Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft  (Gelesen 76529 mal)

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Offline RR-E-ft

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@Lothar Gutsche

Darüber, ob eine Strafbarkeit wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung vorliegt oder aber eine Strafvereitelung im Amt vorliegt, entscheiden immer noch unabhängige Gerichte und nicht etwa Herr Gutsche. Und bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat gilt die Unschuldsvermutung und macht sich strafbar, wer einen anderen einer Straftat bezichtigt, die sich gerichtlich nicht erweisen lässt.

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Original von Black
 :D Das wird ja immer besser hier.

Allerdings entscheidet die Kommunalaufsicht gar nicht über Energiepreise oder die Einhaltung des EnWG.

Die Kommunalaufsicht prüft nur OB eine Kommune kommunalrechtlich berechtigt ist die Energieversorgung zu überhaupt übernehmen. WENN dies bejaht wird, dann ist es z.B. an der BNetzA die Höhe der Netzentgelte festzulegen.
    So ist es! Im \"kommunalen Sektor\" wird es ja \"immer besser\".  So kann das nicht weitergehen!
Zitat
Original von Black
Über die Einhaltung der Gesetze wacht die Kommunalaufsicht. .....
    Richtig, die Kommunalaufsicht entscheidet nichts und sie wacht schon gar nicht über das EnWG. Warum schreiben Sie dann so pauschal davon? Den dummen Verbraucher kann man ja leicht täuschen ...

Offline Black

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Original von PLUS
list]Richtig, die Kommunalaufsicht entscheidet nichts und sie wacht schon gar nicht über das EnWG. Warum schreiben Sie dann so pauschal davon? Den dummen Verbraucher kann man ja leicht täuschen ... [/list]

Ich habe auf die Kommunalaufsicht hingewiesen, weil die Behauptung aufgestellt wurde, dass die Rekommunalisierung gegen das wirtschaftliche Betätigungsrecht der Gemeinden verstossen würde. Die entspringt der Gemeindeordnung und unterliegt einer Kontrolle durch die Kommunalaufsicht.

Das hat aber nichts mit Entgelten zu tun, die ein kommunalrechtlich genehmigter Versorger später dann verlangt. Hier gilt dann das EnWG.

Der \"dumme Verbraucher\" vermag beides möglicherweise nicht zu unterscheiden und ergeht sich daher lieber in Beschuldigungen...
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Lothar Gutsche

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@Black

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Original von Black
Allerdings entscheidet die Kommunalaufsicht gar nicht über Energiepreise oder die Einhaltung des EnWG.

Die Kommunalaufsicht prüft nur OB eine Kommune kommunalrechtlich berechtigt ist die Energieversorgung zu überhaupt übernehmen. WENN dies bejaht wird, dann ist es z.B. an der BNetzA die Höhe der Netzentgelte festzulegen.
In der Form hatte ich das auch nicht geschrieben. Mein Vorwurf gründet sich direkt auf die Preise für Energie und auf den Gewinn, der in den Preisen enthalten ist. Nach Artikel 87 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern entsprechen alle „Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde oder ihre Unternehmen an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, um Gewinn zu erzielen“, keinem öffentlichen Zweck. Das bayerische Kommunalabgabengesetz sieht in Artikel 8 zu den Benutzungsgebühren auch keine Gewinnerzielung vor. Vielmehr soll nach Absatz 2 von Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes das Gebührenaufkommen „die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken.“ Nach Absatz 3 von Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes gehören zu den Kosten „insbesondere angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.

Eine marktübliche Verzinsung dürften die Zinssätze für langfristige Kommunalkredite darstellen. Die Zinssätze für langfristige Kommunalkredite betragen bei der staatlichen KfW Mittelstands- und Förderbank derzeit ca. 2,3 % bis 3,5 %. Damit sind die Eigenkapitalrenditen von über 26 %, die z. B. für die Stadtwerk Würzburg AG errechnet wurden, völlig überzogen. Die Gewinne, die dort erzielt werden, verstoßen in eklatanter Weise gegen das Kostendeckungsprinzip. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.9.2005 unter Aktenzeichen VIII ZR 8/05 festgehalten: „Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318 ).

Noch deutlicher wird der Bundesgerichtshof in dem Urteil unter Aktenzeichen VIII ZR 7/05, das ebenfalls vom 21.9.2005 stammt und z. B. unter http://lexetius.com/2005,2328 zu finden ist: „Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die öffentliche Hand, wenn sie sich entschließt, Leistungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form zu regeln, bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte auch öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten hat. Sie hat neben den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu beachten (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 c bb (1); BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 96 f.). Entscheidend dafür ist die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Bürgers gegenüber der Erschließung gesetzwidriger Finanzquellen durch die öffentliche Verwaltung, die dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangen soll, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 97).

