Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
Ein Rechtschutzbedürfnis liegt trotzdem vor, denn die Weigerung des Netzbetreibers läßt ja den Anspruch des Grundversorgers nicht entfallen.
Mit der Weigerung des Netzbetreibers liegt ja kein echtes Vollstreckungshindernis im Sinne der ZPO vor, sondern ein faktisches. Das ist vergleichbar, als wenn Sie einen Schuldner auf Zahlung verklagen und schon während des Prozesses wird offenbar, dass der im Bezirk zuständige Gerichtsvollzieher erklärt Ihren (künftigen) Titel auf keinen faktisch zu vollstrecken zu wollen, weil er Sie nicht leiden kann. Da können Sie dann auch:
a) im Kreis springen
b) die Klage zurücknehmen, weil Sie vielleicht kein Rechtschutzbedürfnis mehr haben
c) ihren Titel einklagen und dann im Zweifel ihren Gerichtsvollzieher mit Rechtsmitteln zwingen seine Arbeit zu tun und zu vollstrecken.
--- Ende Zitat ---
@Black
Jetzt liegen Sie vollkommen neben der Sache.
Der vom Lieferanten erstrittene Titel ist von Anfang an aus sich heraus für den Lieferanten nicht gerichtlich zwangsweise durchsetzbar.
Deshalb fehlt es für einen solchen Titel von Anfang an am notwendigen Rechtschutzbedürfnis.
Man darf einen Gerichtsvollzieher als Rechtspflegeorgan doch nicht mit einem Netzbetreiber gleichsetzen.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Jetzt liegen Sie vollkommen neben der Sache.
--- Ende Zitat ---
Warum denn?
In beiden Fällen weigert sich eine Person die im Rahmen der Vollstreckung notwendige Handlung auszuführen, obwohl dazu eine rechtliche Pflicht besteht. I
In beiden Fällen führt das erst einmal zur faktischen Unvollstreckbarkeit des Titels, die in beiden Fällen mit weiteren rechtlichen Schritten gegen den Verweigerer beseitigt werden kann.
In beiden Fällen entfällt trotz des Hinzutreten des \"Verweigerers\" weder der Anspruch gegen den Schuldner noch das Rechtschutzbedürfnis zur Durchsetzung.
RR-E-ft:
@Black
Mein Ziel war es durchaus sachlich und ernsthaft zu diskutieren.
Wo dies nicht möglich ist, kann man es auch belassen.
Möglicherweise findet sich ein anderer Kollege, der das Krude an Ihrer Argumentation nochmals aufzeigt.
Black:
Sie führen Rückzugsgefecht...
1. Sie scheinen Schwierigkeiten zu haben, wenn Sie mal wirklich argumentieren müssen, statt einfach nur Thesen aufzustellen. Wenn mein Vergleichsbeispiel falsch ist, dann zeigen Sie den Fehler. Nur platt zu betonen \"ein Gerichtsvollzieher sei kein Netzbetreiber\" genügt nicht, da es hier nicht auf die Organstellung, sondern auf das faktische Hindernis einer Vollstreckung ankommt.
2. Ich sagte ohnehin bereits, dass das Thema durch ist. Wenn Sie in der praktischen Mandantenbearbeitung meinen damit Erfolgt zu haben die Berechtigung des GV zu bestreiten, dann tun Sie das gerne.
3. Auf meine Frage zu Ihrem Model sind Sie auch nicht eingegangen:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn der Netzbetreiber den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer hingegen in deren Rechtsverhältnis zutreffend auf Zutritt verklagt, so kann er den so erfolgreich erstrittenen Anspruch hingegen ohne Mitwirkung eines Dritten auch zwangsweise gerichtlich vollstrecken lassen.
--- Ende Zitat ---
Und was macht der GV, wenn der Netzbetreiber sich weigert den Kunden zu verklagen?
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
Es liegt doch auf der Hand:
Soweit der Netzbetreiber gegenüber einem Lieferanten vertraglich verpflichtet ist, einen Anschluss zu sperren dies aber nicht tut, kann ihn der Lieferant deshalb verklagen und ggf. auch Schadensersatz einfordern.
Der Netzbetreiber ist zur Einhaltung seiner eigenen Vertragspflichten gegenüber dem Lieferanten verpflichtet und es obliegt ihm, hierfür alle notwendigen Schritte zu unternehmen, wozu auch zählen kann, das Zutrittsrecht gegen den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gerichtlich durchzusetzen.
Grundsätzlich gilt:
Rechtsstreite sind grundsätzlich zwischen den Parteien im Rahmen der jeweils betroffenen Vertragsverhältnisse zu führen.
Wenn der Netzbetreiber seine Vertragspflicht gegenüber dem Lieferanten verletzt, weil er den Anschluss nicht sperrt, muss der Lieferant ihn verklagen.
Wenn der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer seine Vertragspflicht gegenüber dem Netzbetreiber verletzt, weil er ihm den Zutritt nicht gewährt, muss der Netzbetreiber ihn verklagen.
Wenn man beim Metzger Fleisch bestellt hat und das gelieferte Fleisch ist dioxinbelastet, setzt man sich auch allein mit dem Fleischer als eigenen Vertragspartner rechtlich auseinander und verklagt nicht etwa dessen Fleischlieferanten und ggf. die Futtermittelhersteller bzw. -lieferanten des Fleischlieferanten, für dioxinfreies Tierfutter bzw. dioxinfreies Schlachtfleisch Sorge zu tragen....
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