Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?

<< < (26/27) > >>

RR-E-ft:
Gerade wenn der Kunde die Grundlagen der Tarifbestimmung nicht kennt, kommt eine betrugsrelevante Täuschung durch die mit der Abrechnung verbundene stillschweigende Erklärung über die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung und die Ordnungsgemäßheit der getroffenen Tarifbestimmung in Betracht. In diesem Thread geht es deshalb gerade nicht um die Frage nach der Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen gegenüber dem Kunden.
Die gesetzliche Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht betrifft alle Grundversorger gleichermaßen, vollkommen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und einer etwaigen Beteiligung der sog. öffentlichen Hand oder der offen gehaltenen Hand.

Goetz-lebt:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
 
Die gesetzliche Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht betrifft alle Grundversorger gleichermaßen, vollkommen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und einer etwaigen Beteiligung der sog. öffentlichen Hand oder der offen gehaltenen Hand.
--- Ende Zitat ---

Das ist wohl wahr, aber wie sieht die Realität aus ?

Gewiefte Vertragsanwälte und geschickt verklausulierte Vertragsbestimmungen
(insb. in den AGBs) machen es dem Kunden nicht unbedingt einfacher, seine konkrete Rechnung im Hinblick auf o.g. Pflichten zu überprüfen - oder noch zugespitzter formuliert: welcher Kunde (vor allem \"Verbraucher\") kennt denn die Feinheiten ?
Wo kein Kläger, da kein Richter...

RR-E-ft:
In der Grundversorgung gibt es nur die gesetzlichen Bestimmungen, nämlich §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG iVm. StromGVV/ GasGVV.

Gerade weil die betroffenen Kunden den Wahrheitsgehalt der mit den Abrechnungen des Grundversorgers stillschweigend verbundenen Erklärung nicht selbst überprüfen können und deshalb darauf angeweisen sind, diesen zu vertrauen, kommt eine betrugsrelevante Täuschung in Betracht. In diesem Zusammenhang stellt sich auch nicht die Frage nach vermeintlich gewieften Vertragsanwälten.

Dafür, ob ein Betrug vorliegt oder nicht, kommt es gerade nicht darauf an, ob die betroffenen Kunden die Feinheiten der Abrechnung überhaupt kennen, wenn sie auf die stillschweigend erklärte Ordnungsgemäßheit der Abrechnung und der getroffenen Tarifbestimmung vertrauen (können) müssen. Die gesetzliche Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht dient schließlich auch dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden.

In diesem Thread geht es schließlich auch nicht um die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle für die betroffenen Kunden schließt die mögliche Betrugsstrafbarkeit gerade nicht aus.
In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht auf einen privaten Kläger, sondern auf die staatlichen Ankläger bzw. die staatlichen Anklagebehörden an.



--- Zitat ---Original von Goetz-lebt
Gewiefte Vertragsanwälte und geschickt verklausulierte Vertragsbestimmungen (insb. in den AGBs) machen es dem Kunden nicht unbedingt einfacher, seine konkrete Rechnung im Hinblick auf o.g. Pflichten zu überprüfen - oder noch zugespitzter formuliert: welcher Kunde (vor allem \"Verbraucher\") kennt denn die Feinheiten ? Wo kein Kläger, da kein Richter...
--- Ende Zitat ---

Mit Verlaub: Weiteres allgemeines Bla, bla brauchen wir an dieser Stelle nicht.

Bei Sonderverträgen, die im Rahmen der Vertragsfreiheit angeboten und abgeschlossen werden, gibt es grundsätzlich weder eine gesetzliche Tarifbestimmungspflicht noch eine gesetzliche Tarifanpassungspflicht zugunsten der Kunden.
Es gilt vielmehr der im Rahmen der Vertragsfreiheit (frei) vereinbarte Preis:

LG Frankfurt/O. Urt.v. 22.02.11 Az. 6a S 30/10 Widerklage gegen Gasversorger erfolgreich (EWE)

Lothar Gutsche:
In dem Thread \"Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?\" gab es schon einmal eine Diskussion zum möglichen Betrug bei vorsätzlich überteuerten Sonderverträgen mit unwirksamer Preisanpassungsklausel.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft, 13.02.2011 19:35
Bei Sonderverträgen besteht keine gesetzliche besondere Preisbestimmungspflicht.
Es besteht regelmäßig auch keine vertragliche besondere Preisbestimmungspflicht.

