Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
Black:
--- Zitat ---Original von superhaase
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von superhaase
Wenn A richtig ist und gleichzeitig B ungleich A ist, dann kann B nun mal nicht richtig sein.
Das ist das grundlegendste Axiom der Logik.
--- Ende Zitat ---
So wie Sie es erklären ist es Quatsch.
Prämisse A: ein Elefant hat einen Rüssel
Prämisse B: ein Elefant hat 4 Beine
A ist ungleich B
A ist richtig, ein Elefant hat einen Rüssel
Nach Ihrem Verständnis von Logik muss Prämisse B jetzt zwingend falsch sein.
--- Ende Zitat ---
Sie basteln sich da eine ganz eigene Logik, so gehts natürlkich auch. Haben Sie das bei Herrn Ball gelernt? ;)
Ihr Beispiel ist falsch interpretiert bzw. falsch zusammengebastelt.
Schauen wir uns das nochmal im Detail an, wie es mathematisch/logisch im Sinne von wahr/falsch zu interpretierten ist:
Aussage A: Ein Elefant hat einen Rüssel. Diese Aussage ist wahr (richtig).
Logisches Statement also:
A = wahr.
Aussage B: Ein Elefant hat vier Beine. Diese Aussage ist wahr (richtig).
Logisches Statement also:
B = wahr.
Nun muss man feststellen, dass Ihre Feststellung \"A ist ungleich B\" falsch ist, denn A = wahr = B.
Somit ist klar, dass Ihr Beispiel nicht dazu taugt, ein logisches Axiom auszuhebeln.
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie behaupten A und B wären in meinem Beispiel \"gleich\" würde das ja bedeuten:
A = B
Rüssel = 4 Beine
Das ist aber offensichtlich Quatsch. Dann müßte nach der Logik ja auch ein Pferd einen Rüssel haben. Denn auch ein Pferd erfüllt Prämisse A, und Sie sagen ja A = B.
Sie haben ein falsches Verständnis von Logik.
superhaase:
--- Zitat ---Original von Black
Wenn Sie behaupten A und B wären in meinem Beispiel \"gleich\" würde das ja bedeuten:
A = B
Rüssel = 4 Beine
Das ist aber offensichtlich Quatsch. Dann müßte nach der Logik ja auch ein Pferd einen Rüssel haben. Denn auch ein Pferd erfüllt Prämisse A, und Sie sagen ja A = B.
Sie haben ein falsches Verständnis von Logik.
--- Ende Zitat ---
Vielleicht sollten Sie erst mal Ihre Grundkenntnisse in der Logik aufpolieren.
Zu sagen, A würde in Ihrem Beispiel gleichbedeutend mit Rüssel sein, ist etwas verquer.
Der logische Wert einer Aussage kann nur zwei Werte annehmen: wahr oder falsch.
A ist also entweder \"wahr\" oder \"falsch\", aber niemals \"Rüssel\".
Sonst könnte man womöglich sagen:
Die Aussage \"Blau = Grün\" hat den logischen Wert \"Rüssel\".
Wenn es vielleicht noch einen dritten logischen Wert geben könnte, dann müsste er in diesem Fall wohl eher \"Mumpitz\" heißen. ;)
\"Rüssel\" oder \"4 Beine\" sind keine logischen Werte, mit denen man hantieren kann. Sie sind Teil der sprachlichen Formulierungen der Aussagen A bzw. B, aber nicht deren logischer Wert.
Das ist ja die falsche Interpretation bzw. das falsche Zusammenbasteln, das Ihrem Beispiel zugrundeliegt und es damit untauglich macht.
ciao,
sh
Black:
--- Zitat ---Original von superhaase
--- Zitat ---Original von Black
Wenn Sie behaupten A und B wären in meinem Beispiel \"gleich\" würde das ja bedeuten:
A = B
Rüssel = 4 Beine
Das ist aber offensichtlich Quatsch. Dann müßte nach der Logik ja auch ein Pferd einen Rüssel haben. Denn auch ein Pferd erfüllt Prämisse A, und Sie sagen ja A = B.
Sie haben ein falsches Verständnis von Logik.
--- Ende Zitat ---
Vielleicht sollten Sie erst mal Ihre Grundkenntnisse in der Logik aufpolieren.
Zu sagen, A würde in Ihrem Beispiel gleichbedeutend mit Rüssel sein, ist etwas verquer.Der logische Wert einer Aussage kann nur zwei Werte annehmen: wahr oder falsch.
A ist also entweder \"wahr\" oder \"falsch\", aber niemals \"Rüssel\".
\"Rüssel\" oder \"4 Beine\" sind keine logischen Werte, mit denen man hantieren kann.
