Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
Black:
--- Zitat ---Original von tangocharly
[(1) Wo unterstellt das Gesetz, dass der Kunde eine Belieferung zu den Bedingungen der Grundversorgung wünscht ?
--- Ende Zitat ---
§ 2 Abs. 2 GasGVV/StromGVV unterstellt bei Energieabnahme einen konkludenten Vertragsschluss.
--- Zitat ---Original von tangocharly
(2) Wo ist gesetzlich festgelegt, man unterstelle dies nun faktisch, dass - natürlich wenn auch vielleicht nur vorübergehend - eine Grundversorgung gewünscht wird, zu welchen Bedingungen der Kunde seine Belieferung akzeptieren muß ?
--- Ende Zitat ---
Der obige Schachtelsatz mit zwei eingeschobenen Zwischengedanken ist bemerkenswert, aber das nur am Rande.
Die Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung sind in der Strom/GasGVV verbindlich geregelt (§ 1 Abs. 1). Die geltenden Preise vom Grundversorger veröffentlicht (§ 36 EnWG).
--- Zitat ---Original von tangocharly
(3) Wo ist festgelegt, dass dem Abnehmer verboten sei, bereits vor Vertragsschluß (§ 311 BGB) seinen Widerspruch gegen die Preisgestaltung seines künftigen Vertragspartners zu erheben (egal ob Sondervertrag oder Grundversorgung), was zur Wirkungslosigkeit des Widerspruchs führte.
--- Ende Zitat ---
Verboten ist gar nichts. Es entfaltet nur keine Wirkung wenn man Preisen widerspricht, die (noch) gar nicht für einen selbst gelten. Denn der Widerspruch nach § 315 BGB ist ja streng genommen ein Widerspruch gegen die Art und Weise wie der Vertragspartner ein ihm zustehendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt hat. Vor Vertragsschluss ist der Adressat desWwiderspruches aber noch gar nicht Vertragspartner und hat auch (zumindest gegenüber diesem Kunden) gar kein Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt.
--- Zitat ---Original von tangocharly
(4) Worauf stützt man die Auffassung, dass gegen den Sockel-Preis ein Widerspruch belanglos sei, wenn dieser Widerspruch doch bereits \"vor-dem-Sockel\" existiert ?
--- Ende Zitat ---
Die Idee des Preissockels beruht auf der Überlegung des BGH, dass der Kunde bei Vertragsschluss den Sockelpreis akzeptiert. Wenn dem Kunden nämlich schon der Anfangspreis bei Vertragsbeginn nicht gepasst hätte, dann hätte er diesen Vertrag erst gar nicht abgeschlossen.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Grundversorger kann gegenüber dem betroffenen Kunden gesetzlich zur Tarifabsenkung verpflichtet sein, mindestens ebenso wie er - ohne Rücksicht auf einen Sockel - zu Tariferhöhungen berechtigt sein kann. Maßgeblich können dabei (in die eine wie in die andere Richtung) Kostenänderungen sein, die vor Vertragsabschluss lagen.
--- Ende Zitat ---
Eine Aussage des BGH, dass der Versorger gegenüber einem Neukunden wegen Kosteneinsparungen die schon vor Vertragsschluss eingetreten sind, zur Absenkung verpflichtet sein soll, kann ich in den zitierten Urteilen nicht finden.
--- Ende Zitat ---
Bei Lichte betrachtet ist es so, dass der Grundversorger vollkommen unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber allen grundversorgten Haushaltskunden die Allgemeinen Preise aufgrund seiner gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG zugleich und gleichermaßen einseitig neu festzusetzen hat.
Dies folgt bereits daraus, dass in der Grundeversorgung der Grundversorger ausnahmslos jeden Haushaltskunden zu den vom Grundversorger einseitig festzusetzenden Allgemeinen Preise versorgen muss, diese vom Grundversorger einseitig festzusetzenden jeweiligen Allgemeinen Preise gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind und diesbezüglich auch eine gesetzliche Tarifanpassungspflicht zugunsten der betroffenen Kunden besteht (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Deshalb können abweichende Preisvereinbarungen hinsichtlich eines feststehenden Preises mit keinem einzigen grundversorgten Kunden getroffen werden.
