Energiepreis-Protest > Stadtwerke Steinfurt
Rückstufung in Grundversorgung
Energiesparer51:
Erteilen Sie doch eine für den alten Vertrag geltende Einzugsermächtigung. Vorteil: Man kann Ihnen nicht vorwerden, nicht zu zahlen, Nachteil: Wird zuviel agebucht und Sie widerrufen ene Lastschrift, haben Sie doch wieder \"aktiv\" nicht gezahlt.
Wenn das EVU Überweisungen auf den Altvertrag nicht annimmt, würde es sicher auch keinen Gebrauch von einer auf den Altvertrag beschränkten Einzugsermächtigung machen.
RR-E-ft:
@Maharik
Ob der alte Vertrag, bei dem es sich wohl um einen Sondervertrag handeln muss, vom Versorger wirksam gekündigt wurde, steht zu bezweifeln.
LG Dortmund und OLG Hamm sahen es jedenfalls in dem Rechtsstreit Verbraucherzentrale NRW gegen RWE wegen Rückzahlungen aus abgetretenem Recht anders.
Wurde er nicht wirksam gekündigt und enthielt dieser keine wirksame Preisänderungsklausel müssen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise jedenfalls bezahlt werden, wenn man sich nachträglich nicht auf geringere Preise geeinigt hatte bzw. der Versorger nur noch geringere Preise fordert.
Hat der Kunde gezahlt und weist der Versorger die Zahlung zurück, kann sich der Kunde wohl nicht im Zahlungsverzug, wohl aber der Versorger im Annahmeverzug befinden.
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von tangocharly
Ebenso wie @evitel sehe ich auch, dass Ihnen Ihr alter \"Sondervertrag - unter dem Hintern\" weggekündigt wurde (vorbehaltlich anderer Vertragsbedingungen in Ihrem Versorgungsvertrag).
Was allerdings sehr stutzig macht, dass Sie von Ihrem Versorger (wohl) alternativlos in die Grundversorgung überführt wurden und zwar nicht deshalb, weil Sie der Kündigung widersprochen haben, sondern weil er nichts Anderes anzubieten habe (sil.: wurde dies richtig aufgefaßt ?).
Sollte dies zutreffen, würde mich zunächst interessieren, ob der Versorger nicht vielleicht doch und weiterhin andere Kunden zu Sonderkonditionen versorgt.
Dann wäre es denkbar, dass das Verhalten des Versorgers (seine Kündigung) unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten problematisert werden könnte.
--- Ende Zitat ---
@Maharik
gestatten Sie mir bitte vorab die Bemerkung, dass es übersichtlicher und sinnvoller gewesen wäre, all die relevanten Informationen in einem thread zu bündeln.
Ganz offensichtlich versucht Ihr Versorger, bestehende Alt-Sonderverträge, mit sicher unschlagbar günstigen Preisen, auf eine seines Erachtens ganz elegante, und zumindest mir bis dato auch ganz neue, Methode loszuwerden.
Bei ihm gibt es nur noch grundversorgte Haushaltskunden. Auch wenn der grundversorgte Kunde einen Verbrauch von über 100.000 kWh hat und leistungsgemessen wird. :D
Ein Blick auf die homepage der STWST ergibt :
Der Grundversorger im Netzgebiet der Stadtwerke Steinfurt Netz GmbH ist bis zum 31.12.2012 gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 EnWG:
Stadtwerke Steinfurt GmbH Wiemelfeldstraße 48 48565 Steinfurt
Ihr alter Vertragspartner war entsprechend Ihrer Infos wohl die Stadtwerke Steinfurt GmbH, der neue ist jetzt die Stadtwerke Steinfurt Netz GmbH. Das sollte Sie nicht weiter beunruhigen, denn der alte Vertrag besteht weiterhin fort, so lange er nicht wirksam gekündigt ist.
Zum 1. Juli 2007 hat die 100 %-ige Tochter der Stadtwerke Steinfurt GmbH ihre Tätigkeit aufgenommen: die Stadtwerke Steinfurt Netz GmbH. Die Stadtwerke Steinfurt Netz GmbH hat den Betrieb der Versorgungsnetze für Gas und Wasser im Gebiet der Stadt Steinfurt von der Stadtwerke Steinfurt GmbH übernommen. Damit wird für alle Gasnetznutzer im Gebiet der Stadt Steinfurt der diskriminierungsfreie Zugang zum Gasverteilernetz sichergestellt
http://www.stadtwerke-steinfurt-netze.de/featureGips/Gips?Anwendung=EnWGKnotenAnzeigen&PrimaryId=0&Navigation=J&Mandantkuerzel=SWST
Denn seit 2007 scheint es dort, zumindest offiziell (!) und nach Lesart des Versorgers, wohl keine Sonderverträge mehr zu geben und er bietet nur noch eine Grundversorgung, diese allerdings gestaffelt nach Verbrauchsmengen und mit oder ohne Leistungsmessung, an.
