Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
Black:
@bolli
Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebotes zustande. Angebot und Annahme können dabei ausdrücklich erklärt oder konkludent abgegeben werden.
Die Parteien müssen sich bei Vertragsschluss über alle wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben. Fehlt es an einer solchen Einigung kommt kein Vertrag zustande. Einer dieser wesentlichen Bestandteile ist der Preis.
Der Grundversorger bietet allen Kunden Energie zu den von ihm veröffentlichten Tarifen i.S.d. § 36 EnWG an. Wer als Kunde dieses Angebot annehmen möchte muss auch den zu diesem Zeitpunkt geltenden Preis akzeptieren. Wenn ihm dieser Preis nicht zusagt, dann kann er sich einen anderen Anbieter suchen, der vielleicht günstiger ist als der Grundversorger.
Die Rechtsprechung geht selbst davon aus, dass ein Grundversorgungstarif im Vergleich zu einem Sondertarif eher teuer kalkuliert sein muss (OLG Düsseldorf, VI 2 U (Kart) 14/08; Kammergericht Berlin, 21 U 160/06)
Der Kunde kann also nicht einerseits Leistungen des Grundversorgers in Anspruch nehmen und andererseits aber den Preis wirksam ablehnen.
Was passiert also mit einem Kunden, der bereits zu Beginn der Versorgung erklärt, den Lieferpreis abzulehnen und nicht zahlen zu wollen?
Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Es könnte ein Einigungsmangel vorliegen, mit der Folge, dass kein Vertrag zustande kommt. Der Kunde würde dann in die vertragslose Ersatzversorgung fallen.
oder
2. Der Einwand könnte unbeachtlich sein, weil der Kunde trotzdem ie angebotene Leistung nutzt. Vergleichbar ungefähr mit dem Fall in dem ein Kunde in einen Zug steigt und mitfährt und dabei erklärt, die Beförderungskosten nicht akzeptieren zu wollen. In diesem Fall kommt nach h.M. trotzdem ein Beförderungsvertrag zustande.
Nachtrag:
RR-E-ft \"löst\" das Problem ganz einfach, indem er die Auffassung vertritt, es gäbe gar keinen Preissockel.
Noch einfacher macchen es sich Leute, die der Auffassung sind, die Bundesrepublik würde rechtlich gar nicht existieren.
http://www.der-reichskanzler.de/
RR-E-ft:
Der Grundversorger bietet die Versorgung zu den Bedingungen der Grundversorgungsverordnung und zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen an, die er aufgrund seiner gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG über die Dauer des Vertragsverhältnisses (immer wieder neu) einseitig festsetzen muss.
Etwas anderes darf der Grundversorger insoweit nicht anbieten.
Dieses Angebot nimmt der Kunde an, ggf. konkludent durch Energieentnahme aus dem Netz.
Der Vertrag kommt über Angebot und Annahme zustande, ohne dass dabei ein feststehender Preis vereinbart wird.
Ein Vertrag kann wirksam dadurch geschlossen werden, dass die Bedingungen der Grundversorgungsverordnung gelten und den Versorger (gesetzlich und vertraglich implementiert) eine Preisbestimmungspflicht trifft. In Bezug auf den Preis als vertragswesentlichen Punkt handelt es sich dabei um den Vertragsabschluss gem. § 315 Abs. 1 BGB, der gerade keine anderweitige Preisvereinbarung kennt. Vereinbart wird nach der gesetzlichen Regelung gerade kein feststehender Preis, sondern eine Preisbestimmungspflicht des Versorgers, §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.
Wurde eine Preisbestimmungspflicht des einen Vertragsteils vereinbart, so scheitert der Vertragsabschluss insbesondere auch nicht daran, dass der getroffenen Preisbestimmung widersprochen wird.
Dies ergibt sich unmittelbar aus § 315 BGB selbst.
Es liegt dann gerade kein Einigungsmangel vor.
Schließlich erklärt der Kunde insbesondere auch nicht, dass er ein der Billigkeit entsprechendes Entgelt, welches für ihn gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB verbindlich ist, nicht zahlen wolle. Eine solche Erklärung wäre tatsächlich unbeachtlich.
