Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?

<< < (15/30) > >>

RR-E-ft:
@Black

Das wurde bereits ausgeführt:

Wenn sich der Netzbetreiber bei berechtigter Beauftragung des Lieferanten weigert, die Sperrung durchzuführen, so verletzt er seine Vertragspflichten gegenüber dem Lieferanten und kann deshalb von diesem verklagt werden und auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Der Lieferant kann nicht eigenmächtig dasjenige Zutrittsrecht, das nur dem Netzbetreiber aus §§ 24, 21 NAV  zusteht, anstelle des Netzbetreibers einklagen.  

Das ist ja vollkommen unabhängig davon zu beurteilen, wie der Kunde sich verhält.

Wenn der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer dem Netzbetreiber dessen in §§ 24, 21 NAV geregeltes Zutrittsrecht verweigert, kann der Netzbetreiber deshalb selbst klagen und gegenüber dem Beklagten auch Schadensersatzansprüche verfolgen.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Das wurde bereits ausgeführt:

Wenn sich der Netzbetreiber weigert, die Sperrung durchzuführen, so verletzt seine Vertragspflichten gegenüber dem Lieferanten und kann deshalb von diesem verklagt werden und auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
--- Ende Zitat ---

Welchen Antrag sollte der GV dann in Ihrem Fall zu Lasten des NB stellen? Einfach als Leistungsklage \"bei Abnahmestelle XY die Versorgung zu unterbrechen\"?

Dem könnte der NB ja entgegenhalten, es sei ihm objektiv nicht möglich dem Folge zu leisten, da der Kunde ihn ja nicht hereinlasse.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Lieferant kann nicht eigenmächtig dasjenige Zutrittsrecht, das nur dem Netzbetreiber zusteht, anstelle des Netzbetreibers einklagen.
--- Ende Zitat ---

Haben Sie dazu eine Entscheidung, die diese Ansicht stützt?

RR-E-ft:
@Black

Der Lieferant kann den Netzbetreiber gerichtlich auf Erfüllung seiner Vetragspflichten und ggf. auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Die entsprechende Antragstellung überlasse er seinem Anwalt.

Dem Netzbetreiber ist die Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Lieferanten auch nicht unmöglich, denn er kann seinerseits sein Zutrittsrecht aus §§ 24, 21 NAV gegenüber dem Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer kurzfristig gerichtlich durchsetzen lassen.

Dass dem Netzbetreiber der Zutritt verweigert wird und er deshalb darauf angewiesen ist, erst seinen Anspruch gegenüber Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gerichtlich durchzusetzen, fällt allein in seine Risikosphäre.
Schließlich kann er dabei auch selbst eigene Schadensersatzansprüche verfolgen.

Ich kann den Fleischlieferanten meines Metzgers oder gar die Futtermittelhersteller bzw.- lieferanten auch nicht erfolgreich eigenmächtig darauf verklagen, diese sollen ihre Vertragspflichten erfüllen, so dass der Metzger mir vertragsgemäß dioxinfreies Fleisch liefern kann. Mein Metzger kann sich hinsichtlich einer vertraglich geschuldeten Fleischlieferung mir gegenüber diesbezüglich auch nicht auf objektive Unmöglichkeit berufen.

Da muss ich wohl nicht erst eine Entscheidung dazu erstreiten, um mich sodann auf diese zu stützen.
Denn ich selbst bevorzuge anderen Wandschmuck.

Wenn Sie es mit Ihrem Metzger und dessen Vorlieferanten anders halten sollten: Wohl an und viel Erfolg !!!

jofri46:
Mal dumm gefragt:

Könnte der GV in der Klage gegen den Kunden nicht den Antrag stellen, die Sperrung durch einen Beauftragten des NB, ersatzweise durch einen Beauftragten des GV, durchführen zu lassen?

Ist bei dem Vollstreckungstermin durch den Gerichtsvollzieher kein Beauftragter des rechtzeitig vorher verständigten NB anwesend, steht ersatzweise der Beauftragte des GV bereit. Das gibt der Vollstreckungstitel dann doch her?

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von jofri46
Mal dumm gefragt:

Könnte der GV in der Klage gegen den Kunden nicht den Antrag stellen, die Sperrung durch einen Beauftragten des NB, ersatzweise durch einen Beauftragten des GV, durchführen zu lassen?
--- Ende Zitat ---

Im Erkenntnisverfahren, das zu dem Titel führen soll, braucht es doch erst einmal eines Anspruchs auf Zutritt zur Sperrung.

Einen solchen hat der klagende Lieferant gegen den Kunden aber selbst gar nicht.
Einen solchen hat nur der Netzbetreiber gem. §§ 21, 24 NAV.

Weil der Lieferant ein solches Recht (auf Zutritt zur Sperrung) gegenüber dem Beklagten von Anfang an selbst nicht inne hat, darf es ihm vom Gericht auch nicht zugesprochen werden.

Wenn der Netzbetreiber sein Zutrittsrecht nicht gerichtlich durchsetzen möchte, dann kann dieses Recht des Netzbetreibers nicht ein anderer in seine Hand nehmen.
Denn dieses Recht des Netzbetreibers aufzugreifen, bedeutet, es ihm aus der Hand zu nehmen. Es würede einen unzulässigen Eingriff in den - am Prozess gar nicht beteiligten - Netzbetreiber bedeuten.
Der Netzbetreiber muss selbst entscheiden können, ob und ggf. wie er eigene Rechte ausübt und ggf. gerichtlich durchsetzt.

Er muss auch selbst darüber entscheiden können, ob er sich dem Risiko aussetzt, vom Lieferanten wegen Vertragspflichtverletzung verklagt zu werden.  Dafür mag er ganz eigene Gründe haben.

Es  verbleiben dem Lieferanten deshalb jedenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Netzbetreiber.

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