\"Mit Leistungsmessung\" gibt es bei anderen Versorgern eigentlich grundsätzlich nur mit Sonderverträgen, in der Regel handelt es sich um gewerbliche Verbraucher.
Preisblatt Erdgas Gültig ab: 1. Juli 2009
Erscheint es denn dann bei all dem nicht verwunderlich, dass die STWST noch Ergänzende Bedingungen für notwendig erachten. ;)
Im ersten Absatz dieser Ergänzenden Bedingungen wird jeder mögliche Vertragszustand und entsprechendes Vokabular (Grundversorgung, Ersatzversorgung, Tarifkunden) erwähnt.
Das Wort \"Sondervertrag\" oder \"Sonderkunde\" oder \"Sonderbedingungen\" gehört natürlich wohlweislich nicht dazu.
--- Zitat ---m Januar erhielt ich dann die Nachricht, dass ich nun in einem \'Sondertarif\' versorgt würde, der bis 31.12.2010 gültig sei. Dieser Sondertarif enthielt genau die Preise, denen ich zuvor schon widersprochen hatte. Drei Monate vor Ablauf, also im September erhielt ich dann das Inkontinenzschreiben... (auslaufender Vertrag). Gleichzeitig einen vorgefertigen Vertrag für einen neuen Tarif. Hier war - vom Versorger - eingetragen, dass ich meine alten Vertrag (also mit selbigem Versorger) kündige, wenn ich diesen neuen Tarif (Vertrag) unterschreiben würde. Außerdem das übliche im Kleingedruckten (Kündigung bei Preisänderung). Gleichzeitig Drohung, wenn ich nicht unterschreiben würde würde ich \'automatisch\' ! in die Grundversorgung fallen.
--- Ende Zitat ---
Ganz perfide Methode! Denn danach hätte nicht der Versorger gekündigt, sondern Sie! :evil:
Aber bitte gut aufbewahren und nicht wegschmeißen. Sollte es zu einem Verfahren kommen, ist das FETTGEDRUCKTE ein Beweis für den bis dato bestehenden Sondervertrag!
Die Millionen-Dollar-Frage: Welche Preise zahlen Sie eigentlich?
Hoffentlich doch nicht auf Preisbasis 2004 o. ä.?
Sollten Sie noch nicht auf den Anfangspreis bei Vertragsschluss (60er/70er) gekürzt haben, steht Ihnen noch etwas Arbeit bevor!
Eigene Rechnung aufstellen, kürzen, ggf. aufrechnen.
Und wenn der Versorger ihre Zahlungen bisher zurückgewiesen hat, sollten Sie sich auch nicht weiter aufdrängen. Vielleicht stellt sich das sogar in zweifacher Hinsicht noch als ein Glücksfall heraus! ;)
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Hat der Kunde gezahlt und weist der Versorger die Zahlung zurück, kann sich der Kunde wohl nicht im Zahlungsverzug, wohl aber der Versorger im Annahmeverzug befinden.
--- Ende Zitat ---
bolli:
--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
Denn seit 2007 scheint es dort, zumindest offiziell (!) und nach Lesart des Versorgers, wohl keine Sonderverträge mehr zu geben und er bietet nur noch eine Grundversorgung, diese allerdings gestaffelt nach Verbrauchsmengen und mit oder ohne Leistungsmessung, an.
\"Mit Leistungsmessung\" gibt es bei anderen Versorgern eigentlich grundsätzlich nur mit Sonderverträgen, in der Regel handelt es sich um gewerbliche Verbraucher.
Preisblatt Erdgas Gültig ab: 1. Juli 2009
--- Ende Zitat ---
Nun, dass die Sicht der Versorger in diesem Punkt nicht immer zutreffend ist, hat ja gerade der BGH entschieden BGH VIII ZR 295/09 Verkündungstermin am 09.02.11 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertragskunde. Mal abwarten was das Urteil noch an Einzelheiten hergibt.
--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
Erscheint es denn dann bei all dem nicht verwunderlich, dass die STWST noch Ergänzende Bedingungen für notwendig erachten. ;)
Im ersten Absatz dieser Ergänzenden Bedingungen wird jeder mögliche Vertragszustand und entsprechendes Vokabular (Grundversorgung, Ersatzversorgung, Tarifkunden) erwähnt.
Das Wort \"Sondervertrag\" oder \"Sonderkunde\" oder \"Sonderbedingungen\" gehört natürlich wohlweislich nicht dazu.
--- Ende Zitat ---
Verwunderlich finde ich diese Ergänzenden Bedingungen nicht, findet man sie doch bei fast allen Versorgern in den Verträgen der GRUNDversorgung. Nur auf dieser Basis können nämlich z.B. Kosten für Mahnungen u.ä. geltend gemacht werden, da sich dazu in den gesetzlichen Bestimmungen nichts findet.
