Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Jetzt erkenne ich erst, dass Sie wohl meinen, § 892 ZPO betreffe nicht die zwangsweise Durchsetzung von Duldungsansprüchen.
Da kann ich dann auch nicht weiterhelfen, allenfalls Lektüre des Gesetzestextes anempfehlen.
--- Ende Zitat ---
Der § 892 ZPO ist bekannt. Er betrifft aber nur den Ausnahmefall, dass der Schuldner \"Widerstand leistet\". Hier für reicht ein rein passives Verhalten jedoch nicht aus (Baumbach, ZPO, § 892, Rnr. 2).
Auch aus der Existens des § 892 ZPO kann daher nicht geschlussfolgert werden, dass tenorierte Duldungsansprüche üblicherweise durch den Gerichtsvollzieher zu vollstrecken seien. Wenn das bei Ihnen (\"hierzulande\") der Fall sein sollte, scheinen Sie in einer eher gewalttätigen Gegend zu residieren, in der regelmäßig ein Widerstand zu brechen ist.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Jetzt erkenne ich erst, dass Sie wohl meinen, § 892 ZPO betreffe nicht die zwangsweise Durchsetzung von Duldungsansprüchen.
Da kann ich dann auch nicht weiterhelfen, allenfalls Lektüre des Gesetzestextes anempfehlen.
--- Ende Zitat ---
Der § 892 ZPO ist bekannt. Er betrifft aber nur den Ausnahmefall, dass der Schuldner \"Widerstand leistet\". Hier für reicht ein rein passives Verhalten jedoch nicht aus (Baumbach, ZPO, § 892, Rnr. 2).
Auch aus der Existens des § 892 ZPO kann daher nicht geschlussfolgert werden, dass tenorierte Duldungsansprüche üblicherweise durch den Gerichtsvollzieher zu vollstrecken seien. Wenn das bei Ihnen (\"hierzulande\") der Fall sein sollte, scheinen Sie in einer eher gewalttätigen Gegend zu residieren, in der regelmäßig ein Widerstand zu brechen ist.
--- Ende Zitat ---
Also wenn der Schuldner, der zur Duldung der Sperrung verpflichtet ist, die mit der Sperrung beauftragten Mitarbeiter des Netzbetreibers nach vorheriger Ankündigung und im Beisein des Gerichtsvollziehers nicht an den Zähler gelangen lässt, weil er ihnen durch ein \"Tür\" genanntes, fest arretiertes Brett den Weg dorthin versperrt, dann leistet er wohl Widerstand. Zum Fenster rausgucken und die Zunge rausstecken muss er nicht auch noch.
Man kennt auch hierzulande gewaltlosen Widerstand.
Was sollte denn demgegenüber die Voraussetzung für Zwangsgeld sein?
Dass der Schuldner dem Gläubiger keine notarielle Urkunde aushändigt, aus der hervorgeht, dass er sich der Zwangsvolltreckung aus dem Titel unterwirft und die Vollstreckung duldet bzw. sich ohne Zwangsvollstreckung beugt und duldet?
Und siehe da, der Netzbetreiber muss jedenfalls mitwirken.
Wenn der nämlich niemanden schickt, um den Zähler zu sperren oder auszubauen, dann kann der Lieferant jedenfalls mit seinem Titel lange umherwinken.
Das Winken allein wird der Schuldner schon noch dulden. :rolleyes:
Aber von dem Winken allein wird ja bekanntlich nichts.
Das hätte ein guter Richter wohl schon im Erkenntnisverfahren gesagt....
Black:
Sie neigen dazu sich in immer weitere Folgeprobleme zu verrennen um eine fehlerhafte Rechtsansicht zu \"verteidigen\".
Zuerst haben Sie behauptet, der Grundversorger könne aus § 19 GVV gar nicht selbst auf Zutritt klagen, was nach Kommentierung und derzeitiger Rechtsprechung anders gesehen wird.
Dann haben Sie sich aus unverfindlichen Gründen darauf verstiegen, dass ein Duldungsanspruch immer durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt werden müsse und damit innerhalb der Diskussion einen neuen Streitpunkt geschaffen.
Die auch hier wieder klare Vorgabe zu Vollstreckung von Duldungsansprüchen durch Zwangsgeld in der ZPO versuchen Sie nun unter Verweis auf eine Ausnahmevorschrift zu umgehen. Nur weil § 892 ZPO im Ausnahmefall den Gerichtsvollzieher erlaubt, ist damit der gesetzliche Regelfall noch immer nicht widerlegt.
