Einige werfen gern alles in einen Topf, rühren allenfalls kräftig um, und meinen so, irgendwie ein bekömmliches Ergebnis zu erzielen.
Das muss nicht jedem schmecken.
Weit vom Thema Konzessionsverträge weg, weil Konzessionsverträge gem. § 46 EnWG ausschließlich das entgelteliche Wegenutzungsrecht regeln:
Original von Black
Und im Übrigen: Warum sollte denn die Entgelte bei wirtschaftlicher Betätigung durch eine Kommune niedriger ausfallen müssen?
Für kommunale Energieversorger und deren Preisbestimmungen infolge gesetzlicher Preisbestimmungspflicht gilt nicht nur §§ 2 Abs. 1 EnWG, sondern auch die von
Lothar Gutsche zitierte Passage aus BGH VIII ZR 7/05, wonach es grundsätzlich richtig ist, dass die öffentliche Hand, wenn sie sich entschließt, Leistungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form zu regeln, bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte auch öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten hat. Sie hat neben den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu beachten (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 c bb (1); BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 96 f.). Entscheidend dafür ist die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Bürgers gegenüber der Erschließung gesetzwidriger Finanzquellen durch die öffentliche Verwaltung, die dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangen soll, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 97).
Ob ein Verstoß dagegen zugleich auch eine Straftat darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Einige meinen wohl, jeder Gesetzesverstoß sei per se zugleich eine Straftat. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Man denke nur an nicht einbezogene oder einbezogene Preisänderungsklauseln, die gegen § 307 BGB verstoßen.
Strafbar ist die Verwendung unwirksamer Klauseln nicht.
Die Saktionswirkung liegt in den erheblichen wirtschaftlichen Folgen der Verwendung einer unwirksamen Klausel (siehe nur EWE).
Nicht anders als bei unbilligen Preisbestimmungen in Erfüllung einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Für eine
mögliche Betrugsstrafbarkeit durch die Abrechnung unbilliger Tarife spricht BGH, B. v. 09.06.09 Az. 5 StR 394/08.
Das gilt jedenfalls bei erkannter Unbilligkeit/ Unwirksamkeit der einseitigen Tariffestsetzung.
Zuweilen fehlt den Unternehmen noch das notwendige Problembewusstsein, nicht minder deren Beratern wie
Black.