Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
RR-E-ft:
@Black
Sie sagen selbst vollkommen zutreffend, der Netzbetreiber könne den Zähler weder ausbauen noch sperren, wenn ihm dessen entsprechendes Zutrittsrecht verweigert wird.
Sie meinen, dem Netzbetreiber sei dann Zählersperrung bzw. -ausbau (objektiv?) unmöglich.
Ich sage:
Dann muss der Netzbetreiber (bei Meidung verbotener Eigenmacht) sein entsprechendes Zutrittsrecht gerichtlich durchsetzen, wenn der Zähler ausgebaut oder gesperrt werden soll.
Das ist dem Netzbetreiber jedenfalls nicht objektiv unmöglich.
Wenn der Netzbetreiber sein entsprechendes Zutrittsrecht nicht gerichtlich durchsetzt, wird sich daran auf Dauer auch nichts ändern.
Sperrung und Ausbau des Zählers sind dem Netzbetreiber sonst weiterhin nicht möglich.
Ein vom Lieferanten erstrittener Titel hilft dem Netzbetreiber gegenüber dem vom Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer verweigerten Zutritt überhaupt nicht weiter.
Denn der Netzbetreiber hält schon nichts gegenüber dem Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gerichtlich Durchsetzbares in der Hand (Titel, Klausel, Zustellung).
Kann der Lieferant etwas ohne Mitwirkung des Netzbetreibers hinsichtlich Zählersperrung bzw.- ausbau gerichtlich durchsetzen?
Nein kann er auch nicht. Er mag zwar einen Titel erstritten haben.
Aber der hilft ihm ersichtlich allein gar nicht weiter, weil er allein mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 750 ZPO keinerlei Vollstreckung beginnen kann.
Das können Sie nun wieder als persönliche Meinungsmache abtun oder auch nicht.
Zumeist hilft ein Blick ins Gesetz weiter.
Fündig werden sollte man insoweit bei § 750 ZPO.
Hat denn die Entscheidung LG Kassel, 10.05.2007, 1 S 430/06; RdE 2008, S. 257 dem dortigen Kläger überhaupt weitergeholfen, wenn der Zutritt weiter verweigert wurde?
War dort überhaupt etwas gerichtlich durchsetzbar?
Wenn nicht: Was findet man dann an einer solchen Entscheidung?
Nochmals:
Es steht Ihnen frei, mich innerhalb einer juristischen Diskussion vom Gegenteil zu überzeugen.
tangocharly:
--- Zitat ---Denn der Netzbetreiber hält schon nichts gegenüber dem Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gerichtlich Durchsetzbares in der Hand (Titel, Klausel, Zustellung).
--- Ende Zitat ---
Na da wird doch wohl bei den üblichen \"Tochter-Mutter-Verhältnissen\" möglich sein, durch Rechtsgeschäft die Voraussetzungen für eine Titelumschreibung (§ 727 ZPO) zu schaffen - und ab geht die Post.
Übrigens: schon mal darüber nachgedacht, welchen Informationswert diese Diskussion für die übrigen, nichtjuristischen Forenteilnehmer hat ?
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von tangocharly
--- Zitat ---Denn der Netzbetreiber hält schon nichts gegenüber dem Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gerichtlich Durchsetzbares in der Hand (Titel, Klausel, Zustellung).
--- Ende Zitat ---
Na da wird doch wohl bei den üblichen \"Tochter-Mutter-Verhältnissen\" möglich sein, durch Rechtsgeschäft die Voraussetzungen für eine Titelumschreibung (§ 727 ZPO) zu schaffen - und ab geht die Post.
Übrigens: schon mal darüber nachgedacht, welchen Informationswert diese Diskussion für die übrigen, nichtjuristischen Forenteilnehmer hat ?
--- Ende Zitat ---
@tangocharly
Schon im ersten Beitrag wurde deutlich gemacht, dass es sich um eine juristische Diskussion handeln soll.
Für Nichtjuristen ist das Thema wohl nicht zu durchsteigen, weil es um tiefstes Prozessrecht geht:
Wenn der klagende Lieferant wie im Falle des LG Kassel.... eine vom Netzbetreiber verschiedene juristische Person ist, kommt auch eine Titelumschreibung gem. § 727 ZPO regelmäßig nicht in Betracht.
Dafür müsste der eine (irgendwie) nachträglich, nämlich nach erfolgter Titulierung Rechtsnachfolger des anderen werden.
Der Lieferant hat jedoch im Zeitpunkt seiner Zutritts- oder Duldungsklage noch nicht einmal einen Zutrittsrecht hinsichtlich Sperrung oder Ausbau des Zählers, kann ein solches deshalb auch nicht etwa nachträglich wirksam an den Netzbetreiber abtreten. Der Netzbetreiber hingegen hat das Zutrittsrecht gem. §§ 24, 21 NAV ja von Anfang an selbst inne. Er hat es also schon, setzt es jedoch nicht gerichtlich durch.
Denkbar wäre wohl allenfalls, dass der Netzbetreiber wegen seines Zutrittsrechts selbst klagt und nachträglich sein entsprechendes Recht (für immer und ewig?) an den Lieferanten abtritt und dieser sich dann den vom Netzbetreiber erstrittenen Titel hiernach auf sich umschreiben lässt, um danach ohne Mitwirkung des Netzbetreibers zu vollstrecken.
Das ist aber tückisch. Wenn der Anschlussnutzer den Lieferanten wechselt, hat der Netzbetreiber sein Zutrittsrecht gem. §§ 24, 21 NAV an den früheren Lieferanten auf Dauer abgetreten.
