Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?

<< < (20/30) > >>

RR-E-ft:
@jofri46

Was machen Lieferanten, die keine Grundversorger sind?
Was macht Teldafax?

Zum Tenor:

Der Grundversorger hat (gegenüber § 16 AVBV) nunmehr keinen eigenen Anspruch mehr auf Zutritt zum Zwecke der Zählersperrung bzw. -ausbau (vgl. § 9 GVV), ein solcher Anspruch kann also nicht tenoriert sein. Deshalb kann auch nicht mehr so vollstreckt werden wie noch unter Geltung des § 16 AVBV.

Der Netzbetreiber muss gegenüber dem  Anschlussnutzer/ Anschlussnehmer überhaupt erst selbst sein Zutrittsrecht § 24, 21 NAV geltend machen.

Er verfügt dazu jedoch über keinen Titel als Voraussetzung der zwangsweisen Durchsetzung. Der Gerichtsvollzieher kann aufgrund des Titels auch nicht für den Netzbetreiber zur Durchsetzung dessen Zutrittsrechts tätig werden, weil der Titel dies nicht hergibt.
Der Netzbetreiber ist schließlich nicht Titelgläubiger.  


Ich sehe gerade in einem Lieferanten- Rahmenvertrag der TEN Thüringer Energienetze GmbH unter 12.5, dass der Netzbetreiber eine Pflicht zur Versorgungsunterbrechung zu Lasten eines Stromkunden vertraglich ausgeschlossen hat.

Das dürfte nicht angängig sein, weil doch jeder Lieferant die Möglichkeit haben muss, bei der Verletzung von Zahlungsverpflichtungen ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kunden auszuüben und einzig und allein der Netzbetreiber gem. § 24, 21 NAV über die notwendigen Zutrittsrechte verfügt (Argument: § 9 GVV).

Zutreffend weist Netznutzer darauf hin, dass alle Lieferanten einschließlich Grundversorger vom Netzbetreiber diskriminierungsfrei gleichbehandelt werden müssen.

Im Netzanschlussvertrag der TEN Thüringer Energienetze GmbH wird unter Ziff. 12.1. auf die NAV verwiesen, was die Zutrittsrechte nach § 21 NAV mit einschließt. Dieses steht dem Netzbetreiber somit zu. In Ziff. 12.2 ist dabei geregelt, dass Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit Zustimmung des Vertragspartners auf Dritte übertragen werden können. Dies schließt also das Zutrittsrecht nach § 21 NAV mit ein.

Die Übertragung des Zutrittsrechts des Netzbetreibers aus § 21 NAV zur Versorgungsunterbrechung kann nach der vertraglichen Regelung demnach nicht ohne Zustimmung des Anschlussnehmers auf einen Dritten, wie einen Lieferanten übertragen werden.

Demnach kann der Netzbetreiber TEN sein ausschließliches Zutrittsrecht aus § 21 NAV nicht ohne Zutimmung des Anschlussnutzers auf einen Lieferanten und auch nicht auf den Grundversorger übertragen. Der Grundversorger kann das für die Zählersperrung notwendige Zutrittsrecht deshalb ohne Zustimmung des Anschlussnehmers  gar nicht haben.

Netznutzer schreibt, der Netzbetreiber würde bei Beauftragung durch einen jeden  Lieferanten \"ohne wenn und aber\" sperren.
Das mag sich der Netzbetreiber auch vornehmen.
Er braucht aber, um gegen den Willen des Anschlussnehmers/ Anschlussnutzers überhaupt erst an den Zähler zu gelangen deshalb einen eigenen vollstreckbaren Titel.

Vielleicht berichtet uns Netznutzer, wie die Sperrungen dort erfolgen.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Black meint ja, man solle gar nicht über den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan, sondern über das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung betreiben.  
--- Ende Zitat ---

Nein. Black meint, dass man besser nicht auf Duldung sondern gleich auf Zutrittsgewährung klagen sollte. Dann kann man den Gerichtsvollzieher auch ganz ohne abenteuerliche (Sonder)Begründungen mitbringen.

RR-E-ft:
@Black

Flexibel sind Sie ja in der Argumentation.

Auf Zutrittsgewährung kann erfolgreich klagen, wer ein enstprechendes Zutrittsrecht hat.

Das ist zweifelsfrei der Netzbetreiber, § 21 NAV (Zutrittsrecht zur Versorgungsunterbrechung).
Das ist nicht der Grundversorger, § 9 GVV (Zutrittsrecht nur zur Ablesung).

Zutritt allein reicht aber nicht, wenn der  Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer - wie so oft - die Sperrung/ den Ausbau des Zählers nicht duldet.

Man braucht also neben dem tenorierten Zutrittsrecht noch einen tenorierten Duldungsanspruch.

Sonst stünde man nicht besser als bei einem tenorierten Zutrittsrecht aus § 9 GVV (reingehen, ansehen, verabschieden und wieder raus).

Und zum deshalb auch notwendigen Duldungsanspruch  meinen Sie, der wäre nur in Ausnahmefällen mit dem Gerichtsvollzieher durchsetzbar?

Dann kann der Gerichtsvollzieher auf Antrag ohne weiteres den Zutritt durchsetzen, aber nicht ohne weiteres auch den notwendigen Duldungsanspruch?

Dann müsste ggf. der erste Vollstreckunsgversuch mit Gerichtsvollzieher, der ohne weiteres nur den Zutritt erbracht hatte, abgebrochen werden, um die notwendige Duldung über das Vollstreckungsgericht durchzusetzen?

Ob das wohl richtig sein kann?

RR-E-ft:
Das Zutrittsrecht des Grundversorgers gegenüber dem Kunden ist ausschließlich und abschließend in § 9 GVV (\"Zutrittsrecht\") geregelt.

Der Kunde muss dem Grundversorger demnach den Zutritt nur soweit gestatten, wie dies für die Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich ist. Der Kunde hat dabei dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

Wird dem Grundversorger dieses, sein Zutrittsrecht vom Kunden verwehrt, kann der Grundversorger es gerichtlich durchsetzen, also einen Titel erstreiten und sich dann mit Gerichtsvollzieher Zutritt verschaffen, um preisliche Bemessungsgrundlagen festzustellen oder die Messeinrichtung abzulesen. Hat der Grundversorger sich aufgrund des erstrittenen Titels mit Hilfe des Gerichtsvollziehers Zutritt zur Messeinrichtung verschafft und  die preislichen Bemessungsgrundlagen ermittelt bzw. die Messeinrichtung abgelesen, ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel beendet und die vollstreckbare Ausfertigung wird an den Schuldner ausgehändigt.
Hierdurch wird der Schuldner geschützt, nochmals aus dem Titel in Anspruch genommen zu werden.

Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass dem Grundversorger ein weitergehendes Zutrittsrecht gegenüber dem Kunden zustehen soll, so hätte er dieses in der GVV gergelt.

Der Gesetzgeber hat das Zutrittsrecht des Versorger ganz bewusst gegenüber der Vorgängerregelung des § 16 AVBV verkürzt bzw. beschnitten.

§ 19 GVV gibt dem Versorger kein Recht, die Versorgung selbst zu unterbrechen. Im wird insbesondere diesbezüglich auch kein Zutrittsrecht eingeräumt. Der Grundversorger kann nur den Netzbetreiber gem. § 24 Abs. 3 NAV mit der Unterbrechung der Grundversorgung beauftragen und ist zur entsprechenden Beauftragung des Netzbetreibers dem Kunden gegenüber berechtigt.

Ob der Netzbetreiber einen erteilten  Auftrag des Grundversorgers ausführt, steht auf einem anderen Blatt. Das hängt nicht vom Kunden ab, hat mit diesem nichts zu tun und geht diesen auch nichts an.

Insbesondere ein vom Grundversorger gegen den Kunden erwirkter Titel kann dies auch überhaupt nicht erzwingen.
Ein vom Grundversorger gegen den Kunden erwirkter Titel nutzt dem Versorger deshalb nichts.  

Der Netzbetreiber verfügt jedenfalls gem. §§ 24, 21 NAV über das dafür notwendige Zutrittsrecht gegenüber Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer.

Wird dem Netzbetreiber vom Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer dieses Zutrittsrecht gem. §§ 24, 21 NAV verweigert, kann der Netzbetreiber den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer deshalb auf Zutritt verklagen und einen erstrittenen Titel sodann mit Hilfe des Gerichtsvollzieher zwangsvollstrecken.

Kommt der Netzbetreiber dem Auftrag des Grundversorgers zur Versorgungsunterbrechung nicht nach, kann der Grundversorger den Netzbetreiber deshalb verklagen und diesem gegenüber seine Ansprüche einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche gerichtlich durchsetzen.

Hierdurch sind die rechtlichen Interessen des Grundversorgers hinreichend geschützt.

Mir bleibt nur zu hoffen, es allgemeinverständlich nachvollziehbar erklärt zu haben.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Flexibel sind Sie ja in der Argumentation.
--- Ende Zitat ---

Wer lesen kann ist klar im Vorteil.


--- Zitat ---Original von Black
Deshalb sollte vom GV ja im Antrag besser auf Gewährung des Zutrittes durch den NB geklagt werden.
--- Ende Zitat ---




--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Auf Zutrittsgewährung kann erfolgreich klagen, wer ein enstprechendes Zutrittsrecht hat.
--- Ende Zitat ---

Sie verkürzen die Rechtslage etwas. Auf Zutrittsgewährung kann klagen, wer einen Anspruch auf Zutrittsgewährung hat.

Der Netzbetreiber hat einen Anspruch auf eigenen Zutritt.

Der Grundversorger hat aus § 19 einen eigenen Anspruch darauf, dass seinem Beauftragten (dem Netzbetreiber)  der Zutritt gewährt wird. Auf diesen Anspruch kann natürlich geklagt werden.



--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Zutritt allein reicht aber nicht, wenn der  Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer - wie so oft - die Sperrung/ den Ausbau des Zählers nicht duldet.
--- Ende Zitat ---

Wenn der Zutritt gewährt/vollstreckt wurde und der Schuldner Sperrung/Ausbau \"nicht duldet müßte er den Monteur schon körperlich daran hindern, was eine Straftat darstellen würde.

Aber wer auf Nummer sicher gehen will, sollte tatsächlich Zutritt + Duldung beantragen.

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