Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
RR-E-ft:
Die Art der Vollstreckung hierzulande.
Stromsperre im Eilrechtsschutz (LG Potsdam lässt Verfügungsanspruch offen, verneint Verfügungsgrund).
Ronny:
@ Herrn Fricke:
Auch wenn diese Ansicht für Sie gewiss nicht maßgeblich ist:
Der BGH hat die Rechtsaussfasung von AG Neuruppin und LG Neuruppin zur Notwendigkeit eines Dursuchungsbeschlusses mit Beschluss I ZB 126/05 vom 10.08.2006 zurückgewiesen.
Zumindest war es nicht der 8. Senat. Der Entscheidung könnte daher zumindest ein Hauch von Legitimation anhaften ...
RR-E-ft:
@Ronny
Es ging mir darum, dass die Zwangsvollstreckung hierzulande regelmäßig gem. §§ 890, 892 ZPO erfolgt.
Auch die Entscheidung BGH I ZB 126/05 stellt maßgeblich darauf ab, dass dabei auf Antrag des Gläubigers der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan tätig wird, bestätigt also den Befund.
Die Frage, ob es dafür eines gesonderten gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses bedarf, ist dafür - soweit ersichtlich - vollkommen irrelevant.
Worum ging es Ihnen denn?
Ronny:
Worum es mir ging, hatte ich geschrieben. Worum es Ihnen ging, hatten sie nicht geschrieben.
Man sollte aber dem falschen Eindruck vorbeugen, dass zur Zählersperrung ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss notwendig sei.
RR-E-ft:
Worum es mir geht, hatte ich doch geschrieben:
Ein Netzbetreiber, der sein Zutrittsrecht gem. §§ 21, 24 NAV gerichtlich durchsetzen will, kann deshalb selbst klagen.
Für einen Netzbetreiber, der sein Zutrittsrecht gem. §§ 21, 24 NAV nicht gerichtlich durchsetzen will, kann kein Dritter (Lieferant) klagen.
Dem Lieferanten können gegen den Netzbetreiber Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung erwachsen, wenn dieser sein Zutrittsrecht gem. §§ 21, 24 NAV zur vom Lieferanten beauftragten Versorgungseinstellung nicht gerichtlich durchsetzt.
Klage des Netzbetreibers auf Unterbrechung der Versorgung (im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gescheitert an fehlenden Glaubhaftmachungen)
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