Daneben gibt es noch gewichtige verfassungsrechtliche Argumente aus dem Steinkohlepfennigurteil, die es verbieten, aus überhöhten Gewinnen der kommunalen Energieversorgung einen wichtigen Teil des Kommunalhaushaltes zu finanzieren. Dazu verweise ich auf meinen Beitrag zur \"Verfassungswidrigkeit der Quersubvention durch überhöhte Energiepreise\", siehe http://www.cleanstate.de/Energiepreise.html.

Aufgabe der Kommunalaufsicht ist darüber zu wachen, dass die Städte und Gemeinden über ihre Kommunalunternehmen wie die Stadtwerke nicht die genannten Kommunalvorschriften verletzen. Wenn die Kommunalaufsicht von überhöhten Preisen und entsprechenden erheblichen Gewinnen in Kenntnis gesetzt wird, dann muss sie handeln. Ansonsten macht sie sich im Falle strafbarer Handlungen wie z. B. Betrug durch vorsätzlich überhöhte Abrechnungen (im Sinne von BGH 5 StR 394/08 vom 9.6.2009 und 17.7.2009) mitschuldig.


@RR-E-ft
Es gibt kriminelle Strukturen in Deutschland und besonders in der Justiz, wo sich bestimmte Kreise vor keiner \"rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat\" fürchten müssen. So nehme ich mir als Nichtjurist und einfache Stimme des Volkes das Recht heraus, Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt auch als solche anzuprangern. Ausführlichere Berichte werden im Laufe des Jahres folgen, wenn einige weitere sogenannte \"gerichtliche\" Entscheidungen vorliegen. Die von mir beschuldigten Mitarbeiter in der Kommunalaufsicht und in der Würzburger oder Bamberger Strafjustiz werden auf eine Anzeige gegen mich z. B. wegen übler Nachrede oder wegen falscher Anschuldigung verzichten, so lange sie einen öffentlichen Gerichtsprozess wie der Teufel das Weihwasser scheuen.  

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

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Original von Black
Ich habe auf die Kommunalaufsicht hingewiesen, weil die Behauptung aufgestellt wurde, dass die Rekommunalisierung gegen das wirtschaftliche Betätigungsrecht der Gemeinden verstossen würde. Die entspringt der Gemeindeordnung und unterliegt einer Kontrolle durch die Kommunalaufsicht.

Das hat aber nichts mit Entgelten zu tun, die ein kommunalrechtlich genehmigter Versorger später dann verlangt. Hier gilt dann das EnWG.

Der \"dumme Verbraucher\" vermag beides möglicherweise nicht zu unterscheiden und ergeht sich daher lieber in Beschuldigungen...
    @Black, was Sie so alles an \"Behauptungen\" lesen. Wo habe ich das \"aufgestellt? Es geht genau um die Entgelte und ob diese bei einer wirtschaftlichen Betätigung der Kommune für den Bürger und Verbraucher günstiger sind. Da sind wir dann sowohl beim kommunalen Wirtschaftsrecht als auch beim EnWG. Das sollte ein Jurist \"möglicherweise\" erfassen können.

Offline Black

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Original von PLUS
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Original von Black
Ich habe auf die Kommunalaufsicht hingewiesen, weil die Behauptung aufgestellt wurde, dass die Rekommunalisierung gegen das wirtschaftliche Betätigungsrecht der Gemeinden verstossen würde. Die entspringt der Gemeindeordnung und unterliegt einer Kontrolle durch die Kommunalaufsicht.

Das hat aber nichts mit Entgelten zu tun, die ein kommunalrechtlich genehmigter Versorger später dann verlangt. Hier gilt dann das EnWG.

Der \"dumme Verbraucher\" vermag beides möglicherweise nicht zu unterscheiden und ergeht sich daher lieber in Beschuldigungen...
    @Black, was Sie so alles an \"Behauptungen\" lesen. Wo habe ich das \"aufgestellt? Es geht genau um die Entgelte und ob diese bei einer wirtschaftlichen Betätigung der Kommune für den Bürger und Verbraucher günstiger sind. Da sind wir dann sowohl beim kommunalen Wirtschaftsrecht als auch beim EnWG. Das sollte ein Jurist \"möglicherweise\" erfassen können.

Tja, richtig - was ich hier so alles an Behauptungen lese.... Die Behauptung die Kommunalaufsicht sei für Energiepreise zuständig lautete:
Zitat
Original von Lothar Gutsche
In Fällen überhöhter Energiepreise ist die Kommunalaufsicht nicht \"Teil der Verschwörung\", wie der User \"Black\" schreibt, sondern sie ist um es juristisch klarer auszudrücken, Teil einer kriminellen Vereinigung im Sinne von § 129 StGB. Denn mit der Akzeptanz überhöhter Energiepreise missachtet die Kommunalaufsicht ihre Pflicht, in Kommunalunternehmen die Einhaltung der Kommunalgesetze oder auch anderer Gesetze wie des EnWG zu überwachen und durchzusetzen.

