Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
RR-E-ft:
@kamaraba
Das ist noch nicht strafbar.
Strafbar kann es sein, nicht geschuldete Entgelte zur Abrechnung zu stellen und den Kunden über eine tatsächlich nicht bestehende Zahlungspflicht zu täuschen.
Letzteres kann dann der Fall sein, wenn der Versorger aufgrund einer Eigenkontrolle selbst erkennt, dass seine getroffene Tarifbestimmung bei bestehender gesetzlicher Tarifbestimmungspflicht bisher gesetzwidrig erfolgt war und deshalb für den Kunden gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ohne weiteres unverbindlich ist, eine Nichtschuld im Sinne des § 812 BGB darstellt.
Die Erhöhung des Grundpreises kann allenfalls dann gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB der Billigkeit entsprechen und verbindlich sein, wenn die durch die Belieferung des Kunden entstehenden und abzudeckenden Kosten um diesen Betrag seit der vorhergehenden Tariffestsetzung tatsächlich gestiegen sind. Fraglich ist jedoch, welche Kosten insgesamt überhaupt mit dem Grundpreis abzudecken sind und in welchem Verhältnis diese abzudeckenden Kosten überhaupt zum geforderten Grundpreis stehen, § 2 Abs. 1 EnWG.
Wenn der Versorger durch gebotene Eigenkontrolle erkennt, dass er den Grundpreis entgegen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 36 Abs. 1 , 2 Abs. 1 EnWG so festgesetzt hat, dass er ihm und nicht den Kunden vorteilhaft ist, kann er sich womöglich strafbar machen.
Das diskutieren Sie bitte an anderer Stelle weiter.
P.S.: Sie sind von mir auch eingeladen.
RR-E-ft:
--- Zitat ---StGB § 263
Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB liegt schon dann vor, wenn der Anspruchsverpflichtete tatsächlich davon ausgeht, eine Abrechnung sei ordnungsgemäß vollzogen worden, auch wenn er deren Grundlagen nicht kennt.
BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 5 StR 394/08
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---StGB § 13 Abs. 1
Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08
--- Ende Zitat ---
Grundversorger nehmen einen öffentlichen Versorgungsauftrag wahr.
Sie trifft eine besondere gesetzliche Preisbestimmungspflicht im Interesse der Allgemeinheit.
Ihre Kunden müssen sich darauf verlassen können, dass die Abrechnungen, deren Grundlagen die Kunden naturgemäß nicht kennen können, ordnungsgemäß erfolgen.
Dies betrifft auch die Tarifbildung des Versorgers, die für die Kunden meist verborgen bleibend jedenfalls in gesetzmäßiger Weise erfolgen muss.
Besonders Stadtwerke können betroffen sein.
Lesen:
BGH, Urt. v. 17.07.09 Az. 5 StR 394/08
BGH, B. v. 09.06.09 Az. 5 StR 394/08
BBH-Blog: Unternehmensjuristen in der Zange
Jedem Versorger soll die Chance gegeben werden, selbst noch einmal Nachschau zu halten, ob es nicht doch im Interesse der Kunden entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung noch preisgünstiger geht, bevor andere kommen. Möglicherweise wurde die Eigenkontrolle bisher sträflich vernachlässigt.
10.Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes und Bundesnetzagentur sind unterrichtet.
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
...
Ich habe meine juristische Ausbildung auch im E.ON Konzern bzw. der Bayernwerk- Gruppe absolviert und war auch in der Rechtsabteilung von Konzernunternehmen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts beruflich tätig.
...
Sichergestellt werden muss jedenfalls, dass gegenüber den betroffenen Kunden nicht etwa infolge von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Nichtschuld im Sinne des § 812 BGB zur Abrechnung gestellt wird, was nach der Rechtsprechung des BGH eine Betrugsstrafbarkeit zur Folge haben kann (BGH 5 StR 394/08].
Auch soweit in Sonderverträgen Preisänderungsklauseln für unwirksam erklärt wurden, dürfen die unwirksam einseitig erhöhten Preise den Kunden nicht mehr zur Abrechnung gebracht werden, da auch insoweit eine Nichtschuld vorliegt.
...
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft
sorry ;) aber die Vorlage ist einfach zuuu gut:
Die größten Kritiker der Elche waren früher selber welche :D
Ansonsten hatte ich gerade ein deja vu, diese Problematik, soweit sie SV betrifft, hatten wir bereits vor vier Jahren im \"alten\" Forum angeschnitten.
Aber - was lange währt...führt bekanntermaßen vielleicht irgendwann tatsächlich einmal zum Erfolg :)
Ich würde mich freuen.
RR-E-ft:
Am Anfang stand das Wort, aber nun zählt die Tat.
Nun Du Zwerg erhebe Dich. ;)
RR-E-ft:
@Black
Schon Erstsemester müssen wissen, dass bei bestehender Preisbestimmungspflicht eines Vertragsteils von diesem gtroffene einseitige Preisbestimmungen gem. § 315 Abs. 2 BGB keine Anträge im Sinne von § 145 BGB darstellen können.
Das ergibt sich vollkommen eindeutig aus § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Ein folgenreicher Kunstfehler, der jedoch so grob ist, dass sich niemand auf einen Irrtum berufen kann, selbst wenn er sich deshalb rechtlich beraten ließ.
Der Versorger weiß doch, dass er den Preis aufgrund gesetzlicher Verpflichtung durch eigene Ermessensentscheidung selbst bestimmt.
Es ist doch gerade seine Absicht, denjenigen Preis einseitig zu bestimmen, den einseitig zu bestimmen er gesetzlich verpflichtet ist, den er also selbst ständig, selbständig und eigenverantwortlich und deshalb wirtschaftlich persönlich haftend, aufgrund Ermessensentscheidung einseitig bestimmen muss.
Wer soll damit noch für dumm verkauft und getäuscht werden?!
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln