Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kein Schutz für Sondervertragskunden bei ordnungsgemäßer Kündigung
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
Der BGH äußert sich in seiner aktuellen Entscheidung so:
--- Zitat ---BGH, 09.02.2011, VIII ZR 295/09, Rz. 24
Ein Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV besteht aber auch dann nicht, wenn das Versorgungsunternehmen - wie hier - dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen.
--- Ende Zitat ---
Der BGH bejaht also scheinbar, dass der Versorger auch einseitig durch eine Umstellung der Belieferung die Vertragssituation ändern könne.
--- Ende Zitat ---
Wenn die Umstellung für die betroffenen Kunden günstig ist (günstigere Preise!), mag dies gerade noch angehen.
Aber jedenfalls nicht in die andere Richtung.
Aus einem Vertrag mit vertraglich vereinbartem günstigen Sonderpreis ohne wirksame Preisänderungsklausel kann der Versorger den Kunden nicht einfach mal in einen Grundversorgungsvertrag umstellen.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Aus einem Vertrag mit vertraglich vereinbartem günstigen Sonderpreis ohne wirksame Preisänderungsklausel kann der Versorger den Kunden nicht einfach mal in einen Grundversorgungsvertrag umstellen.
--- Ende Zitat ---
Aber umgekehrt soll es einseitig gehen? Rechtsgrundlage?
RR-E-ft:
Für die Umstellung von Grundversorgung in Sondervertrag: Handelsbrauch?
Ein Versorger, der entsprechenden Handelsbrauch pflegt, hat jedenfalls keinerlei Grund, sich dagegen irgendwo zu beschweren, auch wenn er sich nun durch die eigene Brauchtumspflege beschwert sieht.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Für die Umstellung von Grundversorgung in Sondervertrag: Handelsbrauch?
--- Ende Zitat ---
Gute Idee. Aber der Haushaltskunde ist kein Kaufmann.
RR-E-ft:
Ich hatte es so verstanden:
Der Haushaltskunde kann durchaus auch Kaufmann sein, ist es jedoch regelmäßig nicht, § 3 Nr. 22 EnWG.
Das Sonderprivatrecht der Kaufleute gilt auch dann, wenn diese mit Nichtkaufleuten geschäftlich verkehren, jedoch eben nur für die betreffenden Kaufleute, zB. § 362 HGB. ;)
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