Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft  (Gelesen 76472 mal)

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Offline RR-E-ft

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Für und Wider Rekommunalisierung

In einer Anhörung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Technologie zogen Kommunen und Träger der kommunalen Energieversorgung ein positives Fazit zur Rekommunalisierung des Verteilernetzbetriebs.

Der VKU erklärte, anders als privatwirtschaftliche Unternehmen seien Stadtwerke vorrangig nicht auf Rendite- und Gewinnmaximierung ausgerichtet, sondern würden einen wichtigen Beitrag zur Daseinsvorsoge leisten. Seit 2007 hätten sich 40 Stadtwerke neu gegründet, 100 Netzkonzessionen seien von kommunalwirtschaftlichen Unternehmen übernommen worden. Derzeit liefen jährlich rund 1000 Konzessionsverträge aus.

Die Bundesnetzagentur meinte, Erwartungen, die Gemeinde hätte durch die Konzessionsvergabe an ein eigenes Stadtwerk Einfluss auf die Ausrichtung der Erzeugung, die Gestaltung von Vertriebsprodukten oder die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen, gingen über den Rahmen des rechtlich Möglichen hinaus. Ein Versorgungsauftrag zur Belieferung der im Konzessionsgebiet angeschlossenen Letztverbraucher oder ein ausschließliches Recht zur Versorgung existiere nicht mehr.

Zwei Experten der TU Dresden und der FU Berlin hatten grundsätzliche Bedenken: Es sei systemwidrig, Rechtsänderungen im Bereich der Netze mit Überlegungen zur Stromerzeugung und hierbei politisch bevorzugter Kraftwerkstypen zu begründen. Auch gegen eine pauschale Bevorzugung kommunaler Netzbetreiber gebe es Bedenken. Für eine Überführung privater bzw. privatisierter Unternehmen in öffentliche Trägerschaft gebe es keinen überzeugenden Grund. Ein Gemeinwohlinteresse an einer Rück-Verstaatlichung lasse sich nicht feststellen. Sie würde auch zu keiner besseren Versorgung der Verbraucher führen.

Von der Kanzlei Becker Büttner Held hieß es, die Kommunen könnten über Stadtwerke eine ökologische und rationelle Energieversorgung selbst durchführen. Bei der Anhörung ging es um Anträge der Parteien: SPD und Grüne wollen, dass Kommunen die Energienetze wieder leichter in eigener Regie betreiben können, die Linken fordert die Übertragung der Netze in öffentlichen Hand.

Gerade kommunale Energieversorgungsunternehmen  neigen dazu, hohe renditen anzustreben, um mit Gewinnen etwa den ÖPNV oder Bäderbetriebe querzusubventionieren.

Die Energiekonzerne haben keinen ÖPNV und keine Bäderbetriebe gleichwohl auch immer ambitionierte Renditeziele.

Für die Endkunden ist in beiden Fällen die Regulierung der Netzentgelte gleichsam wichtig.

Offline Black

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Bei einer Rekommunalisierung nimmt die Gemeinde ihr Recht auf Ausführung der Daseinsvorsorge wieder selbst wahr. Die erwirtschaftete Rendite kommt dann den Bürgern vor Ort zugute und verschwindet nicht bei privatwirtschaftlichen Konzernen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Christian Guhl

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Original von Black
.....und verschwindet nicht bei privatwirtschaftlichen Konzernen.
Aber in den unendlichen Weiten der öffentlichen Haushalte ! Der Bürger ist das Geld los. So oder so.

Offline RR-E-ft

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Original von Black
Bei einer Rekommunalisierung nimmt die Gemeinde ihr Recht auf Ausführung der Daseinsvorsorge wieder selbst wahr. Die erwirtschaftete Rendite kommt dann den Bürgern vor Ort zugute und verschwindet nicht bei privatwirtschaftlichen Konzernen.

Das ist doch barer Unsinn.

Der Netzbetrieb selbst, um den es bei Konzessionsvergaben ausschließlich geht, hat mit der Versorgungsaufgabe gar nichts zu tun, worauf die Bundesnetzagentur zutreffend hinweist.

Dies schon deshalb, weil der Netzbetreiber lediglich alle drei Jahre  den Grundversorger bestimmt, § 36 Abs. 2 EnWG.

Darüber helfen auch die wundersamen Aussagen von BBH nicht hinweg.

Wenn Stadtwerke ökologische Erzeugungsanlagen errichten wollen, können sie das auch tun, ohne Netzbetreiber zu sein. Sie haben dann Anspruch auf Anschluss der Erzeugungsanlagen gegenüber dem jeweiligen Netzbetreiber.

Ob es nicht in Anbetracht der Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen leitungegebeunden Versorgung mit Elektrizität und Gas nicht gesetzwidrig ist, wenn mit hohen Gewinnen ÖPNV und Bäderbetriebe quersubventioniert werden, ist zudem die Frage.

Grundversorgte Haushaltskunden haben gewiss nicht die Aufgabe, über die Allgemeinen Preise andere kommunale Aufgaben zu finanzieren, uanbhängig davon, ob ihnen diese etwaig auch zu Gute kommen.

Die Grundversorgungspflicht und die Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG dient gerade auch dem Schutz dieser Haushaltskunden. Sie dient gerade nicht dazu, den Gemeinden zusätzliche Einnahmequellen zu eröffnen.

Dem betroffenen Energieverbraucher ist es egal, wohin sein Geld verschwindet.
Wenn es verschwunden ist, steht es ihm jedenfalls nicht mehr für eigene Zwecke zur Verfügung und er selbst kann nicht mehr darüber verfügen.

Offline RR-E-ft

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Pressemitteilung des VKU zur Rekommunalisierung

Zitat
„Auslaufende Konzessionsverträge sind ein wichtiges Instrument, um im Sinne des Verbrauchers mehr Wettbewerb im Energiemarkt zu erreichen“, so VKU-Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Reck.

Sonderbar.

Die Konzessionsvergabe selbst und die Frage, wer Netzbetreiber ist, hat für den Wettbewerb auf dem Energiemarkt keinerlei Auswirkungen.
Sie  darf noch nicht einmal Auswirkungen auf den Wettbewerb  haben!!!

Der Netzbetreiber darf den Wettbewerb auf dem Energiemarkt gar nicht  beeinflussen.
Er muss sich gegenüber allen Wettbewerbern auf dem, dem Netz  nachgelagerten Energiemarkt vollkommen neutral verhalten.

Einen Vorteil hätten die Letzverbraucher nur, wenn kommunale Netzbetreiber die Netze kostengünstiger und effizienter als bisher betreiben und diese Kostenvorteile über geringerere Netzentgelte bei ihnen ankämen.

Genau davon redet der VKU aber - bezeichnenderweise - gerade nicht.
Die Übernahme des Netzbetriebes soll gerade im wirtschaftlichen Interesse der Kommunen liegen, diesen wirtschaftliche Vorteile erbringen.

Offline Kettner

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Der Rückerwerb der Netze und der Betrieb derselben in Eigenregie ist doch nur die Grundlage für etwas ganz anderes: Vertrieb von Strom und Gas. Und das ist doch genau der springende Punkt, mit dem der Wettbewerb angetrieben werden kann/soll, lt. VKU.
Dr. Carsten Kettner
65551 Limburg

Offline RR-E-ft

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Original von Kettner
Der Rückerwerb der Netze und der Betrieb derselben in Eigenregie ist doch nur die Grundlage für etwas ganz anderes: Vertrieb von Strom und Gas. Und das ist doch genau der springende Punkt, mit dem der Wettbewerb angetrieben werden kann/soll, lt. VKU.

Das ist sachlich falsch.