Erkennt der Versorger jedoch, dass er zu einseitigen Preisänderungen infolge nicht wirksam einbezogener oder unwirksamer Preisänderungsklauseln nicht berechtigt ist und stellt er gleichwohl einseitig erhöhte Entgelte entgegen dieser Kenntnis weiter zur Abrechnung, kann auch dies zu einer Täuschung der Kunden darüber führen, die zur Abrechnung gestellten Entgelte seien vollständig geschuldet, was sie tatsächlich jedoch nicht sind.

Nicht schon das Verwenden der unwirksamen Klauseln an sich ist strafbar, sondern erst das wider besserem Wissen weiterhin Zur-Abrechnung-Stellen tatsächlich nicht geschuldeter Beträge kann womöglich eine Betrugsstrafbarkeit begründen, jedenfalls dann, wenn der Versorger das besondere Vertrauen seiner Kunden hat und für eigene Zwecke in Anspruch nimmt.

--- Ende Zitat ---
Der Berliner Professor Dr. Kurt Markert hatte deshalb Strafanzeigen gegen E.ON Hanse und die Berliner Gasag gestellt, vgl. im Detail den Beitrag vom 4.8.2010 unter http://www.energienetz.de/de/Energiebezug/Strom/Stromwirtschaft/Stromversorger/eon-Hanse__2333/ContentDetail__11496/.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

RR-E-ft:
Herr Dr. Gutsche,

zum wievielten Male bringen Sie den Verweis darauf an?

Betrug ist auch an Spielautomaten möglich....

Das ist ein vollkommen anderes Thema und wird bitte auch in einem vollkommen anderen Thread weiter diskutiert.

Ich weiß um die Strafanzeigen von Herrn Prof. Markert und hatte dazu angemerkt, dass ich ihn als Energierechtsexperten sehr schätze, er nicht auch noch Strafrechtsexperte sein muss. ;)


--- Zitat ---Die Kunden werden dadurch absichtlich darüber getäuscht, dass die Zahlungsansprüche ungerechtfertigt sind.
--- Ende Zitat ---

Eher nicht.


--- Zitat ---\"Die von E.ON Hanse Vertrieb ihren Sonderkunden seit 2004 gestellten Jahresrechnungen sind insoweit unrechtmäßig, als sie die unwirksamen Erhöhungsbeträge einschließen\".
--- Ende Zitat ---

Kenntnis haben konnten die Verantwortlichen jedenfalls erst mit Rechtskraft der BGH- Entscheidungen und nur wenn danach die unrechtmäßigen Beträge immer noch, aber jedenfalls erst noch weiter zur Abrechnung gestellt werden, könnte eine Betrugsstrafbarkeit begründet sein.

Insbesondere dann, wenn Sondervertragskunden wegen fehlendem Preisänderungsrecht Rechnungen widersprochen und Rechnungsbeträge gekürzt hatten und dann unbegründet auf Zahlung verklagt werden, können sie ja durch die Zahlungsklage auch nicht darüber getäuscht werden, dass die behaupteten Zahlungsansprüche tatsächlich bestehen. Sie werden wohl vielmehr von Anfang an die Unbegründetheit der Zahlungsklage erkennen.  ;)

Der Fall liegt jedoch noch bedeutend anders als bei einer gesetzlichen Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht zugunsten der Kunden, die dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden dient, die betroffenen Kunden für den Grundversorger erkennbar nur im Vertrauen auf die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung und der getroffenen Tarifbestimmung vorbehaltlos und vollständig Zahlungen auf die inkrimnierten Abrechnungen leisten.

Und darum geht es in diesem Thread, undzwar nur darum.

Sonst fühle ich mich um meine Lebenszeit betrogen.  ;)

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln