Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
RR-E-ft:
Das letzte mal, als ein Manifest von einem umhergehenden Gespenst redete, endete auch. Das Gespenst wird über kurz oder lang einfach begraben. Zuweilen merkt es selbst nicht, dass es schon lange tot ist.
tangocharly:
--- Zitat ---Original von Black
§ 2 Abs. 2 GasGVV/StromGVV unterstellt bei Energieabnahme einen konkludenten Vertragsschluss.
--- Ende Zitat ---
Wenn der Gesetzgeber etwas unterstellt, dann verwendet er dicti (siehe § 315 Abs. 1 BGB - \"im Zweifel\"). Wenn in Bezug auf Strom-/GasGVV irgendwer etwas unterstellt, dann nur der VIII.BGH-Senat (in richterlicher Rechtsfortbildung, ohne entsprechende Rechtsgrundlage in den genannten Bestimmungen, d.h. auszufüllende Lücke).
--- Zitat ---Original von Black
Die Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung sind in der Strom/GasGVV verbindlich geregelt (§ 1 Abs. 1). Die geltenden Preise vom Grundversorger veröffentlicht (§ 36 EnWG).
--- Ende Zitat ---
Das haben Sie korrekt differenziert. Die \"Bedingungen\" ergeben sich aus den GVV (§ 39 Abs. 2 EnWG). Nicht jedoch die Preise, hierbei hat sich der Gesetzgeber auch - bewußt- zurück gehalten, trotz rechtlicher Legitimation hierzu, siehe § 39 Abs.1 EnWG.
Überdies ergibt sich aus § 36 Abs. 1 EnWG zunächst nur die Preisbestimmungspflicht, welche mit einer Veröffentlichungspflicht korrespondiert.
Der Gesetzgeber hat hierzu, wie sich aus dem Wortlaut selbst ergibt, wiederum \"nichts unterstellt\". Auch nicht, dass der Abnehmer nichts als die Preise der Grundversorgung \"wollen\" könnte und erst recht nicht, ohne Rücksicht auf die das ganze Energiewirtschaftsrecht beherrschende Grundsätze der kostenorientierten Preisbildung (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 EnWG).
--- Zitat ---Original von Black
Verboten ist gar nichts. Es entfaltet nur keine Wirkung wenn man Preisen widerspricht, die (noch) gar nicht für einen selbst gelten. Denn der Widerspruch nach § 315 BGB ist ja streng genommen ein Widerspruch gegen die Art und Weise wie der Vertragspartner ein ihm zustehendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt hat. Vor Vertragsschluss ist der Adressat des Widerspruches aber noch gar nicht Vertragspartner und hat auch (zumindest gegenüber diesem Kunden) gar kein Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt.
--- Ende Zitat ---
Diese Argumentation ist tautologischer Natur, d.h. sie dreht sich im Kreise.
Eine Willenserklärung ist und bleibt eine solche. Es kann sich nur die Frage stellen, ob dieser Willenserklärung ein rechtsgeschäftlicher Charakter beizumessen ist und ggf. weiter ab wann. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn einer Willenserklärung nur \"rechtsgeschäftsähnlicher Charakter\" bezumessen ist.
Wann einer Willenserklärung dann keine Wirkung zukommt, wenn sie mit einem Vorbehalt verbunden abgegeben wurde, ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen (z.B. Prozesserklärungen).
Dafür, dass der vor Vertragsschluß abgegebenen Willenserklärung oder der beim Vertragsschluß abgegebenen Willenserklärung des Abnehmers rechtlich keine Bedeutung zukommen kann, weil sie bedingungsfeindlich sein könnte, erkenne ich aus den zitierten Bestimmungen nichts.
Dies kann auch nicht durch Auslegung gewonnen werden, weil dann, soweit für den Abnehmer nachteilig, nur eine ganz enge Auslegungsmöglichkeit bestünde.
--- Zitat ---Original von Black
Die Idee des Preissockels beruht auf der Überlegung des BGH, dass der Kunde bei Vertragsschluss den Sockelpreis akzeptiert. Wenn dem Kunden nämlich schon der Anfangspreis bei Vertragsbeginn nicht gepasst hätte, dann hätte er diesen Vertrag erst gar nicht abgeschlossen.
--- Ende Zitat ---
Damit haben Sie die Problemlage richtig erkannt und damit auch richtig eingewertet.
Nicht der Gesetzgeber hat einen Preissockel gegeben, sondern der BGH. Das was der BGH, als den Abnehmer akzeptierend unterstellt, findet keine Grundlage in den gesetzlichen Bestimmungen, jedenfalls nicht in §§ 36 Abs. 1, § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 EnWG.
Und (nota bene) auch nicht in der Erfahrung der Lebenswirklichkeit, wie der tausendfache Protest gegen unbillige Preispolitik der Versorger zeigt und das öffentliche Interesse in den Medien.
Black:
--- Zitat ---Original von superhaase
Wenn A richtig ist und gleichzeitig B ungleich A ist, dann kann B nun mal nicht richtig sein.
Das ist das grundlegendste Axiom der Logik.
--- Ende Zitat ---
So wie Sie es erklären ist es Quatsch.
Prämisse A: ein Elefant hat einen Rüssel
Prämisse B: ein Elefant hat 4 Beine
A ist ungleich B
A ist richtig, ein Elefant hat einen Rüssel
Nach Ihrem Verständnis von Logik muss Prämisse B jetzt zwingend falsch sein.
--- Zitat ---Original von superhaase
Habe ich eine Preisbestimmungspflicht, die auch eine Preissenkung zur Folge haben kann (wie vom BGH bestätigt), dann kann es keinen Preissockel geben.
--- Ende Zitat ---
Doch kann es. Der Unterschied ist nur der Prüfungsumfang.
Mit Preissockel
Der Kunde kann eine Absenkung des Preises verlangen, weil er behauptet es habe zwischenzeitlich seit Vertragsschluss gesunkene Kosten/Einsparungen gegeben. Das Gericht prüft dann, ob es zwischenzeitlich gesunkene Kosten/Einsparungen gegeben hat.
Ohne Preissockel
Der Kunde verlangt eine Absenkung des Preises, weil er behauptet es habe zwischenzeitlich gesunkene Kosten/Einsparungen gegeben. Ausserdem sei der Preis auch überhöht, da die darin enthaltene Marge des Versorgers unbillig sei. Das Gericht prüft dann, ob es zwischenzeitlich gesunkene Kosten/Einsparungen gegeben hat und ob die vom Versorger kalkulierte Marge angemessen ist.
RR-E-ft:
@Black
Der unterschiedliche Prüfungsumfang bei Widersprüchen verschiedener grundversorgter Kunden (abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Frage, ob bereits früher Widersprüche erfolgten) würde zu unterschiedlichen der Billigkeit entsprechenden Preisen für die betroffenen Kunden führen, jedenfalls führen können, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Eine Preisspaltung ist jedoch gerade unzulässig, §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.
In der Grundversorgung kann es auch nie darum gehen, ob der vom Versorger gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG einseitig festgesetzte jeweilige Allgemeine Preis dem grundversorgten Kunden nun passt oder nicht passt.
Man ist schließlich nicht bei \"Wünsch Dir was.\"
Es geht einzig und allein darum, ob der jeweilige Allgemeine Preis, den der Grundversorger in Erfüllung seiner gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG einseitig festgelegt hat, der Billigkeit entspricht oder nicht der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Entspricht der vom Versorger festgesetzte jeweilige Allgemeine Preis der Billigkeit, passt er dem grundversorgten Kunden jedoch nicht, ist der grundversorgte Kunde gleichwohl zur Zahlung des entsprechenden Entgelts verpflichtet, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Preis ist für die grundversorgten Kunden ohne weiteres von Anfang an verbindlich.
Entspricht der vom Versorger festgesetzte jeweilige Allgemeine Preis nicht der Billigkeit, weil er infolge bisher unterlassener Tarifanpassungen zugunsten der Kunden überhöht ist, widerspricht der grundversorgte Kunde (der dies regelmäßig nicht erkennt und darauf vertraut bzw. vertrauen muss, dass der Tarif in gesetzmäßiger Weise ordnungsgemäß gebildet wurde) nicht, so hat der Versorger auf diesen überhöhten Tarif gleichwohl keinen Anspruch, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Preis ist für die grundversorgten Kunden ohne weiteres von Anfang an unverbindlich.