Es ist doch bekannt, dass sich jeder am Wettbewerb gleichermaßen beteiligen kann, insbesondere, wenn er über kein eigenes Netz verfügt.
Die Frage des Wettbewerbs darf gar nicht mit der Frage, wer Netzbetreiber ist, verknüpft sein!

Offline PLUS

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Original von Black
Bei einer Rekommunalisierung nimmt die Gemeinde ihr Recht auf Ausführung der Daseinsvorsorge wieder selbst wahr. Die erwirtschaftete Rendite kommt dann den Bürgern vor Ort zugute und verschwindet nicht bei privatwirtschaftlichen Konzernen.
@Black, es ist eine Pflicht, weniger ein Recht! Was nimmt sie wahr? Mittelbeschaffung für zweckfremde Verwendungen, das soll Daseinsvorsorge im Bereich der Energieversorgung sein? VKU & Co. haben hier Kartellcharakter. Da gibt es Handlungsbedarf für die zuständigen Behörden!

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Original von RR-E-ft
Einen Vorteil hätten die Letzverbraucher nur, wenn kommunale Netzbetreiber die Netze kostengünstiger und effizienter als bisher betreiben und diese Kostenvorteile über geringerere Netzentgelte bei ihnen ankämen.

Genau davon redet der VKU aber - bezeichnenderweise - gerade nicht.
Die Übernahme des Netzbetriebes soll gerade im wirtschaftlichen Interesse der Kommunen liegen, diesen wirtschaftliche Vorteile erbringen.
So ist es und die Kommunen mit ihren \"Unternehmen\" haben sich längst ein Beispiel an den Energiekonzernen genommen. Wo ist noch der Unterschied? Nein Danke, so nicht!
    BEGRÜNDUNG DER STADTWERKE zur Stormpreiserhöhung:
    Der Ausbau der erneuerbaren Energien leistet einen wichtigen Beitrag zum Klima- und Umweltschutz. Das Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) regelt die deutschlandweite Verteilung der entsprechenden Kosten und ist in Ihrem Strom preis bereits enthalten. Für das Jahr 2011 steigt die gesetzlich festgelegte Umlage um 1,483 Cent (netto) pro Kilowattstunde. Genau um diesen Betrag werden wir die Preise zum 01.01.2011 erhöhen.
Daseinsvorsorge, Rückläufige Kosten?  Großhandelspreise, KWK-Umlage … Eine Frage der Billigkeit § 315 BGB

Was ist da besser an Kommunal? Unfaire Preise hier wie dort, Milliardengewinn bei den Konzernen, Millionen bei Stadtwerken. Kein Extrem, aber ein Beispiel: Kommunaler Glanzabschluss ---- Ungebremst weiter so

Überall im Land

Offline Black

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Original von Christian Guhl
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Original von Black
.....und verschwindet nicht bei privatwirtschaftlichen Konzernen.
Aber in den unendlichen Weiten der öffentlichen Haushalte ! Der Bürger ist das Geld los. So oder so.

Ja und? Erwarten Sie eine monatliche Auszahlung? Der öffentliche Haushalt dient ja der Finanzierung der Belange der Bürger (wenn nicht haben die Bürger die falschen Gemeindevertreter gewählt).
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Das ist doch barer Unsinn.

Wenn die Konzession gem. § 46 EnWG auf Stadtwerke übertragen wird, werden ja nicht zugleich die Kundenverhältnisse auf die Stadtwerke übertragen.
Die Konzessionsvergabe betrifft nur noch den Netzbetrieb und sonst gar nichts.

Grundversorger bleibt somit weiter der bisherige Grundversorger, der im Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert, § 36 Abs. 2 EnWG.
 
Es kann zudem nicht sein, dass die Grundversorgung entgegen §§ 2, 1 EnWG nicht so preisgünstig wie möglich erfolgt, nur um andere kommunale Aufgaben zu finanzieren.


Zitat
BGH VIII ZR 7/05

Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die öffentliche Hand, wenn sie sich entschließt, Leistungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge in privat-rechtlicher Form zu regeln, bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte auch öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten hat. Sie hat neben den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu beachten (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 c bb (1); BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 96 f.).