Die Frage, ob der Grundversorger seiner gesetzlichen Tarifanspassungspflicht zugunsten der betroffenen Kunden genügt hat (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] muss sich schließlich gegenüber allen betroffenen Kunden gleich beurteilen lassen.
So wie der Versorger bei seiner entsprechenden Tariffestsetzung in Erfüllung seiner gesetzlichen Preisbestimmungspflicht nicht danach differenzieren kann und darf, wann der einzelne betroffene Kunde seinen Vertrag abgeschlossen hat und ob dieser bisher vorgenommene bzw. unterlassene Preisänderungen beanstandet hatte, darf auch bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle der einseitigen Tariffestsetzung des Versorgers nicht entsprechend differenziert werden.
Denn der Prüfungsmaßstab muss - um zu sachgerechten, willkürfreien Ergebnissen gelangen zu können - zwingend dem Prüfungsgegenstand entsprechen.
Und Prüfungsgegenstand ist nun einmal die (autonome) Entscheidung des Grundversorgers, den jeweiligen Allgemeinen Preis für alle grundversorgten Kunden zu einem bestimmten Zeitpunkt in bestimmter Höhe festzusetzen.
Grundsätzlich muss auch jeder grundversorgte Kunde darauf vertrauen können, dass der Grundversorger seiner gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG entsprochen hat, also die jeweiligen Allgemeinen Preise so festgesetzt hat, dass diese den Kunden tatsächlich eine möglichst preisgünstige, effiziente Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleisten.
Nochmals:
Die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht zugunsten der betroffenen Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18], die dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden dient, lässt keine Unterscheidung in Neukunden und Bestandskunden zu, sondern betrifft diese zwingend gleichermaßen.
Das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass im Bereich der Grundversorgung entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 36 Abs. 1 EnWG eine Preisspaltung zwischen Bestands- und Neukunden unzulässig ist.
Den Grundversorger trifft die gesetzliche Preisbestimmungspflicht also gegenüber allen grundversorgten Kunden gleichermaßen, unabhängig vom Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses.
Wäre es anders, könnte der Grundversorger auch keine Kostenänderungen, die vor dem konkreten Vertragsabschluss eingetreten waren, für Preisanpassungen (Preiserhöhungen) heranziehen.
Könnte er dies aber nicht, so müsste er die Preise - nämlich abhängig vom Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses und der Entwicklung der preisbildenden Kostenfaktoren seitdem - entgegen der gesetzlichen Regelung zwischen Neu- und Bestandskunden spalten.
Und was für Tariferhöhungen gilt, muss nach der gesetzlichen Regelung mindestens auch im selben Umfange für Tarifabsenkungen (mit anderen Worten \"Tarifanpassungen zugunsten der Kunden\") gelten, zu denen der Grundversorger nach der gesetzlichen Regelung gesetzlich verpflichtet ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
RR-E-ft:
Nach der gesetzlichen Regelung der §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG soll der Grundversorger gegenüber allen grundversorgten Kunden verpflichtet sein, auch nach Vertragsabschluss die jeweiligen Allgemeinen Preise so festzusetzen, dass sie diesen eine möglichst preisgünstige, effiziente Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleisten und diese Allgemeinen Preise nach ihrer Festsetzung öffentlich bekannt geben, und hiernach ausnahmslos jeden grundversorgten Haushaltskunden zu diesen einseitig festgesetzten Preisen versorgen müssen.
Diese gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers gegenüber allen grundversorgten Kunden lässt sich wie kaum ein anderes unter § 315 Abs. 1 BGB subsumieren mit der Folge, dass auch § 315 Abs. 3 BGB darauf unmittelbare Anwendung findet.
Die entsprechende Preisbestimmungspflicht des Grundeversorgers ist zugleich auch die vertragliche Preis- Hauptabrede eines jeden Grundversorgungsvertrages, gerade weil jede andere vertragliche Preis- Hauptabrede (individuelle Preisvereinbarung mit einzelnen Kunden) in diesem Bereich gesetzlich unzulässig ist.
