Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
Elohim.Vista:
... der Preissockel soll also Wladimir Iljietsch Uljanow ähneln ... dannn wäre er 1. ein Leichnam, 2. einbalsamiert und 3. wegen Zersetzungsprozessen nicht mehr vorzeigefähig! :D
... und er war´d abgeschoben, widersprochen, grundversorgt und kürzte weiter ...
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
Denn der Widerspruch nach § 315 BGB ist ja streng genommen ein Widerspruch gegen die Art und Weise wie der Vertragspartner ein ihm zustehendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt hat.
--- Ende Zitat ---
Es geht um die gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG und diese trifft den gem. § 36 Abs. 2 EnWG gekürten Grundversorger selbst dann, wenn dieser in extremo gerade keine Kunden in der Grundversorgung beliefert, weil alle von ihm belieferten Haushaltskunden Sonderverträge abgeschlossen haben.
Auch dann muss der als solcher gekürte Grundversorger jeweilige Allgemeine Preise gem. § 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG einseitig festzsetzen und sodann öffentlich bekannt geben, um daran interessierten Haushaltskunden eine möglichst preisgünstige, effiziente Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingeungen zu gewährleisten.
Die gesetzliche Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG gilt auch zugunsten potentieller Kunden, also auch in Bezug auf Haushaltskunden, die bisher noch gar keinen Vertrag mit dem Grundversorger haben, auch keinen Sondervertrag.
§ 315 BGB betrifft ausschließlich eine vertraglich oder gesetzlich begründete Leistungsbetimmungspflicht eines Vertragsteils, so wie es auch bei der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG der Fall ist.
Das sieht man schon am Wortlaut des § 315 Abs. 1 BGB:
--- Zitat ---Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
--- Ende Zitat ---
Die gesetzliche Norm lautet ja gerade nicht:
Darf die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Schließlich sieht § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB eine gerichtliche Ersatzbestimmung gerade auch für den Fall vor, dass die gesetzlich oder vertraglich geschuldete einseitige Leistungsbestimmung durch den Vertragsteil, der zu ihr verpflichtet ist, verzögert wird.
Das kann auch eine geschuldete Tarifanpassung zugunsten der betroffenen Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] betreffen, die vom Versorger verzögert bzw. nicht vorgenommen wird.
Die Tarifanpassung zugunsten der Kunden ist gesetzlich (und vertraglich implementiert) vom Versorger geschuldet (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Es handelt sich also gerade nicht um ein Recht des Versorgers, dessen Ausübung - wie die Ausübung eines jeden anderen Rechts - in dessen Belieben stünde.
Es handelt sich um eine gesetzlich begründete (und vertraglich implemetierte) Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers.
Der Versorger muss demnach nach der gesetzlichen Regelung nicht nur den jeweiligen Allgemeinen Preis entsprechend gesetzlicher Verpflichtung bestimmen, sondern die von ihm jeweils in Erfüllung der bestehenden Preisbestimmungspflicht getroffene Preisbestimmung muss zudem jeweils der Billigkeit entsprechen (hierzu BGH III ZR 277/06 Rn. 20), jedenfalls dann, wenn sie für die betroffenen Kunden überhaupt verbindlich sein soll, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. BGH X ZR 60/04 unter II. 1).
Der grundlegende Irrtum sollte deshalb offenbar geworden sein:
--- Zitat ---Original von Black
Denn der Widerspruch nach § 315 BGB ist ja streng genommen ein Widerspruch gegen die Art und Weise wie der Vertragspartner ein ihm zustehendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt hat.
--- Ende Zitat ---
Wo es um die gerichtliche Kontrolle der Pflichterfüllung des Versorgers in Bezug auf die gesetzlich begründete (und vertraglich implementierte) besondere Preisbestimmungspflicht geht, wird eher von einem \"Recht des Versorgers\" fabuliert.
Dafür sollte es eigentlich einen Propagandapreis geben.
Denn besser lassen sich Sachverhalte wohl kaum in ihr Gegenteil verkehren, auf den Kopf stellen.
Verzögert oder unterlässt der Grundversorger eine Tarifanpassung zugunsten der Kunden, zu welcher er gesetzlich verpflichtet ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18], so entspricht der vom Grundversorger einseitig festgesetzte und öffentlich bekannt gemachte jeweilige Allgemeine Preis der Grundversorgung nicht (mehr) der Billigkeit, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Seine gesetzlich und (und vertraglich implementiert) geschuldete Preisbestimmung ist dann nicht mehr ordnungsgemäß. Ebensowenig ordnungsgemäß sind dann die darauf gründenden Verbrauchsabrechnungen gegenüber den betroffenen Kunden und dies kann auch eine Betrugsstrafbarkeit begründen, wenn die Verbrauchsabrechnungen stillschweigend mit der Erklärung des Versorgers verbunden sind, seine Abrechnungen seien ebenso wie seine getroffene Tarifbestimmung ordnungsgemäß (BGH 5 StR 394/08].