Jetzt behaupten Sie plötzlich das Unterlassen der Türöffnung durch den Schuldner sei ja schon (passiver) \"Widerstand\" i.S.d. § 892 ZPO, in der Hoffnung jetzt damit den gesetzlichen Ausnahmefall irgendwie doch noch zum praktischen Regelfall erklären zu können.
Damit schaffen Sie natürlich einen weiteren Streitpunkt, da man sich jetzt auf die Diskussion einlassen müßte, ob eine verschlossene Wohnungstür (vielleicht weil der Schuldner auch gerade nicht zu Hause ist) schon \"Widerstand\" darstellt. Damit verkennen Sie aber, dass Vollstreckung ja ohnehin nur nötig ist, wenn der Schuldner nicht freiwillig den Tenor erfüllt (weil er nicht öffnet). Wenn aber die Notwendigkeit einer Vollstreckung schon gleich den Sonderfall der Vollstreckung (\"Widerstand\") eröffnen soll, weil er als Widerstand bewertet wird, dann liefe damit der gesetzliche Regelfall leer.
Aber all diese künstliche Verschleppung durch neue Sonderbehauptungen und künstliche Problemstellungen ändert nichts an der Rechtslage, dass im gesetzlichen Regelfall der Duldungsanspruch durch Zwangsgeld vollstreckt wird. Im Zweifel sollte das EVU daher nicht auf Duldung sondern auf Gewährung von Zutritt klagen.
RR-E-ft:
@Black
Na dann sagen Sie uns bitte, was überhaupt bei der Zwangsvollstreckung aus \"Ihrem\" Titel losgehen soll, wenn der Netzbetreiber nicht mitwirkt.
Ich meine, dann geht jedenfalls gar nichts los.
Außer Spesen nichts gewesen.
Was man aber noch machen kann:
Für kleines Geld noch einen schmucken Rahmen dazu und den Titel über den Schreibtisch des Chefs hängen.
Zudem:
Welchen Vorteil soll dem Gläubiger ein Vorgehen nach § 890 ZPO gegenüber dem zur Wahl stehenden Vorgehen nach § 892 ZPO erbringen, wenn gesperrt werden soll, weil der Schuldner nicht zahlt, weil er nicht zahlen kann?
Unter welchen Voraussetzungen soll denn dabei gem. § 890 ZPO ein Zwangsgeld festgesetzt werden?
Die angedrohten Zwangsmittel müssen dazu zu dienen bestimmt sein, einen Widerstand des Schuldners zu überwinden.
Widerstand meint dabei, dass der Schuldner dem gerichtlich festgestellten Duldungs- oder Zutrittsanspruch widersteht.
Mit den angedrohten Zwangsmitteln soll dieser Widerstand des Schuldeners gebrochen werden.
Die Maßnahmen sollen nicht nur (wie bei § 888 ZPO) den Willen des Schuldners beugen, sondern enthalten auch repressive Elemente.
Was sollte geschehen, wenn ein angedrohtes und festgesetztes Zwangsgeld/ Ordnungsgeld vom zahlungsunfähigen Schuldner uneinbringlich ist und der Schuldner weiter nichts duldet?
Dass Verfahren nach § 890 ZPO führt jedenfalls nicht dazu, dass über den vom Netzbetreiber nicht gesperrten oder nicht ausgebauten Zähler nicht weiter Energie bezogen werden kann....
Im schlimmsten Fall hat der Gläubiger für zwei Jahre Haft des Schuldners die (vorzuschießenden) Haftkosten zu tragen, der willensstarke Schuldner geht nach längstens zwei Jahren aus der Haft nach Hause und bezieht weiter über den nicht ausgebauten/ gesperrten Zähler Energie, so wie innerhalb seiner Haftzeit schon die ganze Zeit dessen Familie....
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Na dann sagen Sie uns bitte, was überhaupt bei der Zwangsvollstreckung aus \"Ihrem\" Titel losgehen soll, wenn der Netzbetreiber nicht mitwirkt.
Ich meine, dann geht jedenfalls gar nichts los.
Außer Spesen nichts gewesen.
--- Ende Zitat ---
Dann lassen wir uns mal zu diesem interessanten Problem kommen. Ich werde das auch gerne erläutern.
Davor hätte ich aber kurz die Frage, was nach Ihrem Modell der Grundversorger denn tun sollte, wenn sich sowohl der Kunde weigert dem Netzbetreiber zutritt zu gewähren, als auch der Netzbetreiber die Sperrung vorzunehmen.
Soll der GV in ihrem Fall - außer vielleicht Schadenersatz geltend zu machen - selbst keine Möglichkeit haben auf die Sperrung hinzuwirken?
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