@bolli
Das Ganze ist doch nur noch ein Lamentieren.
Und wie einfach kann die Sache aufgelöst werden.
Man beginne damit, dass die letzte Jahresforderung beglichen wurde / oder nicht.
Wenn beglichen, wird der Versorger Abschlagzahlungen für bestimmte Zeiträume (Monat, Quartal) festgelegt haben.
Sind diese Abschläge vollständig gezahlt worden, bestht kein Grund, irgendwelche Nachforderungen (Zusatzzahlungen) zu erfüllen.
Sind jedcoh Abschläge \"verpasst\" worden, so galt es, diese Beträge nachzuentrichten, was vermutlich der Versorger angemahnt und begründet hat.
Auch wenn der Versorger unterjährig die Kunden-Nummern geändert hat (vermutlich weg. Aufteilung Gas/Wasser/Strom), so ändert dies Nichts an der insgesamt aufgestellten Jahres-Summe als Vorauszahlung (wenn das Vorjahr ausgeglichen ist).
Die Frage wird sein, ob der letzten Jahresrechnung insgesamt oder in Teilen widersprochen wurde, ob für das laufende Jahr \"nur\" ein gebilligter Preis akzeptiert und auf dieser Basis der Verbrauch und somit die Abschläge kalkuliert und dem Verbraucher (schriftlich) zur Kenntnis gegeben wurde(n).
Wenn diese Grundvoraussetzung(en) erfüllt und dazu auch pünktlich die berechneten Abschlagzahlungen geleistet sind, kann der Betroffene doch jeglicher Klage gelassen entgegen sehen.
Es ist doch nahezu unvorstellbar, dass ein EVU sich auf ein derart dünnes Brett begibt, wie das hier dargestellt wurde.
Ist der Verbraucher auf der absolut sicheren Seite, so bietet sich doch als einzige Alternative die Beauftragung eines Rechtsanwaltes an, der dem Versorger auf die Finger klopft.
Da hilft doch keine Nach- oder Überzahlung mehr und auch kein persönlicher Schriftverkehr.
Da sucht man sich ggf. sofort einen anderen Versorger und bei dessen Lieferzusage kündigt man ggf. dem jetzigen Versorger den Liefervertrag mit Hinweis auf die ungeklärten Unregelmäßigkeiten firstgerecht oder fristlos, je nach Versorgungszusage.
Aber so lange der gesamte Sachverhalt nicht hinreichend dargestellt ist, wird alles Weitere das Stochern im Nebel sein und bleiben.