Und im Übrigen: Warum sollte denn die Entgelte bei wirtschaftlicher Betätigung durch eine Kommune niedriger ausfallen müssen?
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

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Einige werfen gern alles in einen Topf, rühren allenfalls kräftig um, und meinen so, irgendwie ein bekömmliches Ergebnis zu erzielen.
Das muss nicht jedem schmecken.  ;)

Weit vom Thema Konzessionsverträge weg, weil Konzessionsverträge gem. § 46 EnWG ausschließlich das entgelteliche Wegenutzungsrecht regeln:

Zitat
Original von Black

Und im Übrigen: Warum sollte denn die Entgelte bei wirtschaftlicher Betätigung durch eine Kommune niedriger ausfallen müssen?

Für kommunale Energieversorger und deren Preisbestimmungen infolge gesetzlicher Preisbestimmungspflicht  gilt nicht nur §§ 2 Abs. 1 EnWG, sondern auch die von Lothar Gutsche zitierte Passage aus BGH VIII ZR 7/05, wonach  es grundsätzlich richtig ist, dass die öffentliche Hand, wenn sie sich entschließt, Leistungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form zu regeln, bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte auch öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten hat. Sie hat neben den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu beachten (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 c bb (1); BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 96 f.). Entscheidend dafür ist die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Bürgers gegenüber der Erschließung gesetzwidriger Finanzquellen durch die öffentliche Verwaltung, die dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangen soll, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 97).

Ob ein Verstoß dagegen zugleich auch eine Straftat darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Einige meinen wohl, jeder Gesetzesverstoß sei per se zugleich eine Straftat. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Man denke nur an nicht einbezogene oder einbezogene Preisänderungsklauseln, die gegen § 307 BGB verstoßen.
Strafbar ist die Verwendung unwirksamer Klauseln nicht.
Die Saktionswirkung liegt in den erheblichen wirtschaftlichen Folgen der Verwendung einer unwirksamen Klausel (siehe nur EWE).
Nicht anders als bei unbilligen Preisbestimmungen in Erfüllung einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Für eine mögliche Betrugsstrafbarkeit durch die Abrechnung unbilliger Tarife  spricht BGH, B. v. 09.06.09 Az. 5 StR 394/08.
Das gilt jedenfalls bei erkannter Unbilligkeit/ Unwirksamkeit  der einseitigen Tariffestsetzung.
Zuweilen fehlt den Unternehmen noch das notwendige Problembewusstsein, nicht minder deren Beratern wie Black.

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Original von Black
Und im Übrigen: Warum sollte denn die Entgelte bei wirtschaftlicher Betätigung durch eine Kommune niedriger ausfallen müssen?
    @Black, das war ja jetzt nicht mein Beitrag und zum \"
Übrigen\":

Vielleicht ist das bei allen sonstigen juristischen Feinheiten die Grundmaxime.  Es ist kein Fehler wenn sich Verbraucher und Verbrauchervertreter auch einmal mit dieser Rechtsmaterie beschäftigen. Man sollte den Kommunalpolitikern und Funktionären das Feld nicht alleine überlassen.   Kommunen sind nicht ohne Grund in ihrer wirtschaftlichen Betätigung Schranken auferlegt. Die wirtschaftliche Betätigung ist ja nicht gerade eine kommunale Aufgabe. Sie kann nur ausnahmsweise Mittel zum originären Zweck sein. Auch Gerichte und Verfassungsgerichte haben sich damit ja schon befasst und das kommunale Prinzip der wirtschaftlichen Betätigiung bestätigt.

Z.B.: Mit Urteil vom 28.3.2000 hat der VerfGH RhPf. die Verfassungsmäßigkeit des neu gefassten §  85 Abs.1 Nr.3 RhPfGO festgestellt, wonach eine Gemeinde wirtschaftliche Unternehmen nurmehr errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern darf, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. In diesem Zusammenhang hatte der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass es sich bei §  85 Abs.1 Nr. 3 RhPfGO um eine drittschützende Norm i.S. des §  42 Abs.  2 VwGO handelt.

