Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?

<< < (21/30) > >>

RR-E-ft:
@Black

Das Zutrittsrecht des Grundversorgers wurde von mir umfassend erläutert, ebenso dass der Grundversorger im Verhältnis zum Kunden nicht erzwingen kann, dass der Netzbetreiber einem Auftrag des Grundversorgers entsprechend gem. NAV die Versorgung unterbricht.

Ein vom Grundversorger gegen den Kunden erstrittener Titel kann deshalb zur Erzwingung nicht taugen.

Sie sagen nun zutreffend selbst, dass der Netzbetreiber gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer selbst auf Zutritt klagen kann.

Woraus soll sich ergeben, dass der Grundversorger dieses allein dem Netzbetreiber zustehende Recht (für den Grundversorger deshalb fremde Recht) aufgreift und gerichtlich durchzusetzen versucht, insbesondere wenn daran schon kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil sich aus dem erstrittenen Titel ein entsprechendes Handeln des Netzbetreibers gar nicht erzwingen lässt.

Das Zutrittsrecht des Netzbetreibers ist für den Grundversorger ein fremdes Recht, dessen Ausübung und gerichtliche Durchsetzung allein zur Disposition des Netzbetreibers steht!

Sonst wäre es möglich, dass sowohl der Grundversorger als auch der Netzbetreiber selbst parallel das Zutrittsrecht des Netzbetreibers gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer erstreiten.

Das muss aber ausgeschlossen sein. Dabei könnte es schließlich zu divergierenden Entscheidungen kommen. Der Klage des Grundversorgers könnte statt gegeben werden, im Parallelverfahren die Klage des Netzbetreibers jedoch abgewiesen werden. Was denn dann? Dann darf der Netzbetreiber nicht sperren. Er muss die Verweigerung des Zutrittsrechts akzeptieren, weil das Gericht rechtskräftig so darüber entschieden hat.

Wenn der Netzbetreiber sein ausschließlich ihm zustehendes Zutrittsrecht gegenüber dem Anschlussnehmer/ Anschlussnehmer ausüben und bei Verweigerung gerichtlich durchsetzen wollte, würde er selbst deshalb Klage erheben.  

Allein daran, dass der Netzbetreiber gegenüber Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer sein Zutrittsrecht nicht ausübt und bei Verweigerung nicht gerichtlich durchsetzt, ist ersichtlich, dass er daran selbst kein Interesse hat und zeigt, er sich vielmehr aufgrund eigener Disposition dem Risiko einer gegen ihn gerichteten Klage des Grundversorgers aussetzt.

Wenn sich aber der Netzbetreiber aufgrund eigener Disposition dafür entschieden hat, gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer sein Zutrittsrecht nicht auszuüben und bei Verweigerung gerichtlich durchzuseten, ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Grundversorger noch an einem entsprechenden Titel gegen den Kunden haben sollte.

Die Versorgungsunterbrechung kann er dann auf diesem Wege schon deshalb nicht erreichen, weil der Netzbetreiber nicht mitwirkt.

Dem Grundversorger verbleibt dann nur, gegen den Netzbetreiber zu klagen. An diesem Verfahren wiederum ist der Kunde nicht beteiligt.

Wenn es Streit zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer/Anschlussnutzer über das Zutrittsrecht aus §§ 24, 21 NAV gibt, kann der Anschlussnehmer schließlich auch nur aktiv gegen den Netzbetreiber gerichtlich vorgehen. Nicht nur der Netzbetreiber kann im Streitfalle gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer klagen, sondern auch umgekehrt der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gegen den Netzbetreiber, um den Streit hierüber gerichtlich entscheiden zu lassen.

Wenn also der Grundversorger den Kunden auf Zutritt verklagt, ist nicht ausgeschlossen, dass der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer zugleich den Netzbetreiber zB. mit einer negativen Feststellungklage verklagt.
Und auch dann könnte es zu divergierenden Entscheidungen kommen.

Der Anschlussnutzer/ Anschlussnehmer könnte mit der negativen Feststellungsklage oder Unterlassungsklage obsiegen, dass der Netzbetreiber zur Versorgungsunterbrechung ihm gegenüber nicht berechtigt ist und eine solche zu unterlassen hat.

Möglicherweise verzichtete der Netzbetreiber in Ansehung gerade eines solchen Prozessrisikos darauf, sein Zutrittsrecht gegenüber dem Anschlussnhmer/ Anschlussnutzer geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen.

Auch dabei zeigt sich, dass der Grundversorger aus einem Titel gegen den Kunden auf Zutritt nichts erreichen kann.
Denn der Netzbetreiber wäre jedenfalls an die ihn betreffende rechtskräftige Gerichtsentscheidung gebunden.

Wie der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer eine solche gegen den Netzbetreiber zwangsweise vollstrecken könnte, ist ja bekannt.

Die Voraussetzungen einer Prozessstandschaft des Grundversorgers für den Netzbetreiber hinsichtlich eines für den Grundversorger fremden Zutrittsrechts des Netzbetreibers liegen schon nicht vor.

Prozessstandschaft ist aus guten Gründen nur in engen Grenzen zulässig.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das Zutrittsrecht des Netzbetreibers ist für den Grundversorger ein fremdes Recht, dessen Ausübung und gerichtliche Durchsetzung allein zur Disposition des Netzbetreibers steht!

