Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Woraus soll sich dieser Anspruch ergeben?
--- Ende Zitat ---
aus § 19 GasGVV
vergl. Morell, Kommentar zur GasGVV, zu § 19 Rdn. 45 ff (Durchsetzung der Versorgungsunterbrechung)
RR-E-ft:
§ 19 GVV regelt das Zürückbehaltungsrecht des Versorgers gegenüber § 320 BGB besonders.
Er regelt aber nur das ZBR und nicht etwaig ein Zutrittsrecht, auf welches nur der NB einen eigenen klagbaren Anspruch nach NAV hat.
Streitgegenständlich ist dieses Zutrittsrecht, das sich allein aus der NAV ergibt, undzwar allein für den NB.
tangocharly:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
§ 19 GVV regelt das Zürückbehaltungsrecht des Versorgers gegenüber § 320 BGB besonders.
Er regelt aber nur das ZBR und nicht etwaig ein Zutrittsrecht, auf welches nur der NB einen eigenen klagbaren Anspruch nach NAV hat.
Streitgegenständlich ist dieses Zutrittsrecht, das sich allein aus der NAV ergibt, undzwar allein für den NB.
--- Ende Zitat ---
------> § 21 NAV
Black:
--- Zitat ---Morell; Kommentierung zu § 19 GasGVV
Die Unterbrechung der Versorgung nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 GasGVV ist ein vertragliches Recht des Grundversorgers. Die Ausübung und Durchsetzung dieses Rechts obliegt daher nicht dem Netzbetreiber sondern dem Grundversorger.
Bei Verweigerung des Zutritts ist dementsprechend der Grundversorger gehalten den Kunden gerichtlich verpflichten zu lassen, die Unterbrechung der Grundversorgung durch den Netzbetreiber als Beauftragten des grundversorgers und dessen Zutritt zu dulden.
(...)
Soweit daher dem Netzbetreiber der Zutritt zur Vornahme einer Unterbrechung der versorgung im Auftrag des Grundversorgers verweigert wird wird und der Zutritt gerichtlich durchgesetzt werden soll, geht es um die Durchsetzung eines vom Grundversorger geltend zu machenden Anspruches.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---LG Kassel, 10.05.2007, 1 S 430/06; RdE 2008, S. 257
Der sich aus den §§ 24 Abs. 3, 21 Abs. 1 NAV/NDAV ergebende Duldungsanspruch steht auf Grundlage des § 19 GVV dem Grundversorger zu und geht dahin vom Anschlussnehmer verlangen zu können, dass dieser den Zutritt eines vom Netzbetreiber mit Ausweis versehenen Beauftragten zum Zwecke der Unterbrechung der Versorgung duldet.
(...)
Die Klage ist auch begründet. Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Kl. als Strom- und Gasgrundversorger bestehen (...) nicht.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
@Black
Danke. War mir alles bekannt.
Ich lasse mich aber bekanntlich so einfach nicht überzeugen.
§ 19 GVV regelt wie auch § 320 BGB ausschließlich ein Gegenrecht zum vertraglichen Lieferanspruch des Kunden.
Geregelt ist damit jedoch gerade nicht ein einklagbares Recht auf Zutritt.
Zudem ist ja gar nicht sichergestellt, dass der Netzbetreiber aufgrund eines solchen vom Versorger erstrittenen Urteils überhaupt sperrt.
Vielleicht möchte er das selbst gar nicht. ;)
Wenn er es möchte, stellt sich die Frage, wie er sein Zutrittsrecht dabei gerichtlich durchsetzen sollte (Frage der Vollstreckung).
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