Was sich hier in den letzten Jahren an Konzern- und Holdingstrukturen im kommunalen Sektor entwickelt hat ist nicht mehr koscher. Dazu kommen die kartellähnlichen kommunalen Verbindungen. Bei allen Verordnungen, Gesetzen, Interpretationen, Aushöhlungen und erreichten Ausnahmeregelungen, so kann und darf kommunale Politik und das kommunale Wirtschaftsrecht nicht weiter ausfransen! Das ist meine Meinung und die steht nicht alleine.[/list]

Offline Lothar Gutsche

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Original von RR-E-ft
Man denke nur an nicht einbezogene oder einbezogene Preisänderungsklauseln, die gegen § 307 BGB verstoßen.
Strafbar ist die Verwendung unwirksamer Klauseln nicht.
Ganz so einfach ist die Feststellung über die Strafbarkeit nicht zu treffen. Der Verstoß gegen § 307 BGB kann sehr wohl zu einer Straftat führen, und zwar wenn der Verstoß gegen § 307 BGB wider besseres Wissen weiter fortgeführt wird und beim Kunden mit der Abrechnung auf Basis der unwirksamen Klausel der Eindruck erweckt wird, die Rechnung sei in Ordnung. Gerade bei Sondervertragskunden hat das im Falle der Berliner GASAG und der Hamburger E.ON Hanse der Berliner Professor Dr. Kurt Markert bemängelt und zur Strafanzeige gebracht, siehe die Pressemitteilung beim Bund der Energieverbraucher vom 4.8.2010 unter
http://www.energienetz.de/de/site/Preisprotest/News/aus-2010__2777/ContentDetail__11516/.

Viele Grüße
Lothar Gutsche

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Original von Lothar Gutsche
@RR-E-ft
Ganz so einfach ist die Feststellung über die Strafbarkeit nicht zu treffen.

Wem sagt man das. Ich hatte zu den genannten Strafanzeigen eigene Bemerkungen ins Netz gestellt.  Vielleicht ist interessant, dass es nach diesen Anzeigen bisher nicht zur Eröffnung von Ermittlungsverfahren kam. Das muss seinen Grund nicht darin haben, dass Strafverfolgungsbehörden systematisch an Strafvereitelungen im Amt arbeiten, wie einige nun wieder mutmaßen könnten.  ;)

Offline RR-E-ft

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Recklinghausen ist überall!...
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...um den städtischen Haushalt zu retten.  Möglich sei dies deshalb, weil die von der Regulierungsbehörde garantierte Eigenkapitalverzinsung für den Netzeigentümer, die zwischen 7,5 und 9,2 Prozent liegt, deutlich höher sei als die Zinsen eines kommunalen Kredites. Zwischen 10 und 20 Millionen Euro müsste die Stadt nach Schätzungen aufnehmen, um ihren „Eigenkapitalbeitrag“ in ein zu gründendes Unternehmen leisten zu können. Im günstigsten Fall könne sie bereits im ersten Jahr Gewinne erwirtschaften. Im schlechtesten Fall, so Hauskrecht, habe sie nach 15 Jahren den Kredit getilgt und habe Eigentum geschaffen. Die nymoen Geschäftsführerin sprach von der Eröffnung einer „kommunalen Spardose“.
    Das zeigt deutlich, dass die Regulierungsbehörden zu großzügig sind, wenn zugestandene Eigenkapitalverzinsungen weit höher als der Preis für Fremdkapital ausfallen. Je mehr Kredit aufgenommen wird, je größer der Profit.  Da muss ja der schlaue Kommunalpolitiker so viel wie möglich Kredit aufnehmen und investieren!

    Gefüttert wird die
\"kommunale Spardose\" mit eingebautem Leverage-Effekt durch die Bürger und Verbraucher. Stadtwerke zur Löschung brennender Stadtsäckel. Die Lobby macht gute Arbeit, man fürchtet keinen Widerstand und nennt das wahre Ziel offen.

 \"Gegen eine Dummheit, die gerade in Mode ist, kommt keine Klugheit auf.\" Theodor Fontane    

Mit Stadtwerken ist heute alles möglich. Man kann Millionenprojekte finanzieren ohne den Stadtsäckel zu belasten und diesen noch gleich sanieren. Den Bürgern verspricht man viel, Arbeitsplätze, günstig Strom, Gas und Wasser, Bäder, Sportarenen, Nahverkehr, Parkhäuser .....  Man spart ja Millionen an Steuern und mehr.

Wo bleibt nur der Verstand? Die \"öffentlichen Hände\" werden sich die Sparbeiträge für die Spardosen schon holen, sie greifen in die Taschen der Bürger und Verbraucher. [/list]

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Beitrag im BBH- Blog, Teil 2  

Der Autor

Kommt jemandem irgend etwas aus dem erst heute veröffentlichten Beitrag im BBH- Blog bekannt vor?  ;)

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Man kann es auch bei Randfiguren ausgesprochen spannend finden.

 

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