Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
tangocharly:
--- Zitat ---@RR-E-ft
In diesem Fall wird dann wohl erfolgreich Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO erhoben werden....
--- Ende Zitat ---
.... stimmt auch ;)
jofri46:
Der Grundversorger erwirkt ein Urteil auf der Grundlage des § 19 GVV lässt sich auf einer Urteilsausfertigung die Vollstreckungsklausel gem. § 750 ZPO erteilen und beauftragt damit den Gerichtsvollzieher. Dieser erscheint beim Schuldner und hat im Schlepptau seine Erfüllungsgehilfen: einen Mitarbeiter des Lieferanten, einen Mitarbeiter des Netzbetreibers, ggf. einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss gem. § 13 GG, Polizeibeamte und den Mitarbeiter eines Schlüsseldienstes zur ggf. gewaltsamen Öffnung.
Aus meiner Sicht spricht da vollstreckungsrechtlich nichts dagegen.
Im Übrigen erscheint mir eine Verweigerungshaltung des Netzbetreibers praxisfern. In meinem Versorgungsland und sicher auch anderswo sind Grundversorger und Netzbetreiber verschwisterte GmbHs, d. h. Töchter der Muttergesellschaft, die vormals alles in einer Hand hatte.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von jofri46
Der Grundversorger erwirkt ein Urteil auf der Grundlage des § 19 GVV lässt sich auf einer Urteilsausfertigung die Vollstreckungsklausel gem. § 750 ZPO erteilen und beauftragt damit den Gerichtsvollzieher. Dieser erscheint beim Schuldner und hat im Schlepptau seine Erfüllungsgehilfen: einen Mitarbeiter des Lieferanten, einen Mitarbeiter des Netzbetreibers, ggf. einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss gem. § 13 GG, Polizeibeamte und den Mitarbeiter eines Schlüsseldienstes zur ggf. gewaltsamen Öffnung.
Aus meiner Sicht spricht da vollstreckungsrechtlich nichts dagegen.
Im Übrigen erscheint mir eine Verweigerungshaltung des Netzbetreibers praxisfern. In meinem Versorgungsland und sicher auch anderswo sind Grundversorger und Netzbetreiber verschwisterte GmbHs, d. h. Töchter der Muttergesellschaft, die vormals alles in einer Hand hatte.
--- Ende Zitat ---
@jofri46
So geht das gerade nicht.
Weder ein Mitarbeiter des Lieferanten, erst recht nicht ein Mitarbeiter des Netzbetreibers sind Erfüllungsgehilfen des Gerichtsvollziehers.
Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein vollstreckbarer Titel mit Klausel und Zustellung und natürlich ein Vollstreckungsauftrag des Gläubigers, zB. an den Gerichtsvollzieher.
Black meint ja, man solle gar nicht über den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan, sondern über das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung betreiben.
Auch der Gerichtsvollszieher prüft nach § 750 ZPO, welchen tenorierten Anspruch der Vollstreckungsgläubiger gegen den Vollstreckungsschuldner überhaupt hat...
Black meint, der Lieferant habe einen titulierten Duldungsanspruch, den man allenfalls in Ausnahmefällen über den Gerichtsvollzieher vollstrecken könne.
Leider fehlen bisher seine Erörterungen dazu, wie sich die Zwangsvollstreckung nach seiner Vorstellung überhaupt gestalten soll.
Für die rechtliche Beurteilung gem. § 750 ZPO kommt es auf eine Verweigerungshaltung des Netzbetreibers überhaupt nicht an.
Es kommt nur darauf an, dass jedenfalls ohne Mitwirkung des Netzbetreibers, der selbst aber weder Gläubiger noch Schuldner des zu vollstreckenden Titels ist, keinerlei Vollstreckungsbeginn möglich ist.
Der Lieferant kann aus dem erstrittenen Titel allein nichts gerichtlich durchsetzen.
Es kann auch nicht darauf ankommen, ob Grundversorger und Netzbetreiber verwandt oder verschwägert sind.
Schließlich muss der Netzbetreibr alle Lieferanten diskriminierungsfrei gleichbehandeln.
Imagine:
Teldafax klagt wie im Fall LG Kassel.
Und was soll Teldafax dann mit dem entsprechenden Titel anfangen?
Im Zweifel kann Teldafax einen solchen Titel dem eigenen Anwalt wohl nur um die Ohren hauen.
Mit einem solchen Titel in der Hand ist für den Lieferanten nichts erreicht und nichts erreichbar.
Er schafft eben keinerlei vollstreckbare Handhabe für den Lieferanten.
RR-E-ft:
Was auch gegen die Zulässigkeit einer enstprechenden Klage des Lieferanten spricht:
Wenn der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer dem Netzbetreiber dessen Zutrittsrecht gem. §§ 24, 21 NAV verweigert, kann der Netzbetreiber deshalb gegen ihn klagen.
Der Netzbetreiber hat deshalb zweifelsfrei ein Rechtschutzbedürfnis.
Dieser Klage ließe sich nicht entgegenhalten, dass man bereits vom Lieferanten entsprechend verklagt wurde. Denn beide Klagen betreffen unterschiedliche Parteien, mithin wohl keine doppelte Rechtshängigkeit.
