Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...

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bolli:
Hm, mich würde immer noch die Antwort von Black zu diesen zwei Konstellationen interessieren

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der unterschiedliche Prüfungsumfang bei Widersprüchen verschiedener grundversorgter Kunden (abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Frage, ob bereits früher Widersprüche erfolgten) würde zu unterschiedlichen der Billigkeit entsprechenden Preisen für die betroffenen Kunden führen, jedenfalls führen können, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
--- Ende Zitat ---
und

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wie verhält es sich denn Ihrer Auffassung nach bei den Kunden mit sog. freiwilliger Bestpreis- Abrechnung, die auch die Abrechnung von Grundversorgungstarifen zulässt, obschon wohl ein Sondervertrag besteht, der Versorger die Bestpreis- Abrechnung einseitig für beendet erklärt und ohne Abschluss eines neuen Sondervertrages den betroffenen Kunden in die Grundversorgung einsortiert?
--- Ende Zitat ---
Er weiss ja jetzt was hinter \"frewilliger Bestpreisabrechnung\" steckt.

Statt einer Antwort darauf begibt er  sich lieber in Diskussionen über Brehm\'s Tierreich.  :D

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von bolli
Statt einer Antwort darauf begibt er  sich lieber in Diskussionen über Brehm\'s Tierreich.  :D
--- Ende Zitat ---

Vielleicht kennt er sich damit nur besser aus.  ;)
Genug geflachst.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Lassen wir mal die Füße mit Rüssel, Prämisse A und B...

Zurück zum eigentlichen Thema.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Unabhängig davon, dass Ihr Beitrag am Kern des Problems völlig vorbeigeht:



--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Der Grundversorger  bleibt schließlich gesetzlich verpflichtet, die bisher unterlassene Tarifanpassung zugunsten der grundversorgten Kunden so schnell als möglich nachzuholen (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Das kann er jedoch nur durch eine, in die Zukunft gerichtete Preisneufestsetzung gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG, die für alle grundversorgten Kunden gleichermaßen Wirkung entfaltet.

Der Versorger kann sich gerade nicht darauf zurückziehen, die betroffenen Kunden hätten bisher nicht gemerkt, dass die bisher getroffene Tarifbestimmung nicht ordnungsgemäß ist, der Tarif überhöht ist, und diesen weiter zur Abrechnung stellen und bei den betroffenen Kunden einfordern (BGH 5 StR 394/08].
--- Ende Zitat ---

Wie verhält es sich denn Ihrer Auffassung nach bei den Kunden mit sog. freiwilliger Bestpreis- Abrechnung, die auch die Abrechnung von Grundversorgungstarifen zulässt, obschon wohl ein Sondervertrag besteht, der Versorger die Bestpreis- Abrechnung einseitig für beendet erklärt und ohne Abschluss eines neuen Sondervertrages den betroffenen Kunden in die Grundversorgung einsortiert?
Das passiert gerade massenhaft.
--- Ende Zitat ---

Wenn der Grundversorger nunmehr feststellt, dass er bisher ihm durchaus mögliche Tarifanpassungen zugunsten der Kunden [ganz aus Versehen] unterlassen hatte, sein Tarif deshalb schon länger überhöht ist, muss er ihn nunmehr jedenfalls schnellstmöglich absenken (BGH 5 StR 394/08] undzwar gegenüber allen grundversorgten Kunden, unabhängig davon, wann der Vertragsabschluss erfolgte.

Dies ergibt sich unmittelbar aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.

Der Versorger kann also nicht sagen, er senke den Allgemeinen Preis nur gegenüber bestimmten grundversorgten Kunden (Bestandskunden) ab, nicht jedoch gegenüber anderen grundversorgten Kunden (Neukunden).
Sagen könnte er es schon, aber er dürfte es jedenfalls nicht in die Tat umsetzen. Denn eine solche Preisspaltung zwischen Bestands- und Neukunden wäre in der Grundversorgung  jedenfalls gesetzlich unzulässig.
--- Ende Zitat ---

Die Tarifabsenkungspflicht betrifft jedenfalls alle ehrlichen Grundversorger, die ihre grundversorgten Kunden nicht betrügen wollen (Abrechnungsbetrug).
Ich setze voraus, dass es davon noch einige im Land gibt. Sollte es solche hingegen tatsächlich nicht mehr geben, wäre es ein virtuelles Problem einerseits und ein massives tatsächliches Problem andererseits.

Black:

--- Zitat ---Original von superhaase


--- Zitat ---Aussage A:
Ein Gaspreis enthält einen Preissockel, der nicht zu überprüfen ist und nicht unterschritten werden kann (laut BGH).

