Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Netznutzer:
--- Zitat ---Zudem ist ja gar nicht sichergestellt, dass der Netzbetreiber aufgrund eines solchen vom Versorger erstrittenen Urteils überhaupt sperrt.
--- Ende Zitat ---
Keine Chance, wird mittlerweile durch Rahmenverträge genau festgehalten. Ein NB kann schliesslich nicht für den Grundversorger sperren gehen, für andere Lieferanten aber nicht, wo bleibt denn da die diskriminierungsfreiheit? Fakt ist aber auch, dass, wenn ein Lieferant den Sperrauftrag gibt, getrennt wird, auch wenn der Kunde mit einem Überweisungsbeleg oder Bargeld wedelt.
Allles vertraglich festgelegt.
Gruß
NN
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Netznutzer
Keine Chance, wird mittlerweile durch Rahmenverträge genau festgehalten. Ein NB kann schliesslich nicht für den Grundversorger sperren gehen, für andere Lieferanten aber nicht, wo bleibt denn da die diskriminierungsfreiheit? Fakt ist aber auch, dass, wenn ein Lieferant den Sperrauftrag gibt, getrennt wird, auch wenn der Kunde mit einem Überweisungsbeleg oder Bargeld wedelt.
Allles vertraglich festgelegt.
--- Ende Zitat ---
@NN
Wenn die Welt so einfach wäre.
Wie sollte denn der Netzbetreiber aus dem vom Versorger erstrittenen Titel den Zutritt gerichtlich gegen den Kunden zwangsweise durchsetzen, wenn ihm der Zutritt verweigert wird?
Der Netzbetreiber müsste doch gegen den Anschlussnutzer/ Anschlussnehmer vorgehen, wenn dieser ihm den Zutritt verweigert.
Möglicherweise sind Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gar nicht identisch mit derjenigen Person, gegenüber der Lieferant lediglich ein Gegenrecht geltend machen kann.
Hierfür reicht es gerade nicht aus, dass der Netzbetreiber auf vertragliche Absprachen mit dem Versorger verweist.
Vertragliche Abreden zwischen Lieferant und Netzbetreiber interessieren den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan nicht die Bohne.
Sie dürfen ihn nicht interessieren.
Ein erstrittener gerichtlicher Titel, der sich nicht gerichtlich zwangsweise durchsetzen lässt, eignet sich fein gerahmt im Zweifel nur als Wandschmuck.
Und natürlich ist § 775 Nr. 5 ZPO zu beachten.
Wenn der Netzbetreiber nicht sperrt, obschon er vertraglich gegenüber dem Lieferanten hierzu verpflichtet ist, muss der Lieferant den Netzbetreiber darauf verklagen und den dabei gerichtlich erstrittenen Titel ggf. zwangsweise gerichtlich gegen den Netzbetreiber durchsetzen. Dieser Streit wiederum interessiert den Kunden nicht.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Danke. War mir alles bekannt.
Ich lasse mich aber bekanntlich so einfach nicht überzeugen.
§ 19 GVV regelt wie auch § 320 BGB ausschließlich ein Gegenrecht zum vertraglichen Lieferanspruch des Kunden.
--- Ende Zitat ---
Achso verstehe, die übliche Scheindisskusion, bei der Sie Ihre von Gesetzeskommentierung und praktischer Rechtsprechung abweichende Meinung als die einzig Richtige verkünden.
Praktischerweise indem sie darauf verzichten die (Ihnen ja bekannte) \"Gegenauffassung\" überhaupt nur zu erwähnen.
Das läuft dann nach dem mitlerweile üblichem Schema:
RR-E-ft: Ich stelle fest, dass die Erde eine Scheibe ist.
A: Das stimmt nicht. Führende Astronomen haben festgestellt, dass die Erde vielmehr eine Kugel ist. Darüber gibt es Berechnungen und wissenschaftliche Aufsätze....
RR-E-ft: Jaja, ist mir bekannt. Also wie ich schon zutreffend sagte: Die Erde ist also eine Scheibe.
.
.
RR-E-ft:
@Black
Bleiben Sie getrost auf der Sachebene.
Für die Titulierung eines Anspruchs, der sich im Zweifel nicht zwangsweise gerichtlich durchsetzen lässt, fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wie sollte denn der Netzbetreiber aus dem vom Versorger erstrittenen Titel den Zutritt gerichtlich gegen den Kunden zwangsweise durchsetzen, wenn ihm der Zutritt verweigert wird?
Der Netzbetreiber müsste doch gegen den Anschlussnutzer/ Anschlussnehmer vorgehen, wenn dieser ihm den Zutritt verweigert.
Möglicherweise sind Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer gar nicht identisch mit derjenigen Person, gegenüber der Lieferant lediglich ein Gegenrecht geltend machen kann.
Hierfür reicht es gerade nicht aus, dass der Netzbetreiber auf vertragliche Absprachen mit dem Versorger verweist.
Vertragliche Abreden zwischen Lieferant und Netzbetreiber interessieren den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan nicht die Bohne.
Sie dürfen ihn nicht interessieren.
Ein erstrittener gerichtlicher Titel, der sich nicht gerichtlich zwangsweise durchsetzen lässt, eignet sich fein gerahmt im Zweifel nur als Wandschmuck.
Und natürlich ist § 775 Nr. 5 ZPO zu beachten.
Wenn der Netzbetreiber nicht sperrt, obschon er vertraglich gegenüber dem Lieferanten hierzu verpflichtet ist, muss der Lieferant den Netzbetreiber darauf verklagen und den dabei gerichtlich erstrittenen Titel ggf. zwangsweise gerichtlich gegen den Netzbetreiber durchsetzen. Dieser Streit wiederum interessiert den Kunden nicht.
--- Ende Zitat ---
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Bleiben Sie getrost auf der Sachebene.
--- Ende Zitat ---
Auf der Sachebene ist der Fall geklärt. Die übrige Diskussion findet in der Realitätsferne der juristischen Forendiskussion statt.
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