Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...

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RR-E-ft:
@Black

Unabhängig davon, dass Ihr Beitrag am Kern des Problems völlig vorbeigeht:



--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Der Grundversorger  bleibt schließlich gesetzlich verpflichtet, die bisher unterlassene Tarifanpassung zugunsten der grundversorgten Kunden so schnell als möglich nachzuholen (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Das kann er jedoch nur durch eine, in die Zukunft gerichtete Preisneufestsetzung gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG, die für alle grundversorgten Kunden gleichermaßen Wirkung entfaltet.

Der Versorger kann sich gerade nicht darauf zurückziehen, die betroffenen Kunden hätten bisher nicht gemerkt, dass die bisher getroffene Tarifbestimmung nicht ordnungsgemäß ist, der Tarif überhöht ist, und diesen weiter zur Abrechnung stellen und bei den betroffenen Kunden einfordern (BGH 5 StR 394/08].
--- Ende Zitat ---

Wie verhält es sich denn Ihrer Auffassung nach bei den Kunden mit sog. freiwilliger Bestpreis- Abrechnung, die auch die Abrechnung von Grundversorgungstarifen zulässt, obschon wohl ein Sondervertrag besteht, der Versorger die Bestpreis- Abrechnung einseitig für beendet erklärt und ohne Abschluss eines neuen Sondervertrages den betroffenen Kunden in die Grundversorgung einsortiert?
Das passiert gerade massenhaft.

superhaase:

--- Zitat ---Original von Black

--- Zitat ---Original von superhaase
Wenn A richtig ist und gleichzeitig B ungleich A ist, dann kann B nun mal nicht richtig sein.
Das ist das grundlegendste Axiom der Logik.
--- Ende Zitat ---

So wie Sie es erklären ist es Quatsch.

Prämisse A: ein Elefant hat einen Rüssel
Prämisse B: ein Elefant hat 4 Beine

A ist ungleich B

A ist richtig, ein Elefant hat einen Rüssel

Nach Ihrem Verständnis von Logik muss Prämisse B jetzt zwingend falsch sein.
--- Ende Zitat ---
Sie basteln sich da eine ganz eigene Logik, so gehts natürlkich auch. Haben Sie das bei Herrn Ball gelernt? ;)

Ihr Beispiel ist falsch interpretiert bzw. falsch zusammengebastelt.
Schauen wir uns das nochmal im Detail an, wie es mathematisch/logisch im Sinne von wahr/falsch zu interpretierten ist:

Aussage A: Ein Elefant hat einen Rüssel. Diese Aussage ist wahr (richtig).
Logisches Statement also:
A = wahr.

Aussage B: Ein Elefant hat vier Beine. Diese Aussage ist wahr (richtig).
Logisches Statement also:
B = wahr.

Nun muss man feststellen, dass Ihre Feststellung \"A ist ungleich B\" falsch ist, denn A = wahr = B.
Somit ist klar, dass Ihr Beispiel nicht dazu taugt, ein logisches Axiom auszuhebeln.

Nun zurück zum Beispiel Preissockel und dem Logik-Axiom:

Aussage A:
Ein Gaspreis enthält einen Preissockel, der nicht zu überprüfen ist und nicht unterschritten werden kann (laut BGH).

Aussage B:
Ein Gaspreis muss auch gesenkt werden, wenn die Kosten es zulassen und dies dem Kunden günstig ist (laut BGH).

Wie soll nun ein Preis gesenkt werden, wenn da ein unantastbarer Sockel nicht unterschritten werden kann, aber die Kosten im Vergleich zu der Preisfestsetzung des Sockels gesunken sind?

Somit kann Aussage B folgerichtig auch ausgedrückt werden durch:
Ein Gaspreis enthält keinen unantastbaren Preissockel (laut BGH).
Dies ist die Umkehrung der Aussage A.

Also ist A ungleich B. Oder man kann auch sagen: A = nicht(B)

Wenn nun aber B wahr ist, muss logischerweise A falsch sein, oder umgekehrt.
So ist das Axiom anzuwenden.

Anders lässt sich dieses Axiom auch ausdrücken:
Wenn gilt:
   B = wahr UND A = nicht(B)
dann folgt daraus:
   A = falsch

DIes gilt natürlich auch mit vertauschten A und B.
Jetzt bleibt die Frage, ob nun A oder B richtig ist.
Dass B richtig ist und dem Gesetzeswortlaut entspricht, darüber besteht offensichtlich nirgendwo ein ernsthafter Zweifel.

