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Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?

<< < (10/30) > >>

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wo sich der Netzbetreiber dazu entschieden hat, seinen eigenen Anspruch auf Zutritt gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer nicht gerichtlich durchzusetzen, bleibt dem Lieferanten, der sich damit nicht abfinden will,  nur, seinerseits den Netzbetreiber zu verklagen, ggf. auf Schadensersatz wegen einer Vertragspflichtverletzung in Anspruch zu nehmen.
--- Ende Zitat ---

Der Lieferant könnte sich natürlich auch einen guten Anwalt suchen und mit Hinweis auf die Kommentierung zu § 19 GasGVV und die Entscheidung des LG Kassel selbst gegen den Kunden klagen.
--- Ende Zitat ---

Was soll denn das für ein Anwalt sein? Ein guter?!

Was soll es dem Versorger denn erbringen, wenn der Netzbetreiber sich dazu entschieden hat, sein Zutrittsrecht nicht gerichtlich durchzusetzen?!

Selbst im Falle einer entsprechenden Titulierung lässt sich doch ein solcher Anspruch gar nicht zwangsweise gerichtlich durchsetzen, wie Sie selbst zutreffend festgestellt hatten.
 
Davon reden wir doch die ganze Zeit.

Der Versorger erstreitet sich in diesem Fall allenfalls einen Titel, der allenfalls als Wandschmuck taugt, weil er sich durch den Versorger allein nicht im Wege der Zwangsvollstreckung gerichtlich durchsetzen lässt.
Für die Fabrikation solcher Titel sind die Gerichte nicht da!

Wegen Wandschmuck wendet man sich besser an einen Innenausstatter und nicht an einen Anwalt.

Ein guter Anwalt schaut voraus:

Recht bekommen lohnt sich nicht, wenn man es hiernach nicht gerichtlich durchsetzen kann.

Gute Richter sehen dies auch voraus und helfen einem solchen Anwalt schon im Erkenntnisverfahren auf die Sprünge, in dem sie das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage verneinen.

Das ist allemal besser als teuer erkaufter Wandschmuck. ;)

Black:
Der Versorger, der so handelt wie Sie es vorschlagen, riskiert, dass ihm der widerspenstige Netzbetreiber seinerseits unter Berufung auf die h.M. zur GVV vorhält, er als Netzbetreiber sei gar nicht verpflichtet gegen den Kunden irgendwie gerichtlich vorzugehen, dies sei eben Aufgabe des Versorgers selbst.

Wenn der Versorger dieser Aufgabe nicht nachkommt für die Duldung des Kunden Sorge zu tragen, dann habe er es versäumt seine Interessen umfassend wahrzunehmen, was gegen die Schadensminderungspflicht verstösst.

Nur weil ich zur umfassenden Durchsetzung eines Anspruches vielleicht nicht nur einen sondern zwei Titel benötige, wird der 1. Titel (gegen den Kunden) keineswegs zu wertlosem Wandschmuck. Verbunden mit dem 2. Titel (gegen den Netzbetreiber) erlangt er vollen Wert.

RR-E-ft:
@Black


--- Zitat ---Original von Black

Nur weil ich zur umfassenden Durchsetzung eines Anspruches vielleicht nicht nur einen sondern zwei Titel benötige, wird der 1. Titel (gegen den Kunden) keineswegs zu wertlosem Wandschmuck. Verbunden mit dem 2. Titel (gegen den Netzbetreiber) erlangt er vollen Wert.
--- Ende Zitat ---

Wie denn das?!

Jeder der beiden Titel für sich mag später als Wandschmuck wertvoll erscheinen.

Wie soll man sich denn die Zwangsvollstreckung aus zwei Titeln in der Praxis  vorzustellen haben?!

Wo und von wem wird wie aus dem gegen den Kunden gerichteten Titel die Zwangsvollstreckung betrieben?

Wo und von wem wird wie aus dem gegen den Netzbetreiber gerichteten Titel die Zwangsvollstreckung betrieben?

Zwangsvollstrecken lässt sich jeweils nur die tenorierte Entscheidung.
Man braucht als Vollstreckungsvoraussetzung bekanntlich jeweils Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel und die Zustellung, § 750 ZPO.

Wie soll denn dabei wohl jeweils die Vollstreckungsklausel lauten, wo doch schon die beiden Titel gegen zwei verschiedene Schuldner gerichtet sind (Kunde hier, Netzbetreiber dort) ?  :rolleyes:



--- Zitat ---Original von Black
Der Versorger, der so handelt wie Sie es vorschlagen, riskiert, dass ihm der widerspenstige Netzbetreiber seinerseits unter Berufung auf die h.M. zur GVV vorhält, er als Netzbetreiber sei gar nicht verpflichtet gegen den Kunden irgendwie gerichtlich vorzugehen, dies sei eben Aufgabe des Versorgers selbst.

Wenn der Versorger dieser Aufgabe nicht nachkommt für die Duldung des Kunden Sorge zu tragen, dann habe er es versäumt seine Interessen umfassend wahrzunehmen, was gegen die Schadensminderungspflicht verstösst.
--- Ende Zitat ---


Man könnte es ja auch mal mit Streitverkündung versuchen.
Die hilft vielleicht im Erkenntnisverfahren hinsichtlich Schadensersatzansprüchen. Mehr auch nicht.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren hilft sie nicht.

Mein sehr geschätzter früherer Kollege Reinhard Prüske hat zusammen mit Benno Heussen \"Zwangsvollstreckung für Anfänger\" auf den Markt gebracht.
Das kann schon viel weiterhelfen.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Mein sehr geschätzter früherer Kollege Reinhard Prüske hat zusammen mit Benno Heussen \"Zwangsvollstreckung für Anfänger\" auf den Markt gebracht.
Das kann schon viel weiterhelfen.
--- Ende Zitat ---

Hätten sie den mal zur Hand gehabt, als wir darüber sprachen, wie man einen Titel auf Duldung vollstreckt.

RR-E-ft:
@Black

Nehmen Sie das mal, aber auch insbesondere die einschlägige Kommentierung zu § 750 ZPO zur Hand.


--- Zitat ---Original von Black

Nur weil ich zur umfassenden Durchsetzung eines Anspruches vielleicht nicht nur einen sondern zwei Titel benötige, wird der 1. Titel (gegen den Kunden) keineswegs zu wertlosem Wandschmuck. Verbunden mit dem 2. Titel (gegen den Netzbetreiber) erlangt er vollen Wert.
--- Ende Zitat ---

\"Zwangsvollstreckung für Anfänger\" kann da wirklich weiterhelfen.
Ich lese selbst darin. Und es hat noch nie geschadet.

Wer sich um Titel, Klausel, Zustellung gem. § 750 ZPO schon keine zutreffenden Gedanken machte, braucht sich wohl hinsichtlich der Art der Vollstreckung dann auch keine Gedanken mehr zu machen.
Schließlich regelt § 750 ZPO doch, unter welchen Voraussetzungen eine Zwangsvollstreckung - egal welcher Art - überhaupt nur beginnen darf.

Daran fehlt es bei Ihnen offensichtlich schon. Ihre Nummer mit den beiden sich angeblich ergänzenden und vervollständigenden Titeln ist bei Lichte betrachtet wohl nichts anderes als eine Posse!

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