Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Black:
--- Zitat ---Original von jofri46
Mal dumm gefragt:
Könnte der GV in der Klage gegen den Kunden nicht den Antrag stellen, die Sperrung durch einen Beauftragten des NB, ersatzweise durch einen Beauftragten des GV, durchführen zu lassen?
Ist bei dem Vollstreckungstermin durch den Gerichtsvollzieher kein Beauftragter des rechtzeitig vorher verständigten NB anwesend, steht ersatzweise der Beauftragte des GV bereit. Das gibt der Vollstreckungstitel dann doch her?
--- Ende Zitat ---
Dazu müssen Sie beachten, dass diese Diskussion hier sehr künstlich ist.
In der Rechtspraxis besteht natürlich kein Zweifel, dass der GV unter Berufung auf § 19 GVV selbst erfolgreich gegen den Kunden auf Zutritt klagen kann und dies nicht nur dem Netzbetreiber vorbehalten ist (LG Kassel, 10.05.2007, 1 S 430/06; RdE 2008, S. 257).
RR-E-ft:
Dazu müssen Sie beachten:
In der Rechtspraxis war es lange so, dass es hieß, eine Billigkeitskontrolle von Preisänderungen finde nicht statt.
Da hätte Black wohl nicht nur einen Schuhkarton voller Entscheidungen anbringen können.
(Wurde in der Gerichtspraxis auch so gemacht, so dass man kartonweise entsprechende Entscheidungen übersandte.)
Interessant wäre allenfalls, ob und ggf. wie die zitierte Entscheidung ggf. in der Zwangsvollstreckung gegen einen hinreichend willensstarken und durchsetzungsfähigen Kunden durchgesetzt werden konnte, wenn der Netzbetreiber nicht mitgewirkt hatte.
Denn Recht bekommen und Recht durchsetzen sind bekanntlich zwei paar Schuhe.
Manchem genügt ein Titel hübsch gerahmt als Wandschmuck.
RR-E-ft:
Ich kann mir schwer vorstellen, dass etwa Teldafax in den Verträgen eine mit § 19 GVV inhaltsgleiche Klausel verwendet, einen Kunden, der nicht zahlt, nach Blacks Modell verklagt und sodann ohne Mitwirkung des Netzbetreibers den beim Kunden vorhandenen Zähler selbst sperrt bzw. ausbaut.
Schwer vorstellbar, dass sich ein Netzbetreiber dies gefallen lassen wollte und müsste, der sich selbst entschieden hatte, sein Zutrittsrecht gem. §§ 24, 21 NAV nicht gerichtlich geltend zu machen bzw. durchzusetzen.
Der Netzbetreiber hat ein lebhaftes Interesse daran, dass sich Lieferanten allenfalls Zugang verschaffen, um den Zähler abzulesen und sich nach einer solchen Ablesung wieder von dannen machen.
Es ist rein gar nichts dafür ersichtlich, dass Netzbetreiber ein Interesse daran haben, dass Lieferanten ohne ihre Mitwirkung Zähler sperren oder ausbauen.
RR-E-ft:
Blacks Modell funktioniert vollstreckungsrechtlich nicht:
Wenn der Netzbetreiber nicht mitwirkt, geht bei der Vollstreckung nichts los.
Selbst wenn der Netzbetreiber mitwirkt, darf wegen § 750 ZPO bei der Vollstreckung nach Blacks Modell aus dem Titel, den der Lieferant erstritten hat, auch nichts losgehen.
Wird dem Netzbetreiber nämlich der Zutritt verweigert, fehlt es diesem am eigenen Titel und an eigener Klausel.
Um das zu erkennen, muss man wohl nicht erst bei Reinhard Prüske ein Rechtsgutachten in Auftrag geben.
Blacks Vostellungen von der vollstreckungsrechtlichen Durchsetzbarkeit sind mit Rücksicht auf § 750 ZPO wohl als abenteurlich zu bezeichnen.
Wenn ein Titel nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung gerichtlich zwangsweise durchsetzbar ist, so fehlt es regelmäßig bereits im Erkenntnisverfahren am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, so dass eine entsprechende Klage bereits als unzulässig abzuweisen ist.
Wandschmuckproduktion ist nicht Aufgabe der Gerichte.
Black:
Das was Sie Blacks Modell nennen, ist als Bezeichnung in doppelter Hinsicht falsch.
Zunächst einmal ist es kein \"Modell\", sondern die aktuelle Rechtspraxis, die über das Stadium eines Modelles hinaus ist. Weiterhin handelt es sich nicht um meine persönliche \"Erfindung\" sondern um einen Verweis auf existente und zutreffende Rechtsquellen zu dieser Frage.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Dazu müssen Sie beachten:
In der Rechtspraxis war es lange so, dass es hieß, eine Billigkeitskontrolle von Preisänderungen finde nicht statt.
Da hätte Black wohl nicht nur einen Schuhkarton voller Entscheidungen anbringen können.
(Wurde in der Gerichtspraxis auch so gemacht, so dass man kartonweise entsprechende Entscheidungen übersandte.
--- Ende Zitat ---
Das hätte ich. Und es hätte belegt, dass sehr viele Verbraucher vor diversen Gerichten ihre Prozesse - mit allen damit verbundenen Folgen - verloren haben.
Vor einer Änderung der Rechtsprechung ist niemand gefeit. Aber auch damals - insbesondere vor Eintritt einer solchen Änderung, wäre ein Rechtsanwalt der durch die Lande zieht und den Leuten erzählt, es gäbe bereits völlig unstreitig die Billigkeitskontrolle nur als Scharlatan zu bezeichnen gewesen.
Es macht daher einen gewaltigen stilistischen Unterschied, ob man im Rahmen einer vermeintlich juristischen Diskussion erkennbar eine neue eigene Mindermeinung etablieren möchte - was jedem zusteht. Oder ob man relativ dreist behauptet die eigene Rechtsauffassung sei ohnehin die einzig überhaupt vertretbare und eine abweichende bestehende Praxis völlig ignoriert oder als abenteuerlich bezeichnet.
RR-E-ft verweist z.B. in Fragen der Zwangsvollstreckung gerne auf Prüske in der Hoffnung damit seiner eigenen Aussage mehr Gewicht zu verleihen. Gleichzeitig ignoriert er aber bisher Morell weil ihm dessen klare Aussage zu § 19 GVV nicht ins Konzept passt. Wenn man aber Meinungen der Rechtsliteratur ganz nach Gutdünken mal stolz benennt und dann wider verschweigt, zeigt das nur, dass man sich in günstigen Momenten mit diesen Namen nur \"schmücken\" möchte.
Das Gleiche gilt z.B. für den BGH. Man kann nicht wenn es einem gerade günstig erscheint die Richtigkeit einer Rechtsauffassung mit einem Verweis auf den BGH belegen wollen um dann an anderer Stelle die Rechtsprechung des BGH völlig zu ignorieren, weil man sie falsch findet. Entweder der BGH taugt als generelle Autorität zum Beleg einer Rechtslage - dann im Guten wie im Schlechten - oder er taugt eben nicht.
Generell bleibt festzustellen dass RR-E-ft weniger an juristischer Diskussion interessiert ist, als an Meinungsmache in eigener Sache.
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