Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Art der Vollstreckung hierzulande.
--- Ende Zitat ---
Auch das änderst nichts an der bereits von mir getroffenen Feststellung, dass ein Titel auf Duldung der Unterbrechung durch Zwangsgeld seitens des Vollstreckungsgerichtes volstreckt wird, während ein Titel auf Gewährung des Zutrittes mithilfe des Gerichtsvollziehers durchgesetzt werden kann.
Die Art der Vollstreckung hängt damit allein von der Art der Antragstellung des EVU ab und nicht davon was \"hierzulande\" vermeintlich regional \"üblich\" sei.
RR-E-ft:
@Black
Das Problem liegt doch wohl darin, dass der Netzbetreiber sich dazu entschieden hatte, sein Zutrittsrecht zwecks Zählersperre/ -ausbau nicht gerichtlich durchzusetzen.
Wo soll denn dann ein Zwangsgeld fällig werden können?
Das mit dem Zwangsgeld macht zudem wohl auch wenig Sinn, wenn man davon ausgeht, dass die Zahlungsrückstände - wegen derer gesperrt werden soll - allein deshalb aufgelaufen sind, weil der Kunde gar nicht zahlen kann.
Bringt nämlich der Kunde gegen die Zahlungsansprüche andere schlüssige Einwendungen, ist eine angedrohte Versorgungseinstellung deshalb sowieso unzulässig.
Eine Luftnummer bleibt eine Luftnummer, auch wenn man noch so viel reinbläst.
Es mag \"gute\" Anwälte geben, die empfehlen, für den Fall der Uneinbringlichkeit von Zwangsgeld ersatzweise Zwangshaft nicht nur zu beantragen, sondern auch zu vollstrecken.
Der Haftplatz kostet gehörig Geld (mehr als ein gutes Hotelzimmer) und der im Übrigen nicht zahlungsfähige Schuldner kommt so allenfalls auf Kosten des Gläubigers zu warmer Stube und guter Verpflegung.
Außer Spesen nichts gewesen.
Vollkommen töricht, wenn der Netzebetreiber nicht sein Zutrittsrecht über Klage und sodann über § 892 ZPO zwangsweise durchsetzt und der Grundversorger ihn deshalb nicht auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.
Während der Schuldner seit fünf Monaten - für diesen uneinbringlich - auf Kosten des Gläubigers in Haft sitzt, hätte der Zähler schon längstens zwangsweise gesperrt/ ausgebaut werden können.
Aber vor \"guten\" Anwälten ist niemand gefeit.
Gute Gerichte prüfen, ob die Rechtsverfolgung nicht etwa auf groben Unfug hinausläuft und wirken auf sachdienliche Antragstellungen hin.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Art der Vollstreckung hierzulande.
--- Ende Zitat ---
Auch das änderst nichts an der bereits von mir getroffenen Feststellung, dass ein Titel auf Duldung der Unterbrechung durch Zwangsgeld seitens des Vollstreckungsgerichtes volstreckt wird, während ein Titel auf Gewährung des Zutrittes mithilfe des Gerichtsvollziehers durchgesetzt werden kann.
Die Art der Vollstreckung hängt damit allein von der Art der Antragstellung des EVU ab und nicht davon was \"hierzulande\" vermeintlich regional \"üblich\" sei.
--- Ende Zitat ---
@Black
Jetzt erkenne ich erst, dass Sie wohl meinen, § 892 ZPO betreffe nicht die zwangsweise Durchsetzung von Duldungsansprüchen.
Da kann ich dann auch nicht weiterhelfen, allenfalls Lektüre des Gesetzestextes anempfehlen.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das mit dem Zwangsgeld macht zudem wohl auch wenig Sinn, wenn man davon ausgeht, dass die Zahlungsrückstände - wegen derer gesperrt werden soll - allein deshalb aufgelaufen sind, weil der Kunde gar nicht zahlen kann.
--- Ende Zitat ---
Deshalb sollte vom GV ja im Antrag besser auf Gewährung des Zutrittes durch den NB geklagt werden.
RR-E-ft:
@Black
Manchmal hilft es, die Sache noch einmal von Anfang an in Ruhe zu überdenken.
Es bedarf bei \"Ihren\" Titeln jedenfalls immer der Mitwirkung des Netzbetreibers.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das Problem liegt doch wohl darin, dass der Netzbetreiber sich dazu entschieden hatte, sein Zutrittsrecht zwecks Zählersperre/ -ausbau nicht gerichtlich durchzusetzen.
Wo soll denn dann ein Zwangsgeld fällig werden können?
--- Ende Zitat ---
§ 892 ZPO betrifft die zwangsweise Durchsetzung von Duldungsansprüchen.
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