Wird dann bei dem neuen Lieferanten nicht gezahlt, kann der Netzbetreiber seine Vertragspflicht auf Zählersperrung diesem gegenüber nicht erfüllen, weil er sein Zutrittsrecht ja an den früheren Lieferanten veräußert hat. Eine Abtretung des Zutrittsrechts des Netzbetreibers an einen Lieferanten wird deshalb nicht funktionieren können.
Aus selben Grunde wird auch nicht in Betracht kommen, dass der Netzbetreiber vor Klageerhebung durch den Lieferanten sein Zutrittsrecht gem. §§ 24, 21 NAV an diesen abtritt.
Denn der Netzbetreiber müsste sein Zutrittsrecht dann diskriminierungsfrei an sämtliche Lieferanten ebenso abtreten, was jedoch in jedem Fall eines Lieferantenwechsels - wie aufgezeigt - Probleme bereiten wird.
Der Netzbetreiber hat zudem keinerlei Interesse daran, dass ein Lieferant ohne seine Mitwirkung einen Zähler sperrt oder ausbaut.
Nach alldem wird es dabei zu verbleiben haben, dass der Netzbetreiber den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer wegen eines verweigerten Zutrittsrechts gem. §§ 24, 21 NAV verklagen muss, um Sperrung bzw. Ausbau eines Zählers selbst gerichtlich durchzusetzen.
tangocharly:
--- Zitat ---@RR-E-ft
Wenn der klagende Lieferant wie im Falle des LG Kassel.... eine vom Netzbetreiber verschiedene juristische Person ist, kommt auch eine Titelumschreibung gem. § 727 ZPO regelmäßig nicht in Betracht. Dafür müsste der eine (irgendwie) nachträglich, nämlich nach erfolgter Titulierung Rechtsnachfolger des anderen werden. Der Lieferant hat jedoch im Zeitpunkt seiner Zutritts- oder Duldungsklage noch nicht einmal einen Zutrittsrecht hinsichtlich Sperrung oder Ausbau des Zählers, kann ein solches deshalb auch nicht etwa nachträglich wirksam an den Netzbetreiber abtreten.
--- Ende Zitat ---
Irgendwie - so mein Eindruck - ist da etwas in der Prozess- und in der Vollstreckungsebene durcheinander geraten.
Während es in der Prozessebene tatsächlich um die Rechtsinhaberschaft geht, geht es in der Vollstreckungsebene um die Titelinhaberschaft.
In der Prozessebene spielt aber der § 750 ZPO keine Rolle.
Sollte aber - in dem denkbar unwahrscheinlichen Fall - der Lieferant trotz fehlender Aktivlegitimation einen rechtskräftigen Titel erlangt haben, dann kann er, wenn sein Interesse an einer Sperrung fehlt (warum auch), den im Titel dokumentierten Anspruch an den NB abtreten und der wiederum - als Rechtsnachfolger - könnte gem. § 727 ZPO vorgehen.
Dass es sich dabei um zwei völlig differente Rechtspersönlichkeiten handelt, ist dabei sogar geradewegs Fallimmanent.
Auf Gläubigerseite ist dies kein Problem, es sei denn Abtretungsverbote. Auf Schuldnerseite stünde da schon - wegen § 325 ZPO - ein Problem auf.
RR-E-ft:
@tangocharly
Stimmt.
Ein titulierter Anspruch kann nachträglich abgetreten werden und dann könnte wegen einer Rechtsnachfolge eine Titelumschreibung gem. § 727 ZPO erfolgen.
Vollstrecken könnte aber auch dann der Lieferant selbst gar nichts, sondern allenfalls der Netzbetreiber nach Abtretung und Titelumschreibung auf diesen.
Ohne Mitwirkung des Netzbetreibers geht auch dabei nichts.
Selbst wenn der Netzbetreiber sich den titulierten Anspruch abtreten und den Titel sodann umschreiben lässt, ist für den Lieferanten nicht sichergestellt, dass der Netzbetreiber dann auch aus diesem dann auf den Netzbetreiber umgeschriebenen Titel tatsächlich vorgeht und diesen gerichtlich durchsetzt.
Durch Abtretung des titulierten Anspruchs und Titelumschreibung auf den Netzbetreiber liegen allenfalls die Voraussetzungen dafür vor, dass der Netzbetreiber seinen Zutrittsanspruch für Zählersperrung und -ausbau gerichtlich durchsetzen kann.
Ob er es tut, steht wieder auf einem anderen Blatt.
Für den Lieferanten ist dies ungewiss.
Für ihn ist deshalb eigentlich gar nichts erreicht.
Der Lieferant hat danach erst recht nichts gerichtlich Durchsetzbares mehr in der Hand.
Stellt sich die Frage, warum der Lieferant dann überhaupt selbst auf eigene Kosten und eigenes Risiko auf Zutritt/ Duldung von Zählersperrung/ Zählerausbau klagen sollte.
Ein Rechtschutzbedürfnis des Lieferanten hieran ist jedenfalls schwer auszumachen.
Zudem ist dieses Verfahren gegenüber der originären Zutrittsklage des Netzbetreibers umständlich und deshalb auch mehrfach fehleranfällig.
Das Klauselverfahren benötigt selbst Zeit und birgt Tücken.
Möglicherweise bedarf es einer Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gem. § 731 ZPO.
Klauselerinnerung gem. § 732 ZPO möglich.
Klage gegen Vollstreckungsklausel gem. § 768 ZPO kommt in Betracht.
Der praktische Wert wird sich jedenfalls oft in Grenzen halten.
Das Verfahren bis zur Titulierung und Titelumschreibung und sodann bis zu einem Vollstreckungsbeginn wird wohl in der Praxis hinreichend lang währen, dass der Kunde zwischenzeitlich flugs seinen Lieferanten wechselt.
In diesem Fall wird dann wohl erfolgreich Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO erhoben werden....
Außer Spesen nichts gewesen?
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