Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Ronny:
Eben ging es Ihnen noch darum, dass die Zwangsvollstreckung hierzulande regelmäßig gem. §§ 890, 892 ZPO erfolgt.
Was das generelle Thema dieses Threads ist, ist mir klar.
Aber lenken Sie ruhig ab. Ist schon o.k.
RR-E-ft:
Wenn der Lieferant einen Titel auf Zutritt durch den NB erstreitet, so kann er einen solchen Titel gerade wohl nicht selbst - wie hierzulande üblich gem. §§ 890, 892 ZPO - zwangsweise gerichtlich durchsetzen lassen.
Und deshalb fehlt ihm m.E. bereits im Erkenntnisverfahren das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Zutritts- und Duldungsklage.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ein Netzbetreiber, der sein Zutrittsrecht gem. §§ 21, 24 NAV gerichtlich durchsetzen will, kann deshalb selbst klagen.
Für einen Netzbetreiber, der sein Zutrittsrecht gem. §§ 21, 24 NAV nicht gerichtlich durchsetzen will, kann kein Dritter (Lieferant) klagen.
Dem Lieferanten können gegen den Netzbetreiber Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung erwachsen, wenn dieser sein Zutrittsrecht gem. §§ 21, 24 NAV zur vom Lieferanten beauftragten Versorgungseinstellung nicht gerichtlich durchsetzt.
--- Ende Zitat ---
Darum geht es mir.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Stromsperre im Eilrechtsschutz (LG Potsdam lässt Verfügungsanspruch offen, verneint Verfügungsgrund).
--- Ende Zitat ---
kleiner Exkurs: Der dortige Antrag ist ganz interessant:
--- Zitat ---Ursprünglich nahm die Beschwerdeführerin und Antragstellerin als Grundversorger für die Strombelieferung die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren darauf in Anspruch, dem zuständigen Netzbetreiber gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV Zutritt zu den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin zu gewähren, um den dort installierten Stromzähler abzulesen und die Unterbrechung der Stromversorgung zu veranlassen.
--- Ende Zitat ---
Denn zum Zwecke der Ablesung kann der GV in jedem Fall auf ein eigenes Zutrittsrecht verweisen (§ 9 GasGVV)
RR-E-ft:
@Black
Logisch hat der Grundversorger ein Zutrittsrecht zur Zählerablesung gem. § 9 GVV.
Wird ihm dieses Zutrittsrecht verwehrt, kann der Versorger es gerichtlich durchsetzen. Der darauf gerichtete Titel wird dergestalt vollstreckt, dass man sich über den Gerichtsvollzieher Zutritt zum Zähler verschafft, um diesen abzulesen, sodann im Beisein des Gerichtsvollziehers unter Errichtung eines Vollstreckungsprotokolls den Zähler abliest und dann geht man wieder.
Denn mehr gibt das Zutrittsrecht des Versorgers schließlich nicht her.
RR-E-ft:
Weil der Versorger im Falle der Verweigerung des Zutrittsrecht zur Zählerablesung berechtigt ist, für die Verbrauchaberchnung den Verbrauch zu schätzen, tut es sich jedoch - schon wegen der Kosten - kein vernünftiger Grundversorger an, auf Zutritt zum Zwecke der Zählerablesung gem. § 9 GVV zu klagen und den Titel dann wie aufgezeigt zwangszuvollstrecken.
Möglicherweie macht das ein Grundversorger mit \"gutem\" Anwalt. ;)
In Anbetracht der Möglichkeit einer Hauptsacheklageerhebung und frühem ersten Termin unter Fristabkürzung gem. § 224 ZPO macht ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen des Zutrittsrechts überhaupt gar keinen Sinn.
Mir liegt ein Fall auf dem Tisch, wo ein angeblicher Netzbetreiber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen verfügung wegen Einbau eines Vorinkassozählers gestellt hat, dem das Amtsgericht zu allem Überfluss auch noch durch Endurteil nach ca. fünf Monaten stattgegeben hat.
Die Kunden haben deshalb gegen das Urteil Berufung zum Landgericht eingelegt und zudem bereits Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung erreicht.
Hauptsacheklage auf Zutritt zum Einbau eines Vorinkassozählers hat der angebliche Netzbetreiber nach seinem EV- Antrag über die Dauer von fast sechs Monaten hinweg bisher gar nicht angebracht. Ihm wurde hierfür auf Antrag gem. § 926 I ZPO vom Gericht eine Frist gesetzt. Möglicherweise kommt es zur Aufhebung gem. § 926 II ZPO noch vor einer Entscheidung über die Berufung.
Der angebliche Netzbetreiber hatte wohl die törichte Vorstellung, man könne mit der Vollstreckung aus einem Titel des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Hauptsache glänzend vorwegnehmen und müsste deshalb gar nicht mehr in der Hauptsache klagen. Im unwahrscheinlichen Fall einer erfolgreichen Hauptsacheklage wird der Lieferant gewechselt, der Grundversorgungsvertrag beendet.
Außer Spesen nichts gewesen.
Nun gut, die Verbraucheranwälte müssen ja auch von etwas leben.
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