Der Grundversorger bleibt schließlich gesetzlich verpflichtet, die bisher unterlassene Tarifanpassung zugunsten der grundversorgten Kunden so schnell als möglich nachzuholen (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Das kann er jedoch nur durch eine, in die Zukunft gerichtete Preisneufestsetzung gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG, die für alle grundversorgten Kunden gleichermaßen Wirkung entfaltet.
Der Versorger kann sich gerade nicht darauf zurückziehen, die betroffenen Kunden hätten bisher nicht gemerkt, dass die bisher getroffene Tarifbestimmung nicht ordnungsgemäß ist, der Tarif überhöht ist, und diesen weiter zur Abrechnung stellen und bei den betroffenen Kunden einfordern (BGH 5 StR 394/08].
Schließlich veranstaltet der Grundversorger - zutreffend - für seine Tariffestsetzung in Erfüllung seiner gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG auch keine Meinungsumfrage dazu, welcher Allgemeine Preis den grundversorgten Kunden denn genehm sei, diesen passend erscheine.
Black:
--- Zitat ---Original von tangocharly
--- Zitat ---Original von Black
Verboten ist gar nichts. Es entfaltet nur keine Wirkung wenn man Preisen widerspricht, die (noch) gar nicht für einen selbst gelten. Denn der Widerspruch nach § 315 BGB ist ja streng genommen ein Widerspruch gegen die Art und Weise wie der Vertragspartner ein ihm zustehendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt hat. Vor Vertragsschluss ist der Adressat des Widerspruches aber noch gar nicht Vertragspartner und hat auch (zumindest gegenüber diesem Kunden) gar kein Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt.
--- Ende Zitat ---
Diese Argumentation ist tautologischer Natur, d.h. sie dreht sich im Kreise.
Eine Willenserklärung ist und bleibt eine solche. Es kann sich nur die Frage stellen, ob dieser Willenserklärung ein rechtsgeschäftlicher Charakter beizumessen ist und ggf. weiter ab wann. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn einer Willenserklärung nur \"rechtsgeschäftsähnlicher Charakter\" bezumessen ist.
Wann einer Willenserklärung dann keine Wirkung zukommt, wenn sie mit einem Vorbehalt verbunden abgegeben wurde, ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen (z.B. Prozesserklärungen).
Dafür, dass der vor Vertragsschluß abgegebenen Willenserklärung oder der beim Vertragsschluß abgegebenen Willenserklärung des Abnehmers rechtlich keine Bedeutung zukommen kann, weil sie bedingungsfeindlich sein könnte, erkenne ich aus den zitierten Bestimmungen nichts.
Dies kann auch nicht durch Auslegung gewonnen werden, weil dann, soweit für den Abnehmer nachteilig, nur eine ganz enge Auslegungsmöglichkeit bestünde.
--- Ende Zitat ---
Es ist zunächst schon zweifelhaft, ob im Widerspruch nach § 315 BGB überhaupt eine rechtliche Willenserklärung zu sehen sein kann.
Wenn der Widerspruch eine solche Willenserklärung wäre, dann würde in unserem Beispiel der Kunde, der aktuell (noch) nach Sondertarif (ST) beliefert wird den aktuellen Preisanpassungen im Tarif G(rundversorgung) widersprechen.
Diese Erklärung würde keine Wirkung entfalten, da die Preise im Tarif G, denen der Kunde widerspricht, gegenüber dem Kunden bei Widerspruch ohnehin gar nicht gelten.
Kunde: \"Ich widerspreche hiermit Deinen Preisanpassungen in der Grundversorgung.\"
EVU: \"Vielen Dank, aber Du bist gar nicht in der Grundversorgung, die dortigen Preise berechnen wir Dir gar nicht.\"
Ihre Ausführungen zu einem angebliche \"Vorbehalt\" verstehe ich nicht.
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