Somit ist offensichtlich, dass A falsch sein muss, da es in logischem Gegensatz (Widerspruch) zu B steht.

ciao,
sh

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wie verhält es sich denn Ihrer Auffassung nach bei den Kunden mit sog. freiwilliger Bestpreis- Abrechnung, die auch die Abrechnung von Grundversorgungstarifen zulässt, obschon wohl ein Sondervertrag besteht, der Versorger die Bestpreis- Abrechnung einseitig für beendet erklärt und ohne Abschluss eines neuen Sondervertrages den betroffenen Kunden in die Grundversorgung einsortiert?
Das passiert gerade massenhaft.
--- Ende Zitat ---

Was ist denn \"freiwillige Bestabrechnung?\" Ist diese Abrechnung dort vertraglich geschuldet oder nicht?

RR-E-ft:
Ich lese in den Schriftsätzen der Versorger, etwa der Stadtwerke Jena, immer \"freiwillige Bestabrechnung\". Eine richtige Vorstellung davon, was die Freunde bzw. meine geschätzten Kolleginnen dort damit meinen, habe ich auch nicht.

Ich denke, es handelt sich um eine solche freiwillige Bestabrechnung, wie sie auch in BGH VIII ZR 246/08 Rn. 27 thematsiert ist:

Der Versorger praktiziert nach Vertragsabschluss eine sog. Bestabrechnung und sortiert die Kunden alljährlich verbrauchsabhängig entweder in einen Allgemeinen Tarif oder ein anderes Preismodell ein.
Freiwillig kann ja nur darauf hindeuten, dass die Bestabrechnung nicht gesetzlich geschuldet war und dass es sich deshalb um ein Angebot des Versorgers im Rahmen der Vertragsfreiheit handelt.

Mit den Kunden wurde dazu jedenfalls nichts explizit vereinbart.
Man hat es versorgerseits einfach freiwillig so praktiziert.



--- Zitat ---BGH VIII ZR 246/08 Rn. 27 zur freiwilligen Bestabrechnung der EWE:

Dagegen wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO den unter Beweis gestellten Beklagtenvortrag übergangen, die Tarifeinstufung der Kunden sei bei der Beklagten automatisch verbrauchsabhängig nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt, das typisch für die Versorgung von Tarif- beziehungsweise Grundversorgungskunden sei.

Selbst wenn eine automatische Einstufung erfolgt sein sollte und - bei einem Verbrauch unter 5.000 kWh/Jahr - auch eine Einstufung in den Basistarif der Beklagten denkbar gewesen wäre, änderte das nichts daran, dasses sich bei den im Streit stehenden Lieferverhältnissen aus der maßgeblichen Sicht der Kläger als Abnehmer um (Norm-)Sonderkundenverträge handelt.  Denn die Kläger sind nach den von der Revision der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst zu einem von der Beklagten selbst ausdrücklich als \"Sondertarif\" bezeichneten Tarif beliefert worden.
--- Ende Zitat ---

Ein Tarifkundenvertrag soll laut BGH VIII ZR 36/06  dadurch gekennzeichnet sein, dass man bei Vertragsabschluss die Versorgung zu einem ganz bestimmten Allgemeinen Tarif vereinbart hat, den der Versorger nachträglich neufestsetzt, ohne dass sich jedoch der maßgebliche Tarif selbst ändert, also bei Vertragsabschluss Kleinverbrauchstarif vereinbart wird und die Abrechnung immer zum (geänderten) Kleinverbrauchstarif erfolgt.

superhaase:

--- Zitat ---Original von Black
Kunde: \"Ich widerspreche hiermit Deinen Preisanpassungen in der Grundversorgung.\"

EVU: \"Vielen Dank, aber Du bist gar nicht in der Grundversorgung, die dortigen Preise berechnen wir Dir gar nicht.\"
--- Ende Zitat ---
Wäre die zutreffende Unterhaltung nicht eher so gestaltet:

Kunde: \"Ich widerspreche hiermit Deiner aktuellen Preisfestsetzung in der Grundversorgung, die zum Grundversorgungs-Vertragsbeginn auch für mich gelten soll.\"

EVU: \"Vielen Dank, ich nehme das zum Anlass, die Billigkeit meiner Preisfestsetzung zu überprüfen und werde Dir entweder die Billigkeit des aktuellen Preises oder eines eventuell infolge der Überprüfung neu festgesetzten Preises nachweisen.\"

 :D

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