Und das sich in ihnen dann das Wort \"Sonderkunde\", \"Sondervertrag\" oder ähnliches nicht findet, ist ebenfalls nicht verwunderlich, wenn man sich den Geltungsbereich anschaut, der sich aus der Überschrift des Papiers ergibt: \"Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Steinfurt GmbH (STWST) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV)....\"
Diese Bedingungen sind eben (erstmal) nicht für Sondervertragskunden gedacht (selbst wenn es welche geben sollte) sondern richten sich primär an die grundversorgten Kunden.
Sollen sie, bei vorhandensein von Sondervertragskunden, Geltung auch für diese entfalten, müssten sie in den Sonderverträgen individuell mit vereinbart werden.
So kenne ich es auf jeden Fall bisher.
Maharik:
@ Kampfzwerg
Zunächst Dank für die ausführlichen Kommentare. Ich bin noch neu im Forum und bemühe mich schon auch, alle relevanten Beiträge zu lesen und mich zu informieren, aber wahrscheinlich werde ich bei der komplexen Materie etwas herumstolpern.
--- Zitat ---Ganz offensichtlich versucht Ihr Versorger, bestehende Alt-Sonderverträge, mit sicher unschlagbar günstigen Preisen, auf eine seines Erachtens ganz elegante, und zumindest mir bis dato auch ganz neue, Methode loszuwerden.
--- Ende Zitat ---
Nun, es gab in der örtlichen Presse ein Interview mit dem Justitiar der Stadtwerke. Aus dem Pressebericht: (Münstersche Zeitung vom 10.09.2010):
Beunruhigung oder sogar Kritik, die das Anschreiben seines Hauses ausgelöst habe, könne er ohnehin nicht nachvollziehen: \"Bei den jetzt gekündigten Verträgen handelt es sich um sehr alte Sonderabkommen, die nicht mehr zeitgemäß sind.\" (Thorsten Schlamann)
Bekommen haben die Kunden aber nur ein Schreiben mit dem Inhalt: \"Der Versorgungstarif Optimo läuft zum Jahresende aus.\" Das Wort \'Vertrag\' oder \'Kündigung\' kommt in dem ganzen Schreiben nicht vor.
--- Zitat ---Ganz perfide Methode! Denn danach hätte nicht der Versorger gekündigt, sondern Sie! Aber bitte gut aufbewahren und nicht wegschmeißen. Sollte es zu einem Verfahren kommen, ist das FETTGEDRUCKTE ein Beweis für den bis dato bestehenden Sondervertrag!
--- Ende Zitat ---
Richtig! Die den \'auslaufenden\' Kunden zugeschickten Vordrucke unterschieden sich zu diesem Zeitpunkt von den Vertragsvordrucken, die man im Internet herunterladen konnte. Die waren sozusagen \'gezinkt\' mit genau diese Absicht, dass der Kunde die Versorgung beim Vorversorger kündigt (SWST), wenn er den Vertrag unterschreibt.
Die Million-Dollar-Frage lautet: bisher hatte ich auf Stand Oktober 2004 gekürzt (0,363 ct netto).
Nochmal zur Info: Ich habe das Haus 1993 gekauft und bin in einen nie gekündigten Vertrag bei der VEW eingestiegen, indem ich dem Versorger wie vorgeschrieben die Änderung der Kundendaten mitgeteilt habe. Einen Vertrag (im Kleingedruckten: der Vertrag wird ihnen bei Abschluss ausgehändigt oder bei Verlangen zugesandt) habe ich nie gesehen. Im Herbst 1993 stieg dann mein Versorger \"in die Verträge mit der VEW ein\", d.h. in alle Rechte und Pflichten.
Auf mehrmalige Anfrage sowohl an SWST als auch VEW (heuter RWE), mir meine Verträge zuzusenden, kam bislang nur höfliches Schweigen.
Ich selbst habe nur die Preise von 1993, da ich alle Unterlagen aufbewahrt habe.
@ RR-E-FT
Der Versorger verhält sich jetzt so, als gäbe es mich unter meiner alten Kunden-(Vertragsnummer) nicht mehr. Der hiesige Anwalt vom BdE rät, die Abschläge unter der neuen Vertragsnummer zu überweisen, was mir aus den schon genannten Gründen widerstrebt.
Gibt es dazu eine Meinung?
Nachtrag: Der Versorger ist nach wie vor nicht die GmbH und nicht die Netz-GmbH. Neben der Grundversorgung gibt es noch die Tarife Basis und Bonus, der eine mit monatlicher und der andere mit jährlicher Kündigungsfrist (Mindestvertragslaufzeit). Das waren die Verträge, die \'gezinkt\' waren und die man unterschreiben sollte.
P.S.: Ich bin hier mit der Technik etc. noch nicht so vertraut.... X(
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