Ob die vom Grundversorger in Erfüllung seiner gesetzlichen Preisbestimmungspflicht festgesetzten jeweiligen Allgemeinen Preise gegenüber seinen grundversorgten Kunden jeweils Geltung beanspruchen, kann sich demnach ausschließlich nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB beurteilen (vgl. auch BGH X ZR 60/04 unter II.1).
Elohim.Vista:
... natürlich zurük zum 8. Zivilsenat in Form eines Strafverfahrens gegen die beteiligten Richter wegen Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch (wegen Korruption?).
siehe hierzu auch der bereits im Forum erwähnte Artikel von CLEANSTATE:
http://www.cleanstate.de/Cleanstate_Ueberblick_zu_Kontrolle_der_Energiepreisrechtsprechung.html
Zitat:\"Die Energiepreisrechtsprechung des VIII. Zivilsenats verlangt nach Konsequenzen für die verantwortlichen Richter. Cleanstate stellte bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, forderte Disziplinarmaßnahmen bei der zuständigen Dienstaufsicht beim BGH und dem BMJ und beim Deutschen Bundestag eine verfassungsrechtliche Prüfung durch eine Richteranklage. Eine Übersicht der Versuche, die BGH-Richter für ihre skandalösen Urteile zur Rechenschaft zu ziehen, vermittelt die folgende Grafik.\"
Unsere ach so integren Politiker haben entsprechende Begehren ignoriert, da es bisher am notwendigen Druck durch die desinformierte Bevölkerung mangelt. Aber vielleicht ließe sich ein Kampagnen-Netzwerk, wie z.B. http://www.avaaz.org nutzen, die Problematik \" Überhöhte Strompreise wegen korrupten Richtern\" ins Bewusstsein der Bevölkerung zu transportieren. Dieses noch neuartige Verfahren könnte zu tausenden Unterschriften führen und die Politiker per Petition zum Handeln zwingen und eine Strafverfolgung der Richter des 8. Zivilsensts beschleunigen.
§ 315: Es kann nur einen geben!
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Elohim.Vista
... natürlich zurük zum 8. Zivilsenat in Form eines Strafverfahrens gegen die beteiligten Richter wegen Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch (wegen Korruption?).
siehe hierzu auch der bereits im Forum erwähnte Artikel von CLEANSTATE:
http://www.cleanstate.de/Cleanstate_Ueberblick_zu_Kontrolle_der_Energiepreisrechtsprechung.html
Zitat:\"Die Energiepreisrechtsprechung des VIII. Zivilsenats verlangt nach Konsequenzen für die verantwortlichen Richter. Cleanstate stellte bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, forderte Disziplinarmaßnahmen bei der zuständigen Dienstaufsicht beim BGH und dem BMJ und beim Deutschen Bundestag eine verfassungsrechtliche Prüfung durch eine Richteranklage. Eine Übersicht der Versuche, die BGH-Richter für ihre skandalösen Urteile zur Rechenschaft zu ziehen, vermittelt die folgende Grafik.\"
Unsere ach so integren Politiker haben entsprechende Begehren ignoriert, da es bisher am notwendigen Druck durch die desinformierte Bevölkerung mangelt. Aber vielleicht ließe sich ein Kampagnen-Netzwerk, wie z.B. http://www.avaaz.org nutzen, die Problematik \" Überhöhte Strompreise wegen korrupten Richtern\" ins Bewusstsein der Bevölkerung zu transportieren. Dieses noch neuartige Verfahren könnte zu tausenden Unterschriften führen und die Politiker per Petition zum Handeln zwingen und eine Strafverfolgung der Richter des 8. Zivilsensts beschleunigen.
§ 315: Es kann nur einen geben!
--- Ende Zitat ---
Der Cleanstate - Beitrag ist oft genug kommentiert worden. Wir meinen, dass sich dessen Autor streckenweise verrannt hat.
Mit dem sog. vereinbarten Preissockel im Bereich der gesetzlichen Versorgungspflicht verhält es sich so ähnlich, wie mit dem teuer gepflegten Leichnam Wladimir Iljietsch Uljanows (genannt Lenin).
Man sollte ihn bei Gelegenheit einfach begraben.
(Ebenso die teils groteske Diskussion um eine angebliche Strafbarkeit von Bundesrichtern).
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