Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Frage stand doch, wie ein titulierter Anspruch gerichtlich zwangsweise durchgesetzt werden soll, nämlich vermittels des Gerichtsvollziehers als Volltreckungsorgan.
--- Ende Zitat ---
Duldungsansprüche setzt nicht der Gerichtsvollzieher, sondern das Vollstreckungsgericht durch (§ 888, § 890 ZPO)
RR-E-ft:
Ich dachte bisher, der Gerichtsvollzieher setzt auf Antrag den Zutritt zum Zähler vermittels Polizei und Schlüsseldienst durch, so dass der Netzbetreiber den Zähler tatsächlich ausbauen oder sperren kann.
Hierzulande ist das so.
§§ 888, 890 ZPO läuft auch leer, wenn der Netzbetreiber nicht mitspielt.
Da kann der Lieferant nur im Kreis tanzen.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ich dachte bisher, der Gerichtsvollzieher setzt auf Antrag den Zutritt zum Zähler vermittels Polizei und Schlüsseldienst durch, so dass der Netzbetreiber den Zähler tatsächlich ausbauen oder sperren kann.
§§ 888, 890 ZPO läuft auch leer, wenn der Netzbetreiber nicht mitspielt.
--- Ende Zitat ---
1. Die Durchsetzung hängt davon ab, was genau Inhalt des Titels ist. Auch \"bei Ihnen zulande\" wird die Vollstreckung sich wohl nach der Systematik der ZPO richten müssen. Wenn Sie einen Titel auf \"Duldung\" (= unvertretbare Handlung) haben, dann können Sie den auch nur nach ZPO vollstrecken.
Möglicherweise wird bei Ihnen zulande beantragt, \"die Tür zu öffnen und einen Beauftragten des Netzbetreibers hereinzulassen\" (= vertretbare Handlung). Da können Sie dann per Ersatzvorname vollstrecken.
2. Der Titel des GV gegen den Kunden wäre zunächst nicht vollstreckbar, wenn der Netzbetreiber trotz Beauftagung nicht tätig werden will.
Der GV müßte dann auch nicht etwa \"im Kreis tanzen\" sondern dann nur gleichfalls einen Titel gegen den Netzbetreiber auf Vornahme der Sperrung erwirken.
Die Situation wäre aber auch nicht einfacher, wenn - so wie Sie es vertreten wollen - der Netzbetreiber direkt gegen den Kunden klagen müßte. Wenn nämlich auch hierzu der Netzbetreiber \"keine Lust hätte\" müßte der GV auch zusehen, wie er den Netzbetreiber dazu bringt.
RR-E-ft:
@Black
--- Zitat ---Original von Black
2. Der Titel des GV gegen den Kunden wäre zunächst nicht vollstreckbar, wenn der Netzbetreiber trotz Beauftagung nicht tätig werden will.
--- Ende Zitat ---
Wenn wir festhalten können, dass der Lieferant den gegen den Kunden erstrittenen Titel ohne Mitwirkung des Netzbetreibers jedenfalls gar nicht zwangsvollstrecken kann, dann dürfte ihm regelmäßig bereits das Rechtsschutzbedürfnis für das entsprechende Erkenntnisverfahren fehlen. Das Gericht hat das Rechtsschutzbedürfnis von Amts wegen zu prüfen, weil es nicht Aufgabe der Gerichte ist, Titel zu produzieren, die sich im Zweifel nur als Wandschmuck verwenden lassen, weil sie nicht gerichtlich zwangsweise vollstreckbar sind.
Wenn der Netzbetreiber den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer hingegen in deren Rechtsverhältnis zutreffend auf Zutritt verklagt, so kann er den so erfolgreich erstrittenen Anspruch hingegen ohne Mitwirkung eines Dritten auch zwangsweise gerichtlich vollstrecken lassen. Dabei fehlt es dem Netzbetreiber dann gerade nicht am Rechtsschutzbedürfnis.
Ein gehöriger Unterschied, wie ich meine.
Ergo:
Wo der Netzbetreiber aufgrund einer Beauftragung des Lieferanten sperren wollte, dem Netzbetreiber aber der dafür notwendige Zutritt verweigert wird, hätte der Netzbetreiber im eigenen Namen zu klagen und das von ihm gerichtlich erstrittene Zutrittsrecht gerichtlich zwangsweise durchsetzen zu lassen.
Für ein anderes Vorgehen fehlt es m.E. an einer sachlichen Rechtfertigung und am Rechtsschutzbedürfnis.
Black:
Ein Rechtschutzbedürfnis liegt trotzdem vor, denn die Weigerung des Netzbetreibers läßt ja den Anspruch des Grundversorgers nicht entfallen.
Mit der Weigerung des Netzbetreibers liegt ja kein echtes Vollstreckungshindernis im Sinne der ZPO vor, sondern ein faktisches. Das ist vergleichbar, als wenn Sie einen Schuldner auf Zahlung verklagen und schon während des Prozesses wird offenbar, dass der im Bezirk zuständige Gerichtsvollzieher erklärt Ihren (künftigen) Titel auf keinen faktisch zu vollstrecken zu wollen, weil er Sie nicht leiden kann. Da können Sie dann auch:
a) im Kreis springen
b) die Klage zurücknehmen, weil Sie vielleicht kein Rechtschutzbedürfnis mehr haben
c) ihren Titel einklagen und dann im Zweifel ihren Gerichtsvollzieher mit Rechtsmitteln zwingen seine Arbeit zu tun und zu vollstrecken.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn der Netzbetreiber den Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer hingegen in deren Rechtsverhältnis zutreffend auf Zutritt verklagt, so kann er den so erfolgreich erstrittenen Anspruch hingegen ohne Mitwirkung eines Dritten auch zwangsweise gerichtlich vollstrecken lassen.
--- Ende Zitat ---
Und was macht der GV, wenn der Netzbetreiber sich weigert den Kunden zu verklagen?
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