Sonst wäre es möglich, dass sowohl der Grundversorger als auch der Netzbetreiber selbst parallel das Zutrittsrecht des Netzbetreibers gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer erstreiten.

Das muss aber ausgeschlossen sein. Dabei könnte es schließlich zu divergierenden Entscheidungen kommen. Der Klage des Grundversorgers könnte statt gegeben werden, im Parallelverfahren die Klage des Netzbetreibers jedoch abgewiesen werden. Was denn dann? Dann darf der Netzbetreiber nicht sperren. Er muss die Verweigerung des Zutrittsrechts akzeptieren, weil das Gericht rechtskräftig so darüber entschieden hat.
--- Ende Zitat ---

Die Frage ist ja, ob es sich beim Zutrittsrecht zur Sperrung tatsächlich um ein fremdes Recht für den Grundversorger handelt.

Ich tendiere dazu es als eigenes Recht des GV anzusehen, das darauf gerichtet ist seinem Beauftragten Zutritt zu gewähren.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black

Die Frage ist ja, ob es sich beim Zutrittsrecht zur Sperrung tatsächlich um ein fremdes Recht für den Grundversorger handelt.

Ich tendiere dazu es als eigenes Recht des GV anzusehen, das darauf gerichtet ist seinem Beauftragten Zutritt zu gewähren.
--- Ende Zitat ---


@Black

Sie kommen um das Problem nicht herum, dass der Grundversorger aus dem erstrittenen Titel die Versorgungsunterbrechung ohne Mitwirkung des Netzbetreibers gar nicht ohne verbotene Eigenmacht bewirken kann.

Der Gesetzgeber hat das Zutrittsrecht des Grundversorgers gegenüber dem Kunden in § 9 GVV ausschließlich und abschließend geregelt undzwar ganz bewusst unter Verkürzung gegenüber den noch aus § 16 AVBV sich ergebenden Zutrittsrechten des Versorgers.

Das Recht zur Unterbrechung der Anschlussnutzung  durch den Netzbetreiber aus §§ 24, 21 NAV ist für den Grundversorger eindeutig ein fremdes Recht. \"Der Netzbetreiber ist berechtigt...\" sagt das Gesetz.
§ 24 Abs. 3 NAV sagt nicht, dass der Grundversorger entsprechend berechtigt sei.

Vom Grundversorger ist dort schon keine Rede, sondern nur allgemein vom Lieferanten des Anschlussnutzers.
Die Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers ist (unter anderem)  gem. § 24 Abs. 3 NAV lediglich Tatbestandsvoraussetzung für das ausschließliche  Recht des Netzbetreibers, die Anschlussnutzung zu unterbrechen.

Das Zutrittsrecht des § 21 NAV schließlich berechtigt ausschließlich und abschließend den Netzbetreiber oder den Messtellenbetreiber nicht aber einen Lieferanten im allgemeinen und auch nicht im besonderen den Grundversorger.

Netzbetreiber bzw. Messtellenbetreiber können jemanden beauftragen, dem sodann vom Anschlussnutzer der Zutritt zu gewähren ist, sie müssen es aber nicht.

Es muss jedenfalls eine Beauftragung durch den Netzbetreiber oder Messtellenbetreiber vorliegen.

Der Grundversorger kann diese Beauftragung durch den Netzbetreiber nicht dadurch ersetzen, dass er seinerseits den Netzbetreiber beauftragt hatte....

Wie gesagt, das Zutrittsrecht gem. § 21 NAV wie auch das Recht zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gem. § 24 Abs. 3 NAV stehen zur ausschließlichen Disposition des Netzbetreibers (bzw. Messstellenbetreibers).

Black:
Der Grundversorger stützt sein Recht ja nicht auf die NAV, sondern auf § 19 GVV. Und dort steht eben:

\"Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen\"

Der Grundversorger hat aus § 9 GVV das Recht eigenen Zutritt verlangen zu können. Aus § 19 GVV hat der GVV zusätzlich das Recht fremden Zutritt verlangen zu können.

Ich verstehe nicht, warum Sie die rechtliche Konstruktion aus einem Vertrag (die GVV ist Vertragsbestandteil) eine Leistung (Zutritt) an einen Dritten verlangen zu können so ungewöhnlich finden.

RR-E-ft:
Na schau mal an \"durch den Netzbetreiber...zu lassen\".

Dass dem Netzbetreiber bzw. Messtellenbetreiber ausschließlich die Rechte aus §§ 24 Abs. 3, 21 NAV zustehen und zu deren ausschließlicher Disposition stehen, wurde ja bereits ausgeführt, ebenso wie diese selbst diese Rechte ausüben und bei Verweigerung gerichtlich durchsetzen können, wenn sie denn wollen.

Der Kunde ist zB. auch berechtigt, die Messeinrichtung durch die Eichbehörde oder eine zugelassene Prüfstelle überprüfen zu lassen.
Für die Befundprüfung bestehen einschlägige Regelwerke.

Das bedeutet ja auch nicht, dass der handwerklich geschickte und technisch versierte Kunde die Messeinrichtung eigenmächtig seiner eigenen Befundprüfung unterziehen darf.
Darüber zumindest  sollte noch Einigkeit bestehen.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln