Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?

<< < (17/30) > >>

RR-E-ft:
@Black

Sie wollten ja die Frage nach der vollstreckungsrechtlichen Durchsetzbarkeit eines vom Lieferanten erstrittenen Titels ohne Mitwirkung des Netzbetreibers  mit Rücksicht auf § 750 ZPO und die Notwendigkeit von Titel und Klausel als Vollstreckungsvoraussetzungen beantworten.

Dazu kommt von Ihnen jedoch nichts.

Statt dessen lenken Sie damit ab, dass es im Erkenntnisverfahren eine Entscheidung eines Landgerichts (veröffentlicht in RdE) gegeben habe, welche die Klage für zulässig erklärte.

Dass der so erstrittene Titel vollstreckungsrechtlich ohne Mitwirkung des Netzbetreibers durchgesetzt werden konnte, behaupten Sie noch nicht einmal.

Ein Titel, der vollstreckungsrechtlich nicht durchsetzbar ist, mag allenfalls als Wandschmuck wertvoll erscheinen.

Die Kommentierung von Morell ist wie immer interessengeleitet, lässt die Frage der Notwendigkeit der vollstreckungsrechtlichen Durchsetzbarkeit vollkommen außen vor. Es ist nicht ersichtlich, wie Kollege Morell darauf kommen will, dass mit einem solchen Titel die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gem. § 750 ZPO vorliegen sollen.



--- Zitat ---Original von Black

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Na dann sagen Sie uns bitte, was überhaupt bei der Zwangsvollstreckung aus \"Ihrem\" Titel losgehen soll, wenn der Netzbetreiber nicht mitwirkt.

Ich meine, dann geht jedenfalls gar nichts los.
Außer Spesen nichts gewesen.
--- Ende Zitat ---

Dann lassen wir uns mal zu diesem interessanten Problem kommen. Ich werde das auch gerne erläutern.
--- Ende Zitat ---

Na dann nun mal los! Bitte bringen Sie Ihre Erläuterungen an.

Bitte kommen Sie ohne weitere Umschweife auf den entscheidenden Punkt.

RR-E-ft:
@Black

Nicht zum Thema gehörend und deshalb nur am Rande:

Ich habe mich mit meiner Meinung bereits 2004 der öffentlichen Diskussion gestellt. Und schon zu jener Zeit habe ich nicht die Auffassung vertreten, dass bei Energiepreiserhöhungen durch den Versorger eine Billigkeitskontrolle jedenfalls zu erfolgen habe.

Anfang November 2004 war ich zB. bei der EWE in Westerstede und habe an einer im NordwestRadio live übertragenen Diskussion teilgenommen und dabei auch Dr. Brinker deutlich erklärt, dass eine Billigkeitskontrolle bei Erhöhung der Allgemeinen Tarife zu erfolgen habe, es jedoch oftmals bereits an einem Preisänderungsrecht für den Energieversorger fehle, wenn es sich nicht um Allgemeine Tarife handelt.
Dr. Brinker tat dies öffentlich als \"Quatsch\" ab.

Bezeugen können das
Dr. Werner Brinker, Oldenburg,
Prof. Wolfgang Pfaffenberger (Bremen),
Imgard Czarnecki (VZ Bremen).

Zudem gibt es die Mitschnitte der Sendung.

Da ging es auch schon nicht um Meinungsmache in eigener Sache, wie sich in der Entscheidung des BGH vom 13.06.07 VIII ZR 36/06 und  in der Entscheidung des BGH vom 14.07.10 VIII ZR 246/08 zeigte.

Eine Änderung der Rechtsprechung bedeutet nicht die Änderung der Rechtslage. Die objektive Rechtslage ändert nur der Gesetzgeber.
Die Gerichte erkennen die vom Gesetzgeber vorgegebene objektive Rechtslage mehr oder minder zutreffend.

Wer eine juristische Ausbildung erfolgreich absolviert hat, kann die objektive Rechtslage auch selbst erkennen.

Zurück zum eigentlichen Thema:

Zu erkennen gilt es vorliegend, ob die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus einem vom Lieferanten erstrittenen Titel gem. § 750 ZPO überhaupt vorliegen können.

Liegen sie nicht vor, ist der erstrittene Titel gerichtlich nicht durchsetzbar und hat keinen Wert.

Ist er aber wertlos, bestand von Anfang an regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines des solchen Titels.

Die Rechtsanwaltschaft ist gehalten, die Gerichte in der Rechtsfindung zu unterstützen, wozu auch zählt, keine Anträge anzubringen, für die kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Dass eine entsprechende Verpflichtung auch gegenüber den Mandanten besteht, versteht sich von selbst. Denn kein Mandant hat Interesse an einem Titel, der sich schlussendlich nicht gerichtlich durchsetzen lässt.

RR-E-ft:
@Black

Egal, welche Antragstellung (Zutritt/ Duldung) Sie einem Lieferanten empfehlen, so kann wohl weder dieser noch der Netzbetreiber aus einem solchen Titel den Zählerausbau oder die Zählersperrung gerichtlich durchsetzen, weil es jeweils an den Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung gem. § 750 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) fehlt.

Das sollte sich wohl spätestens dann bemerkbar machen, wenn Sie versuchen, die Zwangsvollstreckung aus einem solchen Titel zu beginnen.

Was machen Sie in einem solchen Fall  mit einem solchen Titel?
Wofür taugt er? Was macht ihn wertvoll?

Und was erzählen Sie dabei demjenigen, für den Sie auf vorherige Empfehlung einen solchen Titel erstritten hatten?


--- Zitat ---Original von Black
In der Rechtspraxis besteht natürlich kein Zweifel, dass der GV unter Berufung auf § 19 GVV selbst erfolgreich gegen den Kunden auf Zutritt klagen kann und dies nicht nur dem Netzbetreiber vorbehalten ist (LG Kassel, 10.05.2007, 1 S 430/06; RdE 2008, S. 257).
--- Ende Zitat ---

Fein. Und der praktische Nutzen daraus?

Welches Bedürfnis und rechtliche Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) soll es rechtfertigen, bei Gerichten den Erlass solcher Titel zu beantragen?!

Fragen über Fragen.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ich habe mich mit meiner Meinung bereits 2004 der öffentlichen Diskussion gestellt. Und schon zu jener Zeit habe ich nicht die Auffassung vertreten, dass bei Energiepreiserhöhungen durch den Versorger eine Billigkeitskontrolle jedenfalls zu erfolgen habe.

Anfang November 2004 war ich zB. bei der EWE in Westerstede und habe an einer im NordwestRadio live übertragenen Diskussion teilgenommen und dabei auch Dr. Brinker deutlich erklärt, dass eine Billigkeitskontrolle bei Erhöhung der Allgemeinen Tarife zu erfolgen habe, es jedoch oftmals bereits an einem Preisänderungsrecht für den Energieversorger fehle, wenn es sich nicht um Allgemeine Tarife handelt.
Dr. Brinker tat dies öffentlich als \"Quatsch\" ab.
--- Ende Zitat ---

Ja, Westerstede ist ein schmuckes Städtchen und EWE hat sich dort einen schönen Sitz gebaut.

Es geht gar nicht darum, ob Sie irgendwan mal eine Mindermeinung vertreten haben, die sich dann im Rahmen der Rechtsprechung zur herrschenden Meinung entwickelt hat oder ob Sie noch immer einer Mindermeinung anhängen, die sich nicht durchgesetzt hat (Preissockel).

Es geht vielmehr darum, wie Sie juristische Diskussionen führen und mit der Existenz von anderen Rechtsmeinungen umgehen bzw. diese schlichtweg leugnen. Es ist Ihnen unbenommen dafür zu werben, dass die eigene Mindermeinung bitteschön zur herrschenden Meinung werden solle. Aber es zeugt von einer gewissen Ignoranz, wenn jahrein jahraus die Grundversorger in der täglichen Praxis kein Problem haben aus § 19 GasGVV den Zutritt zu erstreiten, sich zudem schon mal ein Gericht mit dieser Frage der Legitimation konkret auseinadergesetzt hat und Sie gleichwohl schlichtweg behaupten, dass sei alles gar nicht vollstreckbar und Basta.

Und das ganze noch gegenüber Ihren Lesern hier, denen überwiegend die notwendige juristische Fachkenntnis fehlt das Gewicht Ihrer Aussagen richtig einschätzen zu können.

RR-E-ft:
@Black

Nicht zum Thema gehörend und deshalb nur am Rande:

Der Sitz der EWE ist - soweit mir bekannt - immer noch in Oldenburg.

Ich messe meine Erkenntnis ersichtlich an der objektiven Rechtslage, über welche es verschiedene Auffassungen geben mag.
Ein Schuhkarton voller Entscheidungen überzeugt mich deshalb nicht, auch wenn Sie oben drauf vermerken \"herrschende Meinung\".
Natürlich nehme auch ich eine bisher herrschende Meinung stets zur Kenntnis und setzte mich mit eigenen Argumenten mit dieser immer wieder gern neu auseinander.
Innerhalb einer juristischen Diskussion liefere ich in zuweilen extensiver Weise [so jedenfalls das OLG Stuttgart im Urteil vom 30.12.10 Az. 2 U 94/10, Seite 28] die Argumente.

Zurück zum eigentlichen Thema:

Ich habe doch umfassend begründet, warum ich auch die Entscheidung LG Kassel, 10.05.2007, 1 S 430/06; RdE 2008, S. 257 nicht für überzeugend halte.
Dem Lieferanten fehlt m. E. von Anfang an das notwendige Rechtsschutzbedürfnis an einem solchen Titel.

Nun bringen Sie doch mal frischen Mutes Ihre in Aussicht gestellten Erläuterungen zur gerichtlichen Durchsetzbarkeit ohne Mitwirkung des Netzbetreibers!

Vielleicht können sie mich ja überzeugen.
Bei unseren Lesern, denen überwiegend die notwendige juristische Fachkenntnis (zum Beispiel zu § 750 ZPO) fehlen wird, gelingt es womöglich noch leichter.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Egal, welche Antragstellung (Zutritt/ Duldung) Sie einem Lieferanten empfehlen, so kann wohl weder dieser noch der Netzbetreiber aus einem solchen Titel den Zählerausbau oder die Zählersperrung gerichtlich durchsetzen, weil es jeweils an den Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung gem. § 750 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) fehlt.

Das sollte sich wohl spätestens dann bemerkbar machen, wenn Sie versuchen, die Zwangsvollstreckung aus einem solchen Titel zu beginnen.

Was machen Sie in einem solchen Fall  mit einem solchen Titel?
Wofür taugt er? Was macht ihn wertvoll?

Und was erzählen Sie dabei demjenigen, für den Sie auf vorherige Empfehlung einen solchen Titel erstritten hatten?


--- Zitat ---Original von Black
In der Rechtspraxis besteht natürlich kein Zweifel, dass der GV unter Berufung auf § 19 GVV selbst erfolgreich gegen den Kunden auf Zutritt klagen kann und dies nicht nur dem Netzbetreiber vorbehalten ist (LG Kassel, 10.05.2007, 1 S 430/06; RdE 2008, S. 257).
--- Ende Zitat ---

Fein. Und der praktische Nutzen daraus?

Welches Bedürfnis und rechtliche Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) soll es rechtfertigen, bei Gerichten den Erlass solcher Titel zu beantragen?!

Fragen über Fragen.
--- Ende Zitat ---

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