Es ist doch aber dem Zutrittsverweigerer wohl nicht zumutbar, doppelt gerichtlich in Anspruch genommen zu werden.
Wie soll denn aber ausgeschlossen sein, dass neben dem Lieferanten auch noch der Netzbetreiber wegen des verweigerten Zutritts zum Zwecke der Zählersperrung/ des Zählerausbaus klagt?
Wenn aber der Netzbetreiber für eine entsprechende Klage zweifelsfrei ein Rechtsschutzbedürfnis hat, warum soll dann der Lieferant daneben auch noch ein Rechtschutzbedürfnis daran haben können?
Nochmals:
Wenn der Kunde gegenüber dem Lieferanten Zahlungsverpflichtungen verletzt, steht dem Lieferanten gegenüber dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zu und er kann deshalb den Netzbetreiber mit der Sperrung/ Ausbau des Zählers beauftragen.
Ob der Netzbetreiber entsprechend des Auftrages des Lieferanten den Zähler ausbaut und sperrt, muss dem Netzbetreiber überlassen bleiben.
Wenn der Netzbetreiber dabei seinerseits gegenüber dem Lieferanten Vertragspflichten verletzt, sind die rechtlichen Interessen des Lieferanten bereits dadurch hinreichend geschützt, dass der Lieferant seinerseits deshalb den Netzbetreiber verklagen und auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.
Warum soll dann der Lieferant wegen der Zählersperrung noch einen weiteren klagbaren Anspruch gegen den Kunden nötig haben?
Ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht ersichtlich.
Was Morell zur Rechte- und Pflichtenlage des Grundversorgers schreibt, ist m. E. nicht nachvollziehbar.
Auch die Auffassung des LG Kassel wonach § 19 GVV dazu führt, dass das Zutrittsrecht des Netzbetreibers aus § 21 NAV auf den Grundversorger übergeht, ist nicht nachvollziehbar. Hätte der Gesetzgeber entsprechendes gewollt, hätte er dieses Zutrittsrecht nicht in § 21 NAV für den Netzbetreiber verortet, sondern in der GVV für den Grundversorger.
Der Gesetzgeber hat aber in § 9 GVV das Zutrittsrecht des Grundversorgers gegenüber der Vorgängerregelung des § 16 AVBV sogar unmissverständlich eingeschränkt.
jofri46:
RR-E-ft
Ich unterstelle, dass der tenorierte Anspruch so formuliert ist, dass der Strombezug an der Messeinrichtung in der Wohnung des Schuldners durch eine technische Maßnahme unterbrochen werden kann (sonst hätte der Anwalt des Lieferanten bei Formulierung des Klageantrages seine Pflichten nicht erfüllt).
Vollstreckbarer Titel mit Klausel und Zustellung versteht sich von selbst. Das prüft der Gerichtsvollzieher vor Vollstreckungsbeginn.
Die Einschaltung des Gerichtsvollziehers ist m. E. erforderlich, weil eine Vollstreckungshandlung vor Ort in der Wohnung des Schuldners durchgeführt werden soll.
Die in einem solchen Fall im Zuge der Vollstreckung erforderliche technische Maßnahme führt der Gerichtsvollzieher aber nicht selbst aus. Kann er auch nicht. Er hat dafür Erfüllungsgehilfen. Aus der Praxis durchaus vergleichbarer Fälle (Ausbau und Wegnahme von beim Schuldner fest installiertem technischem Gerät) weiss ich, dass der Gerichtsvollzieher dafür den Gläubiger auffordert, zum Vollstreckungstermin und -ort Mitarbeiter bereitzustellen. Warum sollte das nicht auch ein Mitarbeiter des Netzbetreibers sein dürfen?
Die Frage wäre allenfalls, wie die Vollstreckungshandlung (deren Voraussetzungen wie oben beschrieben vorliegen, sei unterstellt) technisch durchgeführt werden soll, wenn der Netzbetreiber seine Mitwirkung verweigert, weil er für die vor Ort durchzuführende Vollstreckungsmaßnahme keinen Mitarbeiter abstellt. Hier bin ich nach wie vor der Auffassung, dass sich der Gerichtsvollzieher auch einer anderen Person als \"Erfüllungsgehilfen\" bedienen kann.
Eine andere Frage wäre dann, ob sich der Schuldner gegen die solchermaßen durchgeführte Zwangsvollstreckung mit einer Vollsteckungsgegenklage erfolgreich wehren könnte. Ich meine nein, denn der Anspruch auf Unterbrechung der Stromversorgung und die dazu erforderlichen Maßnahmen (Duldung, Zutritt etc.) sind im Urteil mit Rechtskraftvermerk und Vollstreckungsklausel festgestellt.
Es wäre dann Sache des Netzbetreibers, wenn er es denn wollte, sich mit dem Lieferanten (Gläubiger) auseinander zu setzen, weil in dessen (Vollstreckungs-)Auftrag in sein (Netz-)Eigentum eingegriffen wurde. Dann aber müsste er mit Gegenansprüchen (Schadensersatz) des Lieferanten rechnen. Also wird er das wohl bleiben lassen.
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