Original von Black
...Insoweit macht die Gemeinde im Rahmen einer Rekommunalisierung nur von ihrem Recht gebrauch die Daseinsvorsorge selbst zu erbringen.
mehr Pflicht als Recht.[/list]
Original von Black
Allerdings ist auch der Netzbetrieb - als Voraussetzung, dass eine Belieferung überhaupt stattfinden kann - Teil der Daseinsvorsorge und kann somit von den Gemeinden auch selbst wahrgenommen werden.
Es gibt mittlerweile auch Meinungen, welche die Belieferung mit Energie aus dem Aufgabenbereich der Daseinsvorsorge herausgenommen sehen wollen,...
Das zeigt nur, wieweit es die Kommunen mit ihren diversen Verbänden schon treiben. Die unheilige Verflechtung zwischen Bundes-, Landes-, und Kommunalpolitik zeigt hier nur faulige Früchte. Mit Salamitaktik werden Stadtkonzerne aufgebaut, die vorrangig das Ziel der Mittelbeschaffung verfolgen. Bei den Netzen ist das Motiv nicht anders. Die eigentliche Aufgabe tritt in den Hintergrund. Manchem Komunalpolitiker und Geschäftsführer ist die
Pflicht zur Daseinsvorsorge eher lästig. Man will sich derer so schnell es geht entziehen. Wenn die Bürger und Verbraucher weiter schlafen, besteht die Gefahr, dass das auch gelingt.
RR-E-ft, hat schon auf den Leitsatz des BGH zur Gewährleistungsverantwortung hingewiesen. @Black, sie existiert, die staatliche Gewährleistungsverantwortung!
Bei Delegation oder jeder Form des staatlichen Rückzuges aus der Aufgabenerledigung besteht weiter die staatliche Gewährleistungsverantwortung. Diese steht für die
Pflicht des Staates, im Rahmen gesetzlicher Vorgaben darauf hinzuwirken, dass öffentliche Aufgaben von Privaten gemeinwohlorientiert ausgeübt werden. Der Staat bleibt in der
Pflicht, weil er für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch den einbezogenen Privaten Sorge zu tragen hat. Die Herleitung der staatlichen Gewährleistungsverantwortung ergibt sich unter anderem aus den grundrechtlichen Schutz
pflichten wie etwa aus Art. 2 Abs. 1 GG für das Leben und die körperliche
Unversehrtheit in Betracht. Sie
verpflichtet den Staat im Grundsatz, die Verursachung von Gefahren für Leib und Leben zu verbieten und ausreichende Vorkehrungen zu treffen, damit das verfassungsrechtlich gebotene Maß an Sicherheit gewährleistet wird. Ferner verlangt das Sozialstaatsgebot in Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürde eine sichere, qualitativ angemessene und fächendeckende Versorgung mit Leistungen der Daseinsvorsorge zu erschwinglichen Preisen als Teil des Existenzminimums.
Auch die Staatszielbestimmung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20a GG legt dem Staat eine Gewährleistungsverantwortung für die Umweltmedien auf. Neben der Vermeidung von Schäden gehört hierzu auch die nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen wie etwa des Wassers oder auch der lebensnotwendigen Energie.
Mit Geschäftsführern von Stadtwerken sind entsprechende vertragliche Regelungen notwendig. Die Entscheidungshoheit bleibt beim Staat (Kommune, Kreis, Kommunalverband etc.). In Verträgen mit Betreibern müssen Weisungsrechte und eine wirksame staatliche Überwachung gewährleistet sein. Ansonsten ist sicherzustellen, dass die Aufgabe wieder staatlich (von der Kommune) unmittelbar erfüllt werden kann.[/list]