Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Black:
--- Zitat ---Original von Black
2. Ich sagte ohnehin bereits, dass das Thema durch ist. Wenn Sie in der praktischen Mandantenbearbeitung meinen damit Erfolgt zu haben die Berechtigung des GV zu bestreiten, dann tun Sie das gerne.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
Sie wissen doch auch, dass man im Rahmen einer Verteidigung immer alles bestreiten muss.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ich bestreite doch nicht, dass § 19 GVV dem Versorger ein eigenes Recht gegen den Kunden gibt, aber eben nur ein Gegenrecht gegen den vertraglichen Lieferanspruch des Kunden in spezieller Ausformung gegenüber § 320 BGB.
Mehr aber auch nicht.
Warum soll denn nicht der Netzbetreiber sein nur ihm zustehendes Zutrittsrecht gegenüber dem Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gerichtlich selbst erstreiten und durchsetzen?
Selbst wenn der Netzbetreiber erfolglos einen Sperrversuch unternommen hatte, sagt das über seine aktuelle Befindlichkeit wenig aus.
Ersichtlich ist doch dabei nur, dass der Netzbetreiber trotz eines infolge verweigerten Zutrittsrechts fehlgeschlagenen Sperrversuchs sich dafür entschieden hat, sein Zutrittsrecht nicht gerichtlich durchzusetzen.
Diese Entscheidung trifft der Netzbetreiber privatautonom.
Da kann kein Dritter daherkommen und (womöglich ungefragt und ungebeten) für ihn klagen.
--- Ende Zitat ---
Wo sich der Netzbetreiber dazu entschieden hat, seinen eigenen Anspruch auf Zutritt gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer nicht gerichtlich durchzusetzen, bleibt dem Lieferanten, der sich damit nicht abfinden will, nur, seinerseits den Netzbetreiber zu verklagen, ggf. auf Schadensersatz wegen einer Vertragspflichtverletzung in Anspruch zu nehmen.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Sie wissen doch auch, dass man im Rahmen einer Verteidigung immer alles bestreiten muss.
--- Ende Zitat ---
Ich dachte man bestreitet nur falschen oder unbekannten Sachvortrag.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von Black
2. Ich sagte ohnehin bereits, dass das Thema durch ist. Wenn Sie in der praktischen Mandantenbearbeitung meinen damit Erfolgt zu haben die Berechtigung des GV zu bestreiten, dann tun Sie das gerne.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Sie denken zuweilen verquer.
Möglicherweise schreiben Sie auch nur verquer.
Nochmals:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wo sich der Netzbetreiber dazu entschieden hat, seinen eigenen Anspruch auf Zutritt gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer nicht gerichtlich durchzusetzen, bleibt dem Lieferanten, der sich damit nicht abfinden will, nur, seinerseits den Netzbetreiber zu verklagen, ggf. auf Schadensersatz wegen einer Vertragspflichtverletzung in Anspruch zu nehmen.
--- Ende Zitat ---
Ersetzen Sie dabei bitte \"Wo\" gegen \"Wenn\".
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wo sich der Netzbetreiber dazu entschieden hat, seinen eigenen Anspruch auf Zutritt gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer nicht gerichtlich durchzusetzen, bleibt dem Lieferanten, der sich damit nicht abfinden will, nur, seinerseits den Netzbetreiber zu verklagen, ggf. auf Schadensersatz wegen einer Vertragspflichtverletzung in Anspruch zu nehmen.
--- Ende Zitat ---
Der Lieferant könnte sich natürlich auch einen guten Anwalt suchen und mit Hinweis auf die Kommentierung zu § 19 GasGVV und die Entscheidung des LG Kassel selbst gegen den Kunden klagen.
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