Es ist jedoch sein gutes Recht, die Billigkeit der getroffenen Entgeltbestimmung desjenigen, der zur besonderen Preisbestimmung verpflichtet ist, zu bestreiten und ein Gericht hierüber entscheiden zu lassen (vgl. BGH X ZR 60/04 unter II. 1).
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Vereinbart wird nach der gesetzlichen Regelung gerade kein feststehender Preis, sondern eine Preisbestimmungspflicht des Versorgers, §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.
--- Ende Zitat ---
Ist ja gut...
Ich sagte ja bereits:
--- Zitat ---Original von Black
RR-E-ft \"löst\" das Problem ganz einfach, indem er die Auffassung vertritt, es gäbe gar keinen Preissockel.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
Die Preisbestimmungspflicht des Versorgers findet sich immerhin im Gesetz, §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.
Sie ist auch - ebenso wie die gesetzliche Bindung des Allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit - in der Rechtsprechung anerkannt (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Einen Preissockel habe ich im Gesetz nicht gefunden.
Dieser stünde ja auch der gesetzlichen Tarifanpassungspflicht zugunsten der Kunden und dem gesetzlichen Verbot der Preisspaltung zwischen Neu- und Bestandskunden gem. § 36 Abs. 1 EnWG denknotwenig entgegen.
Ein solcher kann sich insbesondere auch nicht durch Auslegung ergeben, weil eine Auslegung contra legem selbst unzulässig ist.
An keiner einzigen Stelle ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Grundversorgung zu einem vereinbarten Preis erfolgen muss, darf oder soll.
Das Gesetz kennt nur die Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers.
Und ich meine, das Gesetz zu kennen, mit dem ich mich freundschaftlich verbunden fühle.
Dass Gesetz sagt, dass die Grundversorgung zu dem jeweiligen Allgemeinen Preis erfolgen muss, den der Grundversorger aufgrund gesetzlicher Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG fetsetzen muss und der deshalb an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist.
Etwas anderes darf der Grundversorger mit grundversorgten Kunden gar nicht vertraglich vereinbaren, weil dies eindeutig seiner [vollkommen eindeutigen !] gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG zuwider liefe.
Wer etwas anderes sagt, sagt dies wohl entweder aus grobem Unverstand heraus oder er lügt frech.
superhaase:
--- Zitat ---Original von Black
Ich sagte ja bereits:
--- Zitat ---Original von Black
RR-E-ft \"löst\" das Problem ganz einfach, indem er die Auffassung vertritt, es gäbe gar keinen Preissockel.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
... was jedem logisch denkenden Wesen auch sofort einleuchtet.
Der vom VIII. Senat erfundene \"Preissockel\" ist nun mal ein absolut widersprüchliches und unsinnges Konstrukt.
Es kann ihn aus Gründen der Logik nicht geben.
Wenn A richtig ist und gleichzeitig B ungleich A ist, dann kann B nun mal nicht richtig sein.
Das ist das grundlegendste Axiom der Logik.
Habe ich eine Preisbestimmungspflicht, die auch eine Preissenkung zur Folge haben kann (wie vom BGH bestätigt), dann kann es keinen Preissockel geben.
Die \"Lösung von RR-E-ft\" ist in diesem Fall so einfach, weil sie so klar und offensichtlich ist, und das sollte eigentlich jedermann erkennen können, sofern er dazu willens ist.
Absolut unverständlich, wie man das nicht verstehen kann. ;)
Eine solche Logikverweigerung ist schon bemerkenswert, und es drängt sich da schon die Frage nach der Motivation für diese Logikverweigerung auf.
Der Herr Ball und sein Senat tragen da ein Gespenst vor sich her, das es gar nicht gibt.
Das Traurige daran ist, dass sich auch Amtsgerichte von diesem Gespenst beeindrucken lassen und nicht den Mut aufbringen, einfach mal \"Buh!\" zu sagen, um das Gespenst zu verscheuchen. ;)
ciao,
sh
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