--- Ende Zitat ---

Und da steckt auch ihr Fehler. Der BGH sagt zwar, dass die Kalkulation des Sockelpreises nicht auf seine Billigkeit hin zu prüfen ist. Er sagt aber nicht, dass der Sockelpreis bei nach Vertragsschluss sinkenden Kosten nicht abzusenken wäre.

@bolli

Ich kann aufgrund der Sperrfunktion dieses Forums nur alle 15 min einen weiteren Beitrag posten und diskutiere gleichzeitig mit hnen, superhase und RR-E-ft über jeweils eigene Fragen. Daher etwas Geduld.
--- Ende Zitat ---

Black:

--- Zitat ---Original von bolli
Hm, mich würde immer noch die Antwort von Black zu diesen zwei Konstellationen interessieren

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der unterschiedliche Prüfungsumfang bei Widersprüchen verschiedener grundversorgter Kunden (abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Frage, ob bereits früher Widersprüche erfolgten) würde zu unterschiedlichen der Billigkeit entsprechenden Preisen für die betroffenen Kunden führen, jedenfalls führen können, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
--- Ende Zitat ---
und

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wie verhält es sich denn Ihrer Auffassung nach bei den Kunden mit sog. freiwilliger Bestpreis- Abrechnung, die auch die Abrechnung von Grundversorgungstarifen zulässt, obschon wohl ein Sondervertrag besteht, der Versorger die Bestpreis- Abrechnung einseitig für beendet erklärt und ohne Abschluss eines neuen Sondervertrages den betroffenen Kunden in die Grundversorgung einsortiert?
--- Ende Zitat ---
Er weiss ja jetzt was hinter \"frewilliger Bestpreisabrechnung\" steckt.
--- Ende Zitat ---

1.) Die Rechtsprechung kann sich immer nur auf einzelne konkrete Sachverhalte zwischen einzelnen Prozessparteien beziehen. Es ist rechtlich einem Gericht gar nicht möglich einen Preis für alle Kunden verbindlich auszuurteilen. Die verbindliche Billigkeitsprüfung und Preisfestlegung des Gerichtes ist daher immer nur zwischen dem konkret am Prozess beteiligten Kunden und dem EVU möglich.

2.) Ich habe nicht genug Informationen zum Hintergrund der freiwilligen Bestabrechnung und werde hier kaum konkrete Tarife der Stadtwerke Jena rechtlich bewerten.



--- Zitat ---Original von bolli
Statt einer Antwort darauf begibt er  sich lieber in Diskussionen über Brehm\'s Tierreich.  :D
--- Ende Zitat ---

Wer ein \"logisches System\" verfolgt, mit dem er nicht einmal ein Pferd von einem Elefanten unterscheiden kann, der sollte sich damit von vertieften juristischen Fragen besser fernhalten.

superhaase:

--- Zitat ---Original von Black
Und da steckt auch ihr Fehler. Der BGH sagt zwar, dass die Kalkulation des Sockelpreises nicht auf seine Billigkeit hin zu prüfen ist. Er sagt aber nicht, dass der Sockelpreis bei nach Vertragsschluss sinkenden Kosten nicht abzusenken wäre.
--- Ende Zitat ---
Der Fehler steckt da wohl eher beim BGH, denn wie soll das jetzt zusammengehen:
A: Sockelpreis ist nicht zu überprüfen.
B: Sockelpreis ist bei sinkenden Kosten unbedingt abzusenken.
=> A = nicht(B)
Beides kann nicht gleichzeitig gelten.
Entweder habe ich nun einen unantastbaren Sockelpreis, oder nicht.
Oder soll die Antastbarkeit des \"Sockels\" in das Belieben des Versorgers gestellt sein?
Dies würde aber auch schon wieder der Aussage B entgegenstehen.
Wie man es dreht und wendet, es wird kein Schuh draus.

Hier haben wir doch wieder genau den logischen Widerspruch, der das oben diskutierte Logik-Axiom verletzt.
Same procedure as every year, James! ;)


--- Zitat ---Ich kann aufgrund der Sperrfunktion dieses Forums nur alle 15 min einen weiteren Beitrag posten ...
--- Ende Zitat ---
Auch hier irren Sie.
Sie können nach einem Beitrag eines anderen immer sofort antworten.
Sie können nur nicht zweimal direkt hintereinander innerhalb von 15 min posten.
Sie sollten den Hinweis, der da auftaucht, genau lesen. Da steht auch, was man dann in so einem Fall machen soll: den soeben geschriebenen eigenen Beitrag editieren und um weitere Antworten auf andere Beiträge ergänzen .

ciao,
sh

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