Entscheidend dafür ist die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Bürgers gegenüber der Erschließung gesetzwidriger Finanzquellen durch die öffentliche Verwaltung, die dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangen soll, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 97).

Ebenso kann es nicht sein, dass die Grundversorgung nicht so effizient wie möglich erfolgt, nur um beim Versorger Arbeitsplätze zu sichern oder Versorgungsposten für Kommunalpolitiker zu sichern (Papa Ruge als zusätzlicher GF der Stadtwerke Erfurt).

Ob sich die Bürger durch Stadtwerke mit Energie beliefern lassen wollen, entscheiden diese (jeder für sich) selbst undzwar unabhängig von der Frage, ob die Stadtwerke Netzbetreiber sind oder nicht.

Offline Black

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Original von RR-E-ft
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Original von Black
Bei einer Rekommunalisierung nimmt die Gemeinde ihr Recht auf Ausführung der Daseinsvorsorge wieder selbst wahr. Die erwirtschaftete Rendite kommt dann den Bürgern vor Ort zugute und verschwindet nicht bei privatwirtschaftlichen Konzernen.

Das ist doch barer Unsinn.

Der Netzbetrieb selbst, um den es bei Konzessionsvergaben ausschließlich geht, hat mit der Versorgungsaufgabe gar nichts zu tun, worauf die Bundesnetzagentur zutreffend hinweist.

Dies schon deshalb, weil der Netzbetreiber lediglich alle drei Jahre  den Grundversorger bestimmt, § 36 Abs. 2 EnWG.

Darüber helfen auch die wundersamen Aussagen von BBH nicht hinweg.

Die Energieversorgung – also die leitungsgebundene Versorgung mit Enerie -  zählt unstreitig zum Bereich der Daseinsvorsorge und ist damit primär eine Staatsaufgabe (Püttner, Energieversorgung als kommunale Aufgabe, RdE 1992, S. 92, Theobald/Theobald, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts, S.1 ) .
Püttner zählt dabei die Energieversorgung nicht zu den exklusiven Staatsaufgaben, deren Erfüllung nach der Lehre von Jellinek allein dem Staat zukommt, sondern zum Bereich der sog. „konkurrierenden“ Aufgaben deren Erfüllung vom Staat mit anderen geteilt wird bzw. geteilt werden muss (Püttner, Energieversorgung als kommunale Aufgabe, RdE 1992, S. 92)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Sicherstellung der Energieversorgung als eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung bezeichnet. Die Energieversorgung gehört nach Aussage des Verfassungsgerichtes zum Bereich der Daseinsvorsorge, denn sie sei eine Leistung, deren der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf. (BVerfGE 66, 248 ) .

Die Verantwortlichkeit für die leitungsgebundene Energieversorgung als  Aufgabe der Daseinsvorsorge steht den Gemeinden im Rahmen ihrer Rechte aus Art. 28 GG zu (Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, zu § 46 Rdn. 29). Das Bundesverfassungsgericht urteilte bereits 1989, dass die Durchführung der Wasser- und Energieversorgung zu den typischen, die Daseinsvorsorge betreffenden Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften gehört (BVerfG, Beschl. vom 16.05.1989, Az: 1 BvR 705/88 ) .

Durch die Trennung von Netz und Vertrieb im Zuge der Liberalisierung hat die Gemeinde ihren praktischen Einfluss auf die Lieferantenauswahl verloren, kann jedoch noch immer im jeweiligen Turnus der Konzessionsverträge (also spätestens alle 20 Jahre) den örtlich zuständigen Netzbetreiber auswählen.Wenn sich nach Ablauf eines Konzessionsvertrages niemand findet, der sich erneut um die Konzession und damit den Netzbetrieb bewerben möchte, wird letztendlich die Gemeinde sogar verpflichtet sein den Netzbetrieb zur Sicherung der Daseinsvorsorge zu Übernehmen.

Insoweit macht die Gemeinde im Rahmen einer Rekommunalisierung nur von ihrem Recht gebrauch die Daseinsvorsorge selbst zu erbringen.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Bei den Konzessionen geht es nur um den Netzbetrieb, also um die Frage, wer den Lieferanten das für deren Energielieferungen erforderliches Netz zur Verfügung stellt.

Es handelt sich nicht um die Frage, wer Grundversorger ist, § 36 Abs. 2 EnWG.

Auch wenn die Gemeinde nicht Netzbetreiber ist, kann sie sich für ihre Bürger als Energielieferant betätigen, ob nun mit Kohle, Heizöl, Elektrizität oder Gas.
Ebenso wie sie den Bürgern auch Wasser und Brot (Stadtbäckerei) oder Fleisch  und Wurst (Schlachthof) zur Verfügung stellen kann.  

Und wenn die Gmeinden es beim Netzbetrieb mit der Daseinsvorsorge ernst nehmen wollten, dann könnten sie vorrangig für die Abschaffung der Konzessionsabgaben plädieren.

Telekommunikation gehört mittlerweile auch zur Daseinsvorsorge.
Und für TK- Leitungsrechte gibt es - zu recht - auch keine Konzessionsabgaben.

Oder wie soll man es verstehen, wenn die Gemeinden, für eine Daseinsvorsorgeleistung neben dem eigentlichen Leistungsentgelt (Energiepreis bzw.  Netzentgelt) sich auch noch Konzessionsabgaben gönnen, die ihnen ohne eigene Leistungserbringung in den Schoß fallen?

Offline Black

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Über Sinn und Unsinn von Konzessionsabgaben kann man gerne diskutieren. Unstreitig ist auch, dass die Übernahme des Netzbetriebes nicht gleichzusetzen ist mit der Übernahme der Grundversorgung.

Allerdings ist auch der Netzbetrieb - als Voraussetzung, dass eine Belieferung überhaupt stattfinden kann - Teil der Daseinsvorsorge und kann somit von den Gemeinden auch selbst wahrgenommen werden.

Es gibt mittlerweile auch Meinungen, welche die Belieferung mit Energie aus dem Aufgabenbereich der Daseinsvorsorge herausgenommen sehen wollen, da der Gesetzgeber die Auswahl des Grundversorgers dem Einfluss der Gemeinden entzogen und ihnen nur noch die Auswahl des Netzbetreibers belassen haben. Würde man dieser Meinung folgen, wäre zwar der reine Netzberieb, nicht aber dagegen der Aufbau einer eigenen Liefersparte durch ein gemeindeeigenes Stadtwerk Leistung der Daseinsvorsorge und damit je nach Landesrecht vielleicht sogar eine unzulässige wirtschaftliche Betätigung. Dem ist wohl aber nicht zuzustimmen.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Ich habe dazu meine Meinung gesagt.

Egal ob nun der Netzbetrieb selbst Daseinsvorsorge ist oder nicht:
Fakt ist, dass die Frage, wer Netzbetreiber ist, keinerlei Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem, dem Netz nachgelagerten Energiemarkt hat und haben darf. An der Stelle hat VKU-Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Reck \"gezaubert\".

Offline RR-E-ft

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Einige Gemeindeordnungen sehen zu recht vor - dass sich die Gemeinde nur dort wirtschaftlich betätigen darf, wo ein privater Dritter die Leistungserbringung nicht mindestens ebensogut und günstig erbringen kann.

Das müsste wohl auch für die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden als Energienetzbetreiber gelten.

Um dies zu prüfen, erfolgt ja gerade eine europaweite Ausschreibung der Konzessionen im Wettbewerb, an denen sich die Gmeinden ggf. selbst betiligen können, um dann zu sehen, auf wen das Los fällt (Gazprom Germania?).

Viel zum Thema getagt.

 

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