur so, dass in einem Grundversorgungsverhältnis ein vereinbarter Preis erst dann, und auch nur für solange zustande kommt, wie der Kunde den vom Versorger einseitig bestimmten Preis nicht als unbillig rügt.
Rügt er, muss er auch folgerichtig (vorerst) nicht zahlen, denn dann ist der Kaufpreis (vorerst) nicht fällig. Die Ersatzbestimmung erfolgt durch Urteil (§315).
Ist doch ganz einfach und logisch schlüssig - im Gegensatz zu Ihrem Preissockel. :D
ciao,
sh
Black:
--- Zitat ---Original von superhaase
Nun ist es nur so, dass in einem Grundversorgungsverhältnis ein vereinbarter Preis erst dann, und auch nur für solange zustande kommt, wie der Kunde den vom Versorger einseitig bestimmten Preis nicht als unbillig rügt.
Rügt er, muss er auch folgerichtig (vorerst) nicht zahlen, denn dann ist der Kaufpreis (vorerst) nicht fällig. Die Ersatzbestimmung erfolgt durch Urteil (§315).
Ist doch ganz einfach und logisch schlüssig - im Gegensatz zu Ihrem Preissockel. :D
ciao,
sh
--- Ende Zitat ---
Es ist einfach falsch. Der Widerspruch lässt die Fälligkeit nicht entfallen. Hier im Forum schon oft erörtert.
Nichtfälligkeit bei Widerspruch
--- Zitat ---Original von superhaase
... wenn Sie mir nun noch erklären könnten, wo da nun der der Billigkeitsprüfung entzogene Preissockel ist?
Ich seh da keinen.
Entweder prüft das Gericht, oder es prüft nicht.
Beides gleichzeitig geht nicht: ... sie wissen schon ... das Logik-Axiom .
--- Ende Zitat ---
Tja, wenn Ihnen bereits genügt, dass das Gericht nur irgendwas prüft, dann besteht tatsächlich kein Unterschied.
Bei der vollständigen Preiskontrolle ohne Preissockel müßte das Gericht auch prüfen, ob z.B. eine im Preis einkalkulierte Gewinnmarge des Versorgers von 10 % der Billigkeit entspricht oder nicht. Wenn das Gericht die Billigkeit anders beurteilt, dann könnte es auch einen Preis mit einer Marge von 12 % oder 7 % festlegen.
Bei der Kontrolle mit Preissockel dagegen dürfte das Gericht nicht prüfen, ob eine Marge von 10 % der Billigkeit entspricht. Das Gericht darf hier nur prüfen ob die Marge die im Preissockel enthalten ist, sich nachträglich zugunsten des EVU erhöht hat. Wenn sich dann herausstellt, dass der Versorger seine Marge erhöht hat, weil er gesunkene Kosten nicht weitergegeben hat, dann kann das Gericht den Gesamtpreis (auch unter den Sockelpreis) senken, bis wieder die im Sockelpreis einst enthaltene Marge erreicht wird. Nennt sich nach BGH Beibehaltung des Äquivalenzverhältnisses.
Wenn Sie hier den wirtschaftlichen Unterschied beider \"Prüfungen\" nicht erkennen, dann kann ich Ihnen auch nicht helfen.
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