Original von Black
Bei einer Rekommunalisierung nimmt die Gemeinde ihr Recht auf Ausführung der Daseinsvorsorge wieder selbst wahr. Die erwirtschaftete Rendite kommt dann den Bürgern vor Ort zugute und verschwindet nicht bei privatwirtschaftlichen Konzernen.
Das ist doch barer Unsinn.
Der Netzbetrieb selbst, um den es bei Konzessionsvergaben ausschließlich geht, hat mit der Versorgungsaufgabe gar nichts zu tun, worauf die Bundesnetzagentur zutreffend hinweist.
Dies schon deshalb, weil der Netzbetreiber lediglich alle drei Jahre den Grundversorger bestimmt,
§ 36 Abs. 2 EnWG.
Darüber helfen auch die wundersamen Aussagen von BBH nicht hinweg.
Wenn Stadtwerke ökologische Erzeugungsanlagen errichten wollen, können sie das auch tun, ohne Netzbetreiber zu sein. Sie haben dann Anspruch auf Anschluss der Erzeugungsanlagen gegenüber dem jeweiligen Netzbetreiber.
Ob es nicht in Anbetracht der Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen leitungegebeunden Versorgung mit Elektrizität und Gas nicht gesetzwidrig ist, wenn mit hohen Gewinnen ÖPNV und Bäderbetriebe quersubventioniert werden, ist zudem die Frage.
Grundversorgte Haushaltskunden haben gewiss nicht die Aufgabe, über die Allgemeinen Preise andere kommunale Aufgaben zu finanzieren, uanbhängig davon, ob ihnen diese etwaig auch zu Gute kommen.
Die Grundversorgungspflicht und die Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG dient gerade auch dem Schutz dieser Haushaltskunden. Sie dient gerade nicht dazu, den Gemeinden zusätzliche Einnahmequellen zu eröffnen.
Dem betroffenen Energieverbraucher ist es egal, wohin sein Geld verschwindet.
Wenn es verschwunden ist, steht es ihm jedenfalls nicht mehr für eigene Zwecke zur Verfügung und er selbst kann nicht mehr darüber verfügen.