Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?

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RR-E-ft:
Die Frage stellt sich eigentlich oft, wird jedoch kaum gestellt bzw. in Gerichtsverfahren thematisiert.

Bitte hier lesen:

LG Duisburg, Urt. v. 30.04.10 Az. 7 S 123/09 - Keine Einstellung der Stromversorgung

Wie ist der Meinungsstand der Juristen hierzu?

Black:
Handelt es sich bei dem dort betroffenen Versorger denn um einen reinen Lieferanten ohne Netzbetrieb bzw. mit rechtlich entflochtenem Netzbetrieb?

Bei einem Versorger i.S.d. § 7 Abs. 2 EnWG tritt das Problem nämlich nicht auf.

Netznutzer:
Das Wort Netzbetreiber muss künftig durch das Wort Messstellenbetreiber ersetzt werden. Hat der MSB gewechselt, so kann nicht mehr der Netzbetreiber (wg. Zahlungsrückständen bei einem Vertrieb) sperren. Die Materie wird durch WiM nicht einfacher.

Gruß

NN

Black:

--- Zitat ---Original von Netznutzer
Das Wort Netzbetreiber muss künftig durch das Wort Messstellenbetreiber ersetzt werden. Hat der MSB gewechselt, so kann nicht mehr der Netzbetreiber (wg. Zahlungsrückständen bei einem Vertrieb) sperren.
--- Ende Zitat ---

Warum das denn? Weder muss eine Sperrung zwingend am Zähler vorgenommen werden, noch setzt ein Wechsel des Messstellenbetreibers zwingend voraus, dass das Eigentum am Zähler auf den neuen Messstellenbetreiber übergeht.

RR-E-ft:
@Black

Laut Tatbetand der Entscheidung des LG Duisburg hat ein Versorger seinen Kunden verklagt und dabei beantragt, dass dieser einem Mitarbeiter eines - vom Kläger verschiedenen Netzbetreibers - den Zutritt zum Zwecke der Versorgungseinstellung zu gewähren habe.

Für die Versorgungseinstellung muss ja auch nicht immer der Zähler ausgebaut werden, es genügt, diesen stillzulegen und zu verplomben.

Fakt ist, dass der Versorger das für die Versorgungseinstellung notwendige Zutrittsrecht nach Entflechtung nicht hat, ein Zutrittsrecht nur für Netzbetreiber ggf. Messstellenbetreiber besteht.

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