--- Ende Zitat ---
Sie müssen aber in jedem \"Prüfungsfall\" A und B eine Eigenschaft zuweisen. Zum Beispiel \"Preissockel\", \"Rüssel\" oder \"4 Beine\".
Wenn Sie das nicht tun, dann belegen Sie damit vielleicht, dass der Buchstabe A nicht identisch ist mit dem Buchstaben B. Aber damit haben Sie zum Preissockel nichts bewiesen.
superhaase:
--- Zitat ---Original von Black
Sie müssen aber in jedem \"Prüfungsfall\" A und B eine Eigenschaft zuweisen. Zum Beispiel \"Preissockel\", \"Rüssel\" oder \"4 Beine\".
Wenn Sie das nicht tun, dann belegen Sie damit vielleicht, dass der Buchstabe A nicht identisch ist mit dem Buchstaben B. Aber damit haben Sie zum Preissockel nichts bewiesen.
--- Ende Zitat ---
Bitte sehr, hier die Wiederholung meines Beweises von oben:
--- Zitat ---Aussage A:
Ein Gaspreis enthält einen Preissockel, der nicht zu überprüfen ist und nicht unterschritten werden kann (laut BGH).
Aussage B:
Ein Gaspreis muss auch gesenkt werden, wenn die Kosten es zulassen und dies dem Kunden günstig ist (laut BGH).
Wie soll nun ein Preis gesenkt werden, wenn da ein unantastbarer Sockel (Ergänzung: der zuletzt unbeanstandet gezahlte Preis) nicht unterschritten werden kann, aber die Kosten im Vergleich zu der Preisfestsetzung des Sockels gesunken sind?
Somit kann Aussage B folgerichtig auch ausgedrückt werden durch:
Ein Gaspreis enthält keinen unantastbaren Preissockel (laut BGH).
Dies ist die Umkehrung der Aussage A.
Also ist A ungleich B. Oder man kann auch sagen: A = nicht(B)
Wenn nun aber B wahr ist, muss logischerweise A falsch sein, oder umgekehrt.
So ist das Axiom anzuwenden.
Anders lässt sich dieses Axiom auch ausdrücken:
Wenn gilt:
B = wahr UND A = nicht(B)
dann folgt daraus:
A = falsch
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
Lassen wir mal die Füße mit Rüssel, Prämisse A und B...
Zurück zum eigentlichen Thema.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Unabhängig davon, dass Ihr Beitrag am Kern des Problems völlig vorbeigeht:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Grundversorger bleibt schließlich gesetzlich verpflichtet, die bisher unterlassene Tarifanpassung zugunsten der grundversorgten Kunden so schnell als möglich nachzuholen (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Das kann er jedoch nur durch eine, in die Zukunft gerichtete Preisneufestsetzung gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG, die für alle grundversorgten Kunden gleichermaßen Wirkung entfaltet.
Der Versorger kann sich gerade nicht darauf zurückziehen, die betroffenen Kunden hätten bisher nicht gemerkt, dass die bisher getroffene Tarifbestimmung nicht ordnungsgemäß ist, der Tarif überhöht ist, und diesen weiter zur Abrechnung stellen und bei den betroffenen Kunden einfordern (BGH 5 StR 394/08].
--- Ende Zitat ---
Wie verhält es sich denn Ihrer Auffassung nach bei den Kunden mit sog. freiwilliger Bestpreis- Abrechnung, die auch die Abrechnung von Grundversorgungstarifen zulässt, obschon wohl ein Sondervertrag besteht, der Versorger die Bestpreis- Abrechnung einseitig für beendet erklärt und ohne Abschluss eines neuen Sondervertrages den betroffenen Kunden in die Grundversorgung einsortiert?
Das passiert gerade massenhaft.
--- Ende Zitat ---
Wenn der Grundversorger nunmehr feststellt, dass er bisher ihm durchaus mögliche Tarifanpassungen zugunsten der Kunden [ganz aus Versehen] unterlassen hatte, sein Tarif deshalb schon länger überhöht ist, muss er ihn nunmehr jedenfalls schnellstmöglich absenken (BGH 5 StR 394/08] undzwar gegenüber allen grundversorgten Kunden, unabhängig davon, wann der Vertragsabschluss erfolgte.
Dies ergibt sich unmittelbar aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.
Der Versorger kann also nicht sagen, er senke den Allgemeinen Preis nur gegenüber bestimmten grundversorgten Kunden (Bestandskunden) ab, nicht jedoch gegenüber anderen grundversorgten Kunden (Neukunden).
Sagen könnte er es schon, aber er dürfte es jedenfalls nicht in die Tat umsetzen. Denn eine solche Preisspaltung zwischen Bestands- und Neukunden wäre in der Grundversorgung jedenfalls gesetzlich unzulässig.
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