Die betroffenen Kunden haben ein schützwürdiges Interesse daran, dass ihr Vertrauen darauf geschützt ist, dass die getroffene Tarifbestimmung und auch die Abrechnungen ordnungsgemäß erfolgen. Denn ihnen selbst fehlt naturgemäß die Kenntnis über die maßgeblichen preisbildenden Kostenfaktoren des vom Versorger festgesetzten Allgemeinen Preises und deren Entwicklung.
Andererseits hat der Grundversorger kein rechtlich anerkanntes Interesse daran, seinen betroffenen Kunden jeweilige Allgemeine Preise zur Abrechnung zu stellen, die von ihm in gesetzwidriger Weise nicht ordnungegemnäß gebildet wurden, weil er seiner gesetzlichen Tarifanpassungspflicht zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 18/08 Rn. 81] nicht nachgekommen ist.
Der gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG zur Preisbestimmung gesetzlich (und vertraglich implementiert) verpflichtete Grundversorger muss sich immer vergegenwärtigen, dass dessen Preisbestimmungspflicht gerade dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden dient, denen er entsprechend bestehender gesetzlicher Verpflichtung eine möglichst preisgünstige, effiziente leitungegebundene Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleisten muss, eine solche deshalb schuldet.
RR-E-ft:
Nachdem die gesetzliche Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden dient, besteht freilich immer auch immanent die Gefahr, dass die Tarife zu hoch kalkuliert werden, diese entgegen gesetzlicher Verpflichtung nicht zugunsten der betroffenen Kunden angepasst wurden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18], mithin die Gefahr einer nicht ordnungegemäßen Tariffestsetzung und nicht ordnungsgemäßer Abrechnungen und eine Verletzung der Vermögensinteressen der davon betroffenen Kunden.
Den Verantwortlichen beim Versorger ist vollkommen bewusst, dass mit Rücksicht auf § 315 BGB nur diejenigen betroffenen Kunden auf die Abrechnungen vorbehaltlos und widerspruchslos vollständige Zahlungen leisten, die der Ordnungsgemäßheit der Tariffestsetzung und der Ordnungegemäßheit der Abrechnung vertrauen, dieses Vertrauen wie auch die Vermögensinteressen der betroffenen Kunden gefährdet sind.
Dies wiedrum kann im strafrechtlichen Sinne eine Garantenpflicht begründen.
Die Garantenpflicht besteht dabei in Bezug auf den Schutz der Vermögemnsinteressen der betroffenen Kunden, nämlich durch ordnungsgemäße Tariffestsetzung und ordnungsgemäße Abrechnung. Deshalb trifft m. E. die Verantwortlichen beim Versorger eine Garantenpflicht, diese imammente Gefahr einer nicht ordnungemäßen Tariffestsetzung und in deren Folge nicht ordnungsgemäßen Abrechnung, welche immanent die Vermögensinteressen der betroffenen Kunden gefährden, sicher zu beherrschen.
Wird die deshalb notwendige permanente interne Kontrolle, ob eine Tarifanpassung zugunsten der Kunden möglich ist und deshalb erfolgen muss, von den Verantwortlichen unterlassen, kann deshalb im Zusammenhang mit den Verbrauchsabrechnungen bereits eine Berugsstrafbarkeit begründet sein.
Ob entsprechende zwingend notwendige interne Kontrollen zur Ordnungsgemäßheit der Tarifbestimmung erfolgten oder aber unterlassen wurden, lässt sich objektiv überprüfen.
bolli:
@Black
Es geht mir beim Wechsel in die Grundversorgung ja gerade darum, einen Preis nicht zu akzeptieren (vereinbaren), den der Versorger willkürlich festgelegt hat sondern in ein Vertragsverhältnis zu wechseln, in dem der Versorger zu einer \"sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung\" verpflichtet ist (§ 1 EnWG). Ich vereinbare also höchstens, dass das Vertragsverhältnis diesen Ansprüchen genügt.
Wenn ich aber schon zu Beginn dieses Verhältnisses der Meinung bin, dass dieses nicht der Fall ist, weil der Preis unangemessen ist, so ist der Verweis darauf, dass ich dann das Vertragsverhältnis nicht eingehen müsse (dürfe) nicht zulässig, da der Grundversorger für sein Gebiet ein Monopolist ist. Denn nur er bietet die Vertragskonditionen auf Basis der gesetzlichen Pflichten. Nur ER hat ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und gleichzeitig eine Pflicht zu u.a. angemessenen Preisen. Bei den Sondervertragsanbietern sehen diese Verpflichtungen auf freiwilliger Basis anders aus und sind möglicherweise (sicher ;) ) nicht mit diesen Pflichten und Vertragsbedigungen vergleichbar.
Es muss mir also möglich sein, die Energielieferung im Rahmen der Grundversorgung aufzunehmen und trotzdem den Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten zu rügen, indem ich dem Preis als unbillig widerspreche.
Aus diesem Grund sehe ich auch keine Entwicklungsmöglichkeit beim Preissockel. Die Ansicht des VIII. Senats des BGH würde bedeuten, dass es unterschiedliche Preise in der Grundversorgung geben könnte (müsste), je nachdem ob ein Kunde möglicherweise den Preisen (Preiserhöhungen) widersprochen hat oder nicht. Wenn ja und diesen wurde stattgegeben, müsste für diesen mit möglicherweise geänderten (billigen) Preisen weitergerechnet werden, für die Kunden ohne Widerspruch wären die unbilligen Preise \"vereinbart\" und wären Grundlage für ihren weiteren Preis. Wie das gehen soll, weiss wohl nur der VIII. Senat, wenn überhaupt. RR-E-ft hatte das ja auch schon mal angedeutet.
Diese Vorgehensweise geht aber nicht aus dem Gesetz hervor. Da steht nur was von angemessenen Preisen in der Grundversorgung.
Es scheint, der VIII. Senat findet ohne Hilfe nicht mehr aus seinem Dickicht heraus, welches er sich selbst gezüchtet hat. X(
Edit:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Garantenpflicht besteht dabei in Bezug auf den Schutz der Vermögemnsinteressen der betroffenen Kunden, nämlich durch ordnungsgemäße Tariffestsetzung und ordnungsgemäße Abrechnung. Deshalb trifft m. E. die Verantwortlichen beim Versorger eine Garantenpflicht, diese imammente Gefahr einer nicht ordnungemäßen Tariffestsetzung und in deren Folge nicht ordnungsgemäßen Abrechnung, welche immanent die Vermögensinteressen der betroffenen Kunden gefährden, sicher zu beherrschen.
Wird die deshalb notwendige permanente interne Kontrolle, ob eine Tarifanpassung zugunsten der Kunden möglich ist und deshalb erfolgen muss, von den Verantwortlichen unterlassen, kann deshalb im Zusammenhang mit den Verbrauchsabrechnungen bereits eine Berugsstrafbarkeit begründet sein.
--- Ende Zitat ---
Das hatten wir doch schon an anderer Stelle. Machen Sie doch einfach einen Verweis auf den extra Thread.
Wir entfernen uns immer weiter vom Thema Preissockel des TE.
RR-E-ft:
Bei Abschluss eines Grundversorgungsvertrages geht die Einigung der Parteien lediglich dahin, dass der Kunde - im Übrigen zu den Bedingungen der Grundversorgungsverordnung - zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen beliefert werden muss, die gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind und zu deren einseitiger Festsetzung der Grundversorger gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG gesetzlich [und vertraglich implementiert] verpflichtet ist, die der Grundversorger festsetzen muss.
Ein feststehender Preis wird dabei weder bei Vertragsabschluss noch nach Vertragsabschluss vereinbart, weil abweichende Preisvereinbarungen mit einzelnen Kunden in diesem Bereich bereits gesetzlich unzulässig sind. Insbesondere Preisspaltungen zwischen Neu- und Bestandskunden sind unzulässig.
Die vertragliche Einigung wie auch die gesetzliche Regelung kennen deshalb lediglich eine Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers, also die Leistungsbestimmungspflicht eines Vertragsteils, so wie sie auch in § 315 Abs. 1 BGB beschrieben ist.
Mit einer Monopolstellung des Versorgers hat das schlicht und ergreifend rein gar nichts zu tun.
Die besondere Preisbestimmungspflicht haftet dem Grundversorger allein deshalb an, weil er Grundversorger ist.
Ein Blick in die Praxis:
Nachdem Lichtblick in einem Netzgebiet, in dem zuvor E.ON Hanse Grundversorger war, und in welchem Lichtblick deshalb mit Haushaltskunden bisher lediglich Sonderverträge abgeschlossen hatte, gem. § 36 Abs. 2 EnWG für die nächsten drei Jahre zum Grundversorger bestimmt wurde, traf Lichtblick für dieses Netzgebiet die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG. Und auch dabei gilt die gesetzliche Tarifanpassungspflicht zugunsten der grundversorgten Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
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