Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
RR-E-ft:
In der Praxis ist es wohl so, dass in Sonderverträgen für den Fall der Verletzung von Zahlungsverpflichtungen ein Sonderkündigungsrecht des Lieferanten vorgesehen wird.
Das ist auch weit einfacher für den Lieferanten als eine gerichtliche Auseinandersetzung (mit Netzbetreiber/ Kunden) um eine Versorgungseinstellung.
In diesem Bereich kommt es deshalb selten zur Versorgungsunterbrechung durch den Netzbetreiber. Der Lieferant kündigt vielmehr den Sondervertrag und der betroffene Kunde fällt hierdurch in die Grund- bzw. Ersatzversorgung, wenn sich kein anderes Vertragsverhältnis anschließt.
Somit stellt sich das Problem hauptsächlich bei Grundversorgungsverträgen.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es liegt doch auf der Hand:
Soweit der Netzbetreiber gegenüber einem Lieferanten vertraglich verpflichtet ist, einen Anschluss zu sperren dies aber nicht tut, kann ihn der Lieferant deshalb verklagen und ggf. auch Schadensersatz einfordern.
Der Netzbetreiber ist zur Einhaltung seiner eigenen Vertragspflichten gegenüber dem Lieferanten verpflichtet und es obliegt ihm, hierfür alle notwendigen Schritte zu unternehmen, wozu auch zählen kann, das Zutrittsrecht gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gerichtlich durchzusetzen.
--- Ende Zitat ---
Es macht aber im Falle des \"unkooperativen Netzbetreibers\" keinen Unterschied, ob der Grundversorger sowohl den Kunden auf Duldung der Sperrung, als auch den Netzbetreiber auf Durchführung der Sperrung im Zweifel verklagen (so wie es nach h.M. und Rechtsprechung derzeit erfolgt)
oder ob der GV (nach Ihrem Modell) im Zweifel den unkooperativen Netzbetreiber verklagen muss, damit dieser dann seinerseits gegen den Kunden auf Duldung klagt.
In beiden Varianten müssen zwei Prozesse geführt werden.
In Sonderverträgen gibt es viele Versorger die zur Sperrung pauschal die Regelungen der GasGVV mit einbezogen haben. Welcher Weg dann gewählt wird ist wohl dann im Einzelfall zu entscheiden.
RR-E-ft:
Dem Netzbetreiber wird der für die Sperrung notwendige Zutritt verweigert. Der Zutritt soll gerichtlich durchgesetzt werden.
Den Unterschied hatte ich oben aufgezeigt.
Das von Ihnen favorisierte Verfahren führt allenfalls zu einem Titel für den Versorger, der sich aus sich heraus nicht zwangsweise gerichtlich durchsetzen lässt. Das sagen Sie ja selbst.
Deshalb besteht m. E. schon kein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen.
Das von mir favorisierte Verfahren führt im Erfolgsfall von Anfang an zu einem Titel für den Netzbetreiber, der sich aus sich heraus zwangsweise gerichtlich durchsetzen lässt.
Deshalb ist dort das Rechtschutzbedürfnis nicht zweifelhaft.
Es ist doch schlichtweg keine sachliche Rechtfertigung für die Klage des Versorgers ersichtlich, wenn der Netzbetreiber selbst gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer auf Zutritt klagen kann, wenn er dies möchte.
Der Versorger ist durch die Schadensersatzansprüche gegen den Netzbetreiber im Falle von Vertragsverletzungen durch diesen hinreichend abgesichert.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es ist doch schlichtweg keine sachliche Rechtfertigung für die Klage des Versorgers ersichtlich, wenn der Netzbetreiber selbst gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer auf Zutritt klagen kann, wenn er dies möchte.
--- Ende Zitat ---
§ 19 GasGVV gibt dem Versorger aber gerade einen eigenen Anspruch der sich nach h.M. eben nicht (nur) gegen den Netzbetreiber richtet, sondern gegen den Kunden.
Das aus Ihrer Sicht \"fehlende Rechtschutzbedürfnis\" tritt ja ohnehin nur auf, wenn der Netzbetreiber zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung nachweislich nicht kooperiert. In der Praxis dürfte aber vor einer Klage des GV gegen den Kunden bereits ein erfolgloser Sperrversuch des Netzbetreibers stattgefunden haben.
RR-E-ft:
Ich bestreite doch nicht, dass § 19 GVV dem Versorger ein eigenes Recht gegen den Kunden gibt, aber eben nur ein Gegenrecht gegen den vertraglichen Lieferanspruch des Kunden in spezieller Ausformung gegenüber § 320 BGB.
Mehr aber auch nicht.
Warum soll denn nicht der Netzbetreiber sein nur ihm zustehendes Zutrittsrecht gegenüber dem Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gerichtlich selbst erstreiten und durchsetzen?
Selbst wenn der Netzbetreiber erfolglos einen Sperrversuch unternommen hatte, sagt das über seine aktuelle Befindlichkeit wenig aus.
Ersichtlich ist doch dabei nur, dass der Netzbetreiber trotz eines infolge verweigerten Zutrittsrechts fehlgeschlagenen Sperrversuch sich dafür entschieden hat, sein Zutrittsrecht nicht gerichtlich durchzusetzen.
Diese Entscheidung trifft der Netzbetreiber privatautonom.
Da kann kein Dritter daherkommen und (womöglich ungefragt und